(1) Die auf Grund des Abkommens geschützten griechischen Bezeichnungen sind im Gebiet der Republik Österreich ausschließlich griechischen Erzeugnissen vorbehalten.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 dieses Artikels stehen dem Gebrauch eines österreichischen Eigennamens auf dem Gebiet der Republik Österreich nicht entgegen, wenn dieser Name zur Gänze oder zum Teil einem griechischen Eigennamen entspricht, der gleichzeitig eine Bezeichnung ist, die auf Grund des Abkommens geschützt ist. In diesem Falle darf der österreichische Eigenname nicht in die griechische Sprache übersetzt werden.
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