(1) Erzeugnisse, Verpackung und Werbemittel sowie Rechnungen, Frachtbriefe und sonstige Geschäftspapiere, die sich bei Inkrafttreten des Übereinkommens (Artikel V) im Gebiet eines der Vertragsstaaten befinden und rechtmäßig mit Angaben versehen worden sind, die nach diesem Abkommen nicht benützt werden dürfen, können bis zum Ablauf von 18 Monaten nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens (Artikel V) im geschäftlichen Verkehr abgesetzt oder aufgebraucht werden.
(2) Im Falle der Änderung oder Erweiterung der in dem Übereinkommen (Artikel V) enthaltenen Listen der Bezeichnungen sind die Bestimmungen des Abs. 1 dieses Artikels anzuwenden mit der Maßgabe, daß die Frist von 18 Monaten mit dem Inkrafttreten des geänderten Übereinkommens (Artikel V) beginnt.
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