1. Unter dem Vorbehalt der Wiederausfuhr und unter den anderen in diesem Abkommen vorgesehenen Bedingungen wird jede Vertragspartei diejenigen Fahrzeuge ohne Entrichtung der Eingangsabgaben und ohne Anwendung von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen vorübergehend zur Einfuhr zulassen, deren Eigentümer ihren gewöhnlichen Wohnsitz außerhalb seines Gebietes haben; Voraussetzung dafür ist, daß die Fahrzeuge von den Eigentümern selbst oder von anderen Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz außerhalb seines Gebietes haben, anläßlich eines vorübergehenden Aufenthaltes zu ihrem eigenen Gebrauch eingeführt und benützt werden.
2. Unter den in diesem Abkommen vorgesehenen Bedingungen können die Vertragsparteien bestimmen, daß für diese Fahrzeuge ein Zollpapier für die vorübergehende Einfuhr vorliegen muß, durch das die Entrichtung der Eingangsabgaben oder eines entsprechenden Betrages gesichert wird, wobei die besonderen Bestimmungen des Artikels 27 Abs. 4 zu beachten sind, falls die unter Verwendung dieses Zollpapiers eingeführten Fahrzeuge nicht fristgerecht wiederausgeführt werden.
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