(1) Die Ersuchen um Zustellung gerichtlicher oder außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen und die Mitteilungen über die Erledigung solcher Ersuchen können von den Gerichten des einen Staates den Gerichten des anderen Staates unmittelbar übersandt werden. Die Ersuchen sind an das für den Ort, an dem die Zustellung durchgeführt werden soll, zuständige Bezirksgericht (pretura) zu richten.
(2) Die Ersuchen, die zuzustellenden Schriftstücke und die Mitteilungen über die Erledigung können in der Sprache des Staates abgefaßt sein, von dessen Gericht sie ausgehen.
(3) Die Richtigkeit der im Artikel 3 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 vorgesehenen Übersetzung kann auch von einem beeideten Dolmetsch des ersuchenden Staates bestätigt sein.
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