Treten Angehörige eines der beiden Staaten im Gebiet des anderen vor Gericht auf, so darf ihnen wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder deswegen, weil sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Gebiet des Staates haben, in dem das Verfahren stattfindet, eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Benennung es auch sei, nicht auferlegt werden.
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