BundesrechtInternationale VerträgeZollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater StraßenfahrzeugeArt. 3

Art. 3

In Kraft seit 28. Juni 1956
Up-to-date

Der Treibstoff, der sich in den gewöhnlichen Kraftstoffbehältern der vorgemerkten Fahrzeuge befindet, wird frei von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen zugelassen; als gewöhnlicher Kraftstoffbehälter gilt der Behälter, der vom Hersteller für die betreffende Fahrzeugtype vorgesehen worden ist.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden