(1) Öffentliche Urkunden, die in einem der beiden Staaten von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder einem öffentlichen Notar ausgestellt und mit dem Amtssiegel versehen sind, kommt im anderen Staat hinsichtlich ihrer Echtheit die gleiche Rechtswirksamkeit zu wie den dort ausgestellten öffentlichen Urkunden, ohne daß eine weitere Beglaubigung oder gleichartige Förmlichkeit nötig wäre.
(2) Auch für Privaturkunden, die in einem Staat ausgestellt und deren Echtheit dort von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder einem öffentlichen Notar bestätigt ist, ist im anderen Staat keine weitere Beglaubigung oder gleichartige Förmlichkeit erforderlich.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise