BundesrechtInternationale VerträgeVorübergehende Einfuhr privater StraßenfahrzeugeArt. 32

Art. 32

In Kraft seit 30. Oktober 1992
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Keine in diesem Abkommen festgelegte Bestimmung hindert Vertragsparteien, die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, besondere Bestimmungen für die Personen zu erlassen, die in den zu dieser Union gehörenden Staaten wohnen.

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