Für die Anwendung des Artikels 19 zweiter und dritter Absatz des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954
1. sind vorzulegen:
a) wenn die Entscheidung in Italien gefällt worden ist, eine Bestätigung der Gerichtskanzlei (cancelliere), daß die Entscheidung mangels Anfechtung oder infolge Ab- oder Zurückweisung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen ist;
b) wenn die Entscheidung in Österreich gefällt worden ist, eine Bestätigung des Gerichts, das in erster Instanz entschieden hat, darüber, daß die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist;
2. muß die Zuständigkeit der Behörde, die die in der Ziffer 1 bezeichnete Bestätigung ausstellt, nicht von einer anderen Behörde bestätigt sein;
3. kann die Richtigkeit der Übersetzung des Spruchs der Entscheidung sowie der in der Ziffer 1 bezeichneten Bestätigung in die Sprache der ersuchten Behörde auch von einem beeideten Dolmetsch des ersuchenden Staates bestätigt sein.
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