(1) Dieses Abkommen steht dem Gebrauch einer am 1. Jänner 1969 (Stichtag) registrierten Marke nicht entgegen.
(2) Auf Bezeichnungen, die erst auf Grund einer Änderung oder Ergänzung der in dem Übereinkommen (Artikel V) enthaltenen Listen dem Abkommen unterliegen, ist Abs. 1 dieses Artikels mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Stichtag der Tag des Inkrafttretens des geänderten Übereinkommens (Artikel V) anzusehen ist.
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