Der Artikel 6 schließt nicht aus, daß jeder der beiden Staaten die Rechtshilfeersuchen durch seine eigenen diplomatischen oder konsularischen Vertreter erledigen läßt, sofern es sich um die Aufnahme von Erklärungen seiner eigenen Staatsangehörigen handelt. Im Zweifelsfall bestimmt sich die Staatsangehörigkeit der Person, deren Erklärung aufgenommen werden soll, nach dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet das Rechtshilfeersuchen zu erledigen ist.
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