BundesrechtInternationale VerträgeRechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Italien)

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Italien)

In Kraft seit 11. Oktober 1977
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Artikel 1

Art. 1

Die Angehörigen jedes der beiden Staaten genießen auf dem Gebiet des anderen Staates hinsichtlich des Rechtsschutzes ihrer Person und ihres Vermögens die gleiche Behandlung wie die Angehörigen dieses Staates. Sie haben zu diesem Zweck freien Zutritt zu den Gerichten und können vor diesen unter den gleichen Bedingungen und in der gleichen Weise wie die Angehörigen des anderen Staates auftreten.

Artikel 2

Art. 2

Treten Angehörige eines der beiden Staaten im Gebiet des anderen vor Gericht auf, so darf ihnen wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder deswegen, weil sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Gebiet des Staates haben, in dem das Verfahren stattfindet, eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Benennung es auch sei, nicht auferlegt werden.

Artikel 3

Art. 3

(1) Jeder der beiden Staaten räumt den juristischen Personen, die er als Angehörige des anderen Staates ansieht, die gleiche Behandlung ein, die in den Artikeln 1 und 2 für die Angehörigen des anderen Staates vorgesehen ist.

(2) Der Absatz 1 ist auch auf Gesellschaften anzuwenden, die nach dem Recht des Staates, dem sie angehören, vor Gericht auftreten können, ohne Rechtspersönlichkeit zu besitzen.

Artikel 4

Art. 4

(1) Die Ersuchen um Zustellung gerichtlicher oder außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen und die Mitteilungen über die Erledigung solcher Ersuchen können von den Gerichten des einen Staates den Gerichten des anderen Staates unmittelbar übersandt werden. Die Ersuchen sind an das für den Ort, an dem die Zustellung durchgeführt werden soll, zuständige Bezirksgericht (pretura) zu richten.

(2) Die Ersuchen, die zuzustellenden Schriftstücke und die Mitteilungen über die Erledigung können in der Sprache des Staates abgefaßt sein, von dessen Gericht sie ausgehen.

(3) Die Richtigkeit der im Artikel 3 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 vorgesehenen Übersetzung kann auch von einem beeideten Dolmetsch des ersuchenden Staates bestätigt sein.

Artikel 5

Art. 5

Die beiden Staaten widersprechen nicht der Zustellung der im Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten Schriftstücke durch die diplomatischen oder konsularischen Vertreter oder unmittelbar durch die Post.

Artikel 6

Art. 6

(1) Die Rechtshilfeersuchen in Zivil- und Handelssachen sowie die Mitteilungen über die Erledigung solcher Ersuchen können von den Gerichten des einen Staates den Gerichten des anderen Staates unmittelbar übersandt werden. Die Ersuchen sind an das für den Ort, an dem die Rechtshilfehandlung durchgeführt werden soll, zuständige Bezirksgericht (pretura) zu richten.

(2) Die Rechtshilfeersuchen und die Mitteilungen über die Erledigung können in der Sprache des Staates abgefaßt werden, von dessen Gerichten sie ausgehen.

Artikel 7

Art. 7

Der Artikel 6 schließt nicht aus, daß jeder der beiden Staaten die Rechtshilfeersuchen durch seine eigenen diplomatischen oder konsularischen Vertreter erledigen läßt, sofern es sich um die Aufnahme von Erklärungen seiner eigenen Staatsangehörigen handelt. Im Zweifelsfall bestimmt sich die Staatsangehörigkeit der Person, deren Erklärung aufgenommen werden soll, nach dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet das Rechtshilfeersuchen zu erledigen ist.

Artikel 8

Art. 8

Im Fall der Unzuständigkeit der ersuchten Behörde hat diese das Rechtshilfeersuchen unter Beachtung der für sie geltenden Rechtsvorschriften von Amts wegen an die zuständige Behörde desselben Staates abzutreten.

Artikel 9

Art. 9

Die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des ersuchten Staates begründet nicht die Ablehnung der Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke und der Erledigung von Rechtshilfeersuchen, die sich auf in diese Zuständigkeit fallende Angelegenheiten beziehen.

Artikel 10

Art. 10

Die ersuchende Behörde ist rechtzeitig von Zeit und Ort der durchzuführenden Rechtshilfehandlung zu benachrichtigen. Diese Verständigung ist unmittelbar an die ersuchende Behörde zu übersenden.

Artikel 11

Art. 11

Die Begehren um Vollstreckbarerklärung der Prozeßkostenentscheidungen nach Artikel 18 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 können von den beteiligten Parteien unmittelbar bei dem zuständigen Gericht gestellt werden.

Artikel 12

Art. 12

Für die Anwendung des Artikels 19 zweiter und dritter Absatz des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954

1. sind vorzulegen:

a) wenn die Entscheidung in Italien gefällt worden ist, eine Bestätigung der Gerichtskanzlei (cancelliere), daß die Entscheidung mangels Anfechtung oder infolge Ab- oder Zurückweisung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen ist;

b) wenn die Entscheidung in Österreich gefällt worden ist, eine Bestätigung des Gerichts, das in erster Instanz entschieden hat, darüber, daß die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist;

2. muß die Zuständigkeit der Behörde, die die in der Ziffer 1 bezeichnete Bestätigung ausstellt, nicht von einer anderen Behörde bestätigt sein;

3. kann die Richtigkeit der Übersetzung des Spruchs der Entscheidung sowie der in der Ziffer 1 bezeichneten Bestätigung in die Sprache der ersuchten Behörde auch von einem beeideten Dolmetsch des ersuchenden Staates bestätigt sein.

Artikel 13

Art. 13

Die Justizministerien der beiden Staaten werden einander, in Zivil- und Handelssachen auf Ersuchen Auskünfte über Rechtsvorschriften erteilen, die in ihrem Staat in Kraft stehen oder gestanden sind.

Artikel 14

Art. 14

(1) Öffentliche Urkunden, die in einem der beiden Staaten von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder einem öffentlichen Notar ausgestellt und mit dem Amtssiegel versehen sind, kommt im anderen Staat hinsichtlich ihrer Echtheit die gleiche Rechtswirksamkeit zu wie den dort ausgestellten öffentlichen Urkunden, ohne daß eine weitere Beglaubigung oder gleichartige Förmlichkeit nötig wäre.

(2) Auch für Privaturkunden, die in einem Staat ausgestellt und deren Echtheit dort von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder einem öffentlichen Notar bestätigt ist, ist im anderen Staat keine weitere Beglaubigung oder gleichartige Förmlichkeit erforderlich.

Artikel 15

Art. 15

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens tritt der Rechtshilfevertrag vom 6. April 1922 zwischen Österreich und Italien, soweit er Zivil- und Handelssachen betrifft, außer Kraft.

Artikel 16

Art. 16

Jede Meinungsverschiedenheit hinsichtlich der Auslegung oder der Anwendung dieses Abkommens, die zwischen den beiden Staaten entstehen könnte, ist auf diplomatischem Weg beizulegen.

Artikel 17

Art. 17

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden werden in Rom ausgetauscht.

(2) Das Abkommen tritt drei Monate nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(3) Jeder der beiden Staaten kann das Abkommen durch schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, an dem sie dem anderen Staat notifiziert worden ist.

(4) Das Abkommen tritt außer Kraft, wenn das Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen zwischen den beiden Staaten außer Kraft tritt.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Wien, am 30. Juni 1975 in zweifacher Urschrift in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Wortlaute gleichermaßen verbindlich sind.