BundesrechtInternationale VerträgeRechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Italien)Art. 15

Art. 15

In Kraft seit 11. Oktober 1977
Up-to-date

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens tritt der Rechtshilfevertrag vom 6. April 1922 zwischen Österreich und Italien, soweit er Zivil- und Handelssachen betrifft, außer Kraft.

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