Die Vertragsstaaten, von dem Wunsch geleitet, die Anwendung gewisser Vorschriften des Abkommens vom heutigen Tage über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und Benennungen von Erzeugnissen der Landwirtschaft und der gewerblichen Wirtschaft näher zu regeln, haben die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die diesem Abkommen als Anlage beigefügt sind:
1. Angaben über wesentliche Eigenschaften im Sinne des Artikels IX des Abkommens sind insbesondere:
a) bei österreichischen Weinen:
Die Angabe des Erntejahres (Jahrgang),
der Name einer oder mehrerer Rebsorten,
die Bezeichnungen: rose, methode champenoise, naturbelassen, Wachstum, Gewächs, Kreszenz, original, echt, Originalabfüllung, Originalabzug, Kellerabfüllung, Kellerabzug, Eigengewächs, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese, Ausbruch, Hochgewächs, Spitzengewächs, Clarettwein, Kabinett (Cabinet);
b) bei griechischen Weinen:
Die Herkunft,
die Angabe des Erntejahres (Jahrgang)
der Name einer oder mehrerer Rebsorten,
Abfüllungsort,
Aufbereitungsmethode,
die Bezeichnungen: Muskat, retsinatos (geharzt), natursüß,
schäumend.
c) bei österreichischen und griechischen Branntweinen:
V.O., V.O.S., V.S.O.P., extra; ein, drei, fünf, sieben Stern.
2. Unter Eigennamen im Sinne der Artikel VI und VII des Abkommens werden sowohl Personennamen als auch geographische Bezeichnungen verstanden.
3. Durch die Bestimmung des Abkommens wird die Verwendung der folgenden Rebsortenbezeichnungen in Verbindung mit einer mittelbaren oder unmittelbaren österreichischen geographischen Bezeichnung grundsätzlich nicht beschränkt:
Bouviertraube
Blaufränkisch
Blauer Portugieser
Burgunder (Klevner, Blauburgunder, Grauburgunder, Weißburgunder)
Cabernet
Jubiläumsrebe
Malvasier
Morillon (Chardonnay)
Müller-Thurgau
Muskat
Muskat-Ottonel
Muskat-Sylvaner
Neuburger
Pinot
Riesling (Rheinriesling, Welschriesling)
Rotgipfler
Ruländer (Grauer Burgunder)
St. Laurent (Laurenzitraube)
Sauvignon (Muskat-Sylvaner)
Sylvaner
Traminer
Veltliner
Zierfandler (Spätrot)
Zweigeltrebe
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigen dieses Protokoll unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Athen am 5. 6. 1970 in zwei Urschriften, jede in deutscher und griechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
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