(1) Die Rechtshilfeersuchen in Zivil- und Handelssachen sowie die Mitteilungen über die Erledigung solcher Ersuchen können von den Gerichten des einen Staates den Gerichten des anderen Staates unmittelbar übersandt werden. Die Ersuchen sind an das für den Ort, an dem die Rechtshilfehandlung durchgeführt werden soll, zuständige Bezirksgericht (pretura) zu richten.
(2) Die Rechtshilfeersuchen und die Mitteilungen über die Erledigung können in der Sprache des Staates abgefaßt werden, von dessen Gerichten sie ausgehen.
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