(1) Ansprüche wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Abkommen können vor den Gerichten des Königreiches Griechenland außer von natürlichen und juristischen Personen, die nach der Gesetzgebung des Königreiches Griechenland hiezu berechtigt sind, auch von Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen mit dem Sitz in der Republik Österreich, die die beteiligten Erzeuger, Hersteller oder Händler vertreten, geltend gemacht werden, soweit die Gesetzgebung des Königreiches Griechenland dies griechischen Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen ermöglicht.
(2) Ansprüche wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Abkommens können vor den Gerichten der Republik Österreich außer von natürlichen und juristischen Personen, die nach der Gesetzgebung der Republik Österreich hiezu berechtigt sind, auch von Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen mit dem Sitz in dem Königreich Griechenland, die die beteiligten Erzeuger, Hersteller oder Händler vertreten, geltend gemacht werden, soweit die Gesetzgebung der Republik Österreich dies österreichischen Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen ermöglicht.
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