(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Wien ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist unbefristet.
(3) Dieses Abkommen kann von jedem der beiden Vertragsstaaten unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Jahr schriftlich gekündigt werden.
(4) Übereinkommen gemäß Artikel V können schon vor dem Inkrafttreten des Abkommens abgeschlossen werden, treten jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Athen, am 5. 6. 1970 in zwei Urschriften, jede in deutscher und griechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
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