BundesrechtInternationale VerträgeGewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Griechenland)

Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Griechenland)

In Kraft seit 19. August 1972
Up-to-date

Artikel I

Art. 1

Jeder der Vertragsstaaten verpflichtet sich, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um in wirksamer Weise nach Maßgabe dieses Abkommens die Bezeichnungen von Erzeugnissen der Landwirtschaft und der gewerblichen Wirtschaft, die aus dem Gebiet des anderen Vertragsstaates stammen, gegen unlauteren Wettbewerb im geschäftlichen Verkehr zu schützen.

Artikel II

Art. 2

(1) Dem Abkommen unterliegen die Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und Benennungen von Erzeugnissen der Landwirtschaft und der gewerblichen Wirtschaft, die unter die im Artikel IV genannten Gruppen fallen und im Übereinkommen nach Artikel V näher bezeichnet sind.

(2) Unter Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und Benennungen im Sinne dieses Abkommens werden alle Hinweise verstanden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf die Herkunft eines Erzeugnisses beziehen. Ein solcher Hinweis besteht im allgemeinen aus einer geographischen Bezeichnung. Er kann aber auch aus anderen Angaben bestehen, wenn innerhalb beteiligter Verkehrskreise des Herkunftslandes darin im Zusammenhang mit dem so bezeichneten Erzeugnis, ein Hinweis auf das Erzeugungsland erblickt wird. Die genannten Bezeichnungen können neben einer Aussage über die Herkunft aus einem bestimmten geographischen Bereich auch eine Aussage über die Qualität des betreffenden Erzeugnisses enthalten. Diese besonderen Eigenschaften der Erzeugnisse werden ausschließlich oder überwiegend durch geographische oder auch menschliche Einflüsse bedingt.

Artikel III

Art. 3

(1) Der Name „Republik Österreich“, die Bezeichnungen „Österreich“ und „Austria“ und die Namen der österreichischen Bundesländer sind im Gebiet des Königreiches Griechenland ausschließlich österreichischen Erzeugnissen vorbehalten. Österreichische Bundesländer sind: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien.

(2) Der Name „Königreich Griechenland“ sowie die Bezeichnungen „Griechenland“ und „Hellas“ sind im Gebiet der Republik Österreich ausschließlich griechischen Erzeugnissen vorbehalten.

Artikel IV

Art. 4

(1) Die Gruppen österreichischer Erzeugnisse sind folgende:

I. ERNÄHRUNG UND LANDWIRTSCHAFT

Weine

Backwaren

Biere

Mineralwässer

Käse

Spirituosen (Liköre und Brände),

Süßwaren

Österreichische Spezialitäten

Diverse Waren

II. GEWERBLICHE WIRTSCHAFT

Industrielle und handwerkliche Erzeugnisse

Textilwaren

Diverse Waren

(2) Die Gruppen griechischer Erzeugnisse sind folgende:

I. LANDWIRTSCHAFTLICHE PRODUKTE

Weine

Spirituosen

Rosinen

Getrocknete Feigen

Obst

Fruchtsäfte

Imkereierzeugnisse

Käse

Mineralwässer

Oliven

Mastix

Süßwaren

Diverse Waren

II. INDUSTRIE- UND GEWERBEERZEUGNISSE

Webereierzeugnisse

Pelze

Silber- und Goldschmiedeerzeugnisse

Kupfer- und Bronzewaren

Teppiche

Keramikwaren

Seidenstoffe

Griechische Trachtenpuppen

Tabakprodukte

Ätherische Öle

Diverse Waren

III. BERGBAUPRODUKTE

Marmor

Schmirgel

Diverse Waren

Artikel V

Art. 5

(1) Die Bezeichnungen für die einzelnen Erzeugnisse, bei welchen die Voraussetzungen der Artikel II und IV zutreffen, und welche den Schutz des Abkommens genießen sollen, werden in einem Übereinkommen angeführt, das von den jeweils innerstaatlich zuständigen Stellen abzuschließen sein wird.

(2) Für allfällige Einschränkungen, Änderungen und Erweiterungen des Übereinkommens gelten die Bestimmungen des Abs. 1 dieses Artikels.

Artikel VI

Art. 6

(1) Die auf Grund des Abkommens geschützten österreichischen Bezeichnungen sind im Gebiet des Königreiches Griechenland ausschließlich österreichischen Erzeugnissen vorbehalten.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 dieses Artikels stehen dem Gebrauch eines griechischen Eigennamens auf dem Gebiet des Königreiches Griechenland nicht entgegen, wenn dieser Name zur Gänze oder zum Teil einem österreichischen Eigennamen entspricht, der gleichzeitig eine Bezeichnung ist, die auf Grund des Abkommens geschützt ist. In diesem Falle darf der griechische Eigenname nicht in die deutsche Sprache übersetzt werden.

Artikel VII

Art. 7

(1) Die auf Grund des Abkommens geschützten griechischen Bezeichnungen sind im Gebiet der Republik Österreich ausschließlich griechischen Erzeugnissen vorbehalten.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 dieses Artikels stehen dem Gebrauch eines österreichischen Eigennamens auf dem Gebiet der Republik Österreich nicht entgegen, wenn dieser Name zur Gänze oder zum Teil einem griechischen Eigennamen entspricht, der gleichzeitig eine Bezeichnung ist, die auf Grund des Abkommens geschützt ist. In diesem Falle darf der österreichische Eigenname nicht in die griechische Sprache übersetzt werden.

Artikel VIII

Art. 8

(1) Wird eine auf Grund des Abkommens geschützte Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr entgegen den Bestimmungen der Artikel VI und VII dieses Abkommens für Erzeugnisse, insbesondere für deren Aufmachung oder Verpackung, oder auf Rechnungen, Frachtbriefen oder anderen Geschäftspapieren oder in der Werbung benutzt, so finden alle gerichtlichen Maßnahmen, einschließlich aller Zwangsmaßnahmen (zum Beispiel Beschlagnahme), die nach der Gesetzgebung des Vertragsstaates, in dem der Schutz in Anspruch genommen wird, für die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbes oder sonst für die Unterdrückung unzulässiger Bezeichnungen in Betracht kommen, unter den in dieser Gesetzgebung festgelegten Voraussetzungen und nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels X Anwendung. Die Anwendung dieses Artikels wird auch dadurch nicht ausgeschlossen, daß die auf Grund des Abkommens geschützten Bezeichnungen in abgeänderter Form oder für andere als jene Erzeugnisse, denen sie im Übereinkommen nach Artikel V zugeordnet sind, benutzt werden, sofern die Gefahr einer Verwechslung im geschäftlichen Verkehr besteht.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 dieses Artikels sind auch dann anzuwenden, wenn die auf Grund des Abkommens geschützten Bezeichnungen in irgendeiner Übersetzung oder mit einem Hinweis auf die tatsächliche Herkunft oder mit Zusätzen wie „Art“, „Typ“, „Fasson“, „Bearbeitung“, „Nachahmung“ oder dergleichen benutzt werden.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 dieses Artikels sind auf Übersetzungen von Bezeichnungen des einen Vertragsstaates dann nicht anzuwenden, wenn die Übersetzung in der Sprache des anderen Vertragsstaates ein Wort der Umgangssprache ist.

Artikel IX

Art. 9

Die Bestimmungen des Artikels VIII dieses Abkommens sind auch anzuwenden, wenn für Erzeugnisse, deren Bezeichnungen auf Grund des Abkommens geschützt sind oder für deren Aufmachung oder Verpackung oder auf Rechnungen, Frachtbriefen oder sonstigen Geschäftspapieren oder in der Werbung unmittelbar oder mittelbar Kennzeichnungen, Marken, Namen, Aufschriften oder Abbildungen benutzt werden, die falsche oder irreführende Angaben über Herkunft, Ursprung, Wesen, Sorte oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse enthalten.

Artikel X

Art. 10

(1) Ansprüche wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Abkommen können vor den Gerichten des Königreiches Griechenland außer von natürlichen und juristischen Personen, die nach der Gesetzgebung des Königreiches Griechenland hiezu berechtigt sind, auch von Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen mit dem Sitz in der Republik Österreich, die die beteiligten Erzeuger, Hersteller oder Händler vertreten, geltend gemacht werden, soweit die Gesetzgebung des Königreiches Griechenland dies griechischen Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen ermöglicht.

(2) Ansprüche wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Abkommens können vor den Gerichten der Republik Österreich außer von natürlichen und juristischen Personen, die nach der Gesetzgebung der Republik Österreich hiezu berechtigt sind, auch von Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen mit dem Sitz in dem Königreich Griechenland, die die beteiligten Erzeuger, Hersteller oder Händler vertreten, geltend gemacht werden, soweit die Gesetzgebung der Republik Österreich dies österreichischen Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen ermöglicht.

Artikel XI

Art. 11

(1) Dieses Abkommen steht dem Gebrauch einer am 1. Jänner 1969 (Stichtag) registrierten Marke nicht entgegen.

(2) Auf Bezeichnungen, die erst auf Grund einer Änderung oder Ergänzung der in dem Übereinkommen (Artikel V) enthaltenen Listen dem Abkommen unterliegen, ist Abs. 1 dieses Artikels mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Stichtag der Tag des Inkrafttretens des geänderten Übereinkommens (Artikel V) anzusehen ist.

Artikel XII

Art. 12

(1) Erzeugnisse, Verpackung und Werbemittel sowie Rechnungen, Frachtbriefe und sonstige Geschäftspapiere, die sich bei Inkrafttreten des Übereinkommens (Artikel V) im Gebiet eines der Vertragsstaaten befinden und rechtmäßig mit Angaben versehen worden sind, die nach diesem Abkommen nicht benützt werden dürfen, können bis zum Ablauf von 18 Monaten nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens (Artikel V) im geschäftlichen Verkehr abgesetzt oder aufgebraucht werden.

(2) Im Falle der Änderung oder Erweiterung der in dem Übereinkommen (Artikel V) enthaltenen Listen der Bezeichnungen sind die Bestimmungen des Abs. 1 dieses Artikels anzuwenden mit der Maßgabe, daß die Frist von 18 Monaten mit dem Inkrafttreten des geänderten Übereinkommens (Artikel V) beginnt.

Artikel XIII

Art. 13

Dieses Abkommen ist auf Bezeichnungen solcher Erzeugnisse nicht anzuwenden, die durch das Gebiet eines der Vertragsstaaten lediglich durchgeführt werden.

Artikel XIV

Art. 14

Durch die Aufnahme von Bezeichnungen für Erzeugnisse unter den Schutz dieses Abkommens werden die in jedem der Vertragsstaaten bestehenden Bestimmungen über die Einfuhr solcher Erzeugnisse nicht berührt.

Artikel XV

Art. 15

Die Bestimmungen dieses Abkommens schließen einen weitergehenden Schutz nicht aus, der in den Vertragsstaaten für die auf Grund des Abkommens geschützten Bezeichnungen auf Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften oder anderer internationaler Vereinbarungen besteht oder künftig gewährt wird.

Artikel XVI

Art. 16

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden regelmäßig miteinander in Verbindung bleiben, um Vorschläge zur Änderung oder Erweiterung des Übereinkommens (Artikel V) und Fragen zu beraten, die sich bei der Anwendung des Abkommens ergeben könnten.

Artikel XVII

Art. 17

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Wien ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist unbefristet.

(3) Dieses Abkommen kann von jedem der beiden Vertragsstaaten unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Jahr schriftlich gekündigt werden.

(4) Übereinkommen gemäß Artikel V können schon vor dem Inkrafttreten des Abkommens abgeschlossen werden, treten jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Athen, am 5. 6. 1970 in zwei Urschriften, jede in deutscher und griechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

PROTOKOLL

Anl. 1

Die Vertragsstaaten, von dem Wunsch geleitet, die Anwendung gewisser Vorschriften des Abkommens vom heutigen Tage über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und Benennungen von Erzeugnissen der Landwirtschaft und der gewerblichen Wirtschaft näher zu regeln, haben die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die diesem Abkommen als Anlage beigefügt sind:

1. Angaben über wesentliche Eigenschaften im Sinne des Artikels IX des Abkommens sind insbesondere:

a) bei österreichischen Weinen:

Die Angabe des Erntejahres (Jahrgang),

der Name einer oder mehrerer Rebsorten,

die Bezeichnungen: rose, methode champenoise, naturbelassen, Wachstum, Gewächs, Kreszenz, original, echt, Originalabfüllung, Originalabzug, Kellerabfüllung, Kellerabzug, Eigengewächs, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese, Ausbruch, Hochgewächs, Spitzengewächs, Clarettwein, Kabinett (Cabinet);

b) bei griechischen Weinen:

Die Herkunft,

die Angabe des Erntejahres (Jahrgang)

der Name einer oder mehrerer Rebsorten,

Abfüllungsort,

Aufbereitungsmethode,

die Bezeichnungen: Muskat, retsinatos (geharzt), natursüß,

schäumend.

c) bei österreichischen und griechischen Branntweinen:

V.O., V.O.S., V.S.O.P., extra; ein, drei, fünf, sieben Stern.

2. Unter Eigennamen im Sinne der Artikel VI und VII des Abkommens werden sowohl Personennamen als auch geographische Bezeichnungen verstanden.

3. Durch die Bestimmung des Abkommens wird die Verwendung der folgenden Rebsortenbezeichnungen in Verbindung mit einer mittelbaren oder unmittelbaren österreichischen geographischen Bezeichnung grundsätzlich nicht beschränkt:

Bouviertraube

Blaufränkisch

Blauer Portugieser

Burgunder (Klevner, Blauburgunder, Grauburgunder, Weißburgunder)

Cabernet

Jubiläumsrebe

Malvasier

Morillon (Chardonnay)

Müller-Thurgau

Muskat

Muskat-Ottonel

Muskat-Sylvaner

Neuburger

Pinot

Riesling (Rheinriesling, Welschriesling)

Rotgipfler

Ruländer (Grauer Burgunder)

St. Laurent (Laurenzitraube)

Sauvignon (Muskat-Sylvaner)

Sylvaner

Traminer

Veltliner

Zierfandler (Spätrot)

Zweigeltrebe

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigen dieses Protokoll unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Athen am 5. 6. 1970 in zwei Urschriften, jede in deutscher und griechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.