BundesrechtVerordnungenZahnärzte-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008

Zahnärzte-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008

ZÄ-EWRV 2008
In Kraft seit 20. Januar 2024
Up-to-date

1. Abschnitt

§ 1 Umsetzung von Unionsrecht

Durch diese Verordnung werden

1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 9.4.2016 S. 20,

2. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses, ABl. Nr. L 148 vom 13.6.2015 S. 38, und

3. der Delegierte Beschluss (EU) 2023/2383 zur Änderung und Berichtigung der Richtlinie 2005/36/EG hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen, ABl. L vom 9.10.2023 S. 1,

in österreichisches Recht umgesetzt.

2. Abschnitt

Zahnärztliche Ausbildungsnachweise

§ 2 Zahnärztliche Ausbildungsnachweise gemäß Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG

(1) Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind die in der Anlage für das jeweilige Land angeführten zahnärztlichen Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die

1. von der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden,

2. gegebenenfalls mit der angeführten Bescheinigung versehen sind und

3. sofern deren Ausbildung vor dem in der Anlage 1 für das jeweilige Land angeführten Stichtag begonnen wurde, mit einer Bescheinigung der zuständigen Stelle des betreffenden Landes versehen sind, aus der sich ergibt, dass der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt, die den Bestimmungen des Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht,

(Artikel 21 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V Nummer 5.3.2 Richtlinie 2005/36/EG).

(2) Für Qualifikationsnachweise gemäß Abs. 1, deren Ausbildung bis zum 18. Jänner 2016 begonnen wurde, kann die Bescheinigung gemäß Abs. 1 Z 3 auch die Entsprechung mit den Bestimmungen des Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung vor der Richtlinie 2013/55/EU bestätigen (Artikel 37 Abs. 3 Richtlinie 2005/36/EG).

§ 3 Erworbene Rechte für zahnärztliche Ausbildungsnachweise – Allgemein

(1) Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, anzuerkennen, sofern

1. sie eine Ausbildung abschließen, die vor dem in der Anlage 1 für das jeweilige Land angeführten Stichtag begonnen wurde, und

2. eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin ausgeübt hat

(Artikel 23 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG).

(2) Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den in der Anlage 1 für das jeweilige Land angeführten Bezeichnungen entsprechen, anzuerkennen, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des betreffenden EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass der Ausbildungsnachweis

1. eine Ausbildung abschließt, die den Bestimmungen des Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und

2. von dem jeweiligen EWR-Vertragsstaat bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft dem in der Anlage 1 für das jeweilige Land angeführten Ausbildungsnachweis gleichgestellt wird

(Artikel 23 Abs. 6 Richtlinie 2005/36/EG).

§ 4 Erworbene Rechte für zahnärztliche Ausbildungsnachweise – Deutschland

Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbene zahnärztliche Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, anzuerkennen, sofern

1. sie eine Ausbildung abschließen, die vor dem 3. Oktober 1990 begonnen wurde,

2. von der zuständigen deutschen Behörde bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis zur Ausübung zahnärztlicher Tätigkeiten im gesamten Hoheitsgebiet Deutschlands unter denselben Voraussetzungen wie der in der Anlage 1 für Deutschland angeführte Ausbildungsnachweis berechtigt, und

3. eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin ausgeübt hat

(Artikel 23 Abs. 2 Richtlinie 2005/36/EG).

§ 5 Erworbene Rechte für zahnärztliche Ausbildungsnachweise – Estland, Lettland, Litauen

Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind von der früheren Sowjetunion ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, sofern

1. sie eine Ausbildung abschließen, die

a) im Fall Estlands vor dem 20. August 1991,

b) im Fall Lettlands vor dem 21. August 1991 bzw.

c) im Fall Litauens vor dem 11. März 1990

begonnen wurde,

2. von der zuständigen Behörde Estlands, Lettlands bzw. Litauens bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs im estnischen, lettischen bzw. litauischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der in der Anlage 1 für Estland, Lettland bzw. Litauen angeführte Ausbildungsnachweis und

3. eine Bescheinigung der gleichen Behörde darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin in Estland, Lettland bzw. Litauen ausgeübt hat

(Artikel 23 Abs. 4 Richtlinie 2005/36/EG).

§ 6 Erworbene Rechte für zahnärztliche Ausbildungsnachweise – Slowenien und Kroatien

Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind vom früheren Jugoslawien ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, sofern

1. sie eine Ausbildung abschließen, die

a) im Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 und

b) im Falle Kroatiens vor dem 8. Oktober 1991

begonnen wurde,

2. von der zuständigen slowenischen bzw. kroatischen Behörde bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs im slowenischen bzw. kroatischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der in der Anlage 1 für Slowenien bzw. Kroatien angeführte Ausbildungsnachweis und

3. eine Bescheinigung der gleichen Behörde darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin in Slowenien bzw. Kroatien ausgeübt hat

(Artikel 23 Abs. 5 Richtlinie 2005/36/EG).

§ 6a Erworbene Rechte für zahnärztliche Ausbildungsnachweise – Weitermigration

Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind von der ehemaligen Sowjetunion bzw. vom ehemaligen Jugoslawien ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise gemäß §§ 5 bzw. 6 anzuerkennen, sofern

1. sie in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach den entsprechenden Bestimmungen der Artikel 23 Abs. 4 bzw. 5 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt wurden und

2. eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin ausgeübt hat

(Artikel 23 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 23 Abs. 4 bzw. 5 Richtlinie 2005/36/EG).

3. Abschnitt

Ärztliche Ausbildungsnachweise

§ 7 Erworbene Rechte für ärztliche Ausbildungsnachweise – Italien

(1) Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die in Italien Personen ausgestellt worden sind, die ihre ärztliche Ausbildung spätestens am 28. Jänner 1980 begonnen haben, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen italienischen Behörde beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass die betreffende Person

1. während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin in Italien ausgeübt hat oder ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich absolviert hat, dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG von der zuständigen italienischen Behörde bescheinigt wird, und

2. berechtigt ist, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber/Inhaberinnen des in der Anlage 1 für Italien angeführten Ausbildungsnachweises

(Artikel 37 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG).

(2) Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die in Italien Personen ausgestellt worden sind, die ihre ärztliche Universitätsausbildung zwischen dem 28. Jänner 1980 und dem 31. Dezember 1984 begonnen haben, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen italienischen Behörde beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass die betreffende Person

1. eine von den zuständigen italienischen Behörden durchgeführte spezifische Eignungsprüfung abgelegt hat, bei der überprüft wurde, ob die betreffende Person gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie Inhaber/Inhaberinnen eines in der Anlage für Italien angeführten Ausbildungsnachweises besitzen, oder ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich absolviert hat, dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG von der zuständigen italienischen Behörde bescheinigt wird,

2. während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin in Italien ausgeübt hat und

3. berechtigt ist, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber/Inhaberinnen des in der Anlage 1 für Italien angeführten Ausbildungsnachweises

(Artikel 37 Abs. 2 Richtlinie 2005/36/EG).

(3) Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die in Italien Personen ausgestellt worden sind, die ihre ärztliche Universitätsausbildung nach dem 31. Dezember 1984 begonnen haben, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen italienischen Behörde beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass die betreffende Person

1. eine von den zuständigen italienischen Behörden durchgeführte spezifische Eignungsprüfung abgelegt hat, bei der überprüft wurde, ob die betreffende Person gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie Inhaber/Inhaberinnen eines in der Anlage 1 für Italien angeführten Ausbildungsnachweises besitzen, oder ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich absolviert hat, das vor dem 31. Dezember 1994 begonnen wurde und dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG von der zuständigen italienischen Behörde bescheinigt wird,

2. während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin in Italien ausgeübt hat und

3. berechtigt ist, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber/Inhaberinnen des in der Anlage 1 für Italien angeführten Ausbildungsnachweises

(Artikel 37 Abs. 2 letzter Absatz Richtlinie 2005/36/EG).

§ 8 Erworbene Rechte für ärztliche Ausbildungsnachweise – Spanien

(1) Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die in Spanien Personen ausgestellt worden sind, die ihre ärztliche Ausbildung spätestens am 1. Jänner 1986 begonnen haben, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen spanischen Behörde beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass die betreffende Person

1. während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin in Spanien ausgeübt hat oder ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich absolviert hat, dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG von der zuständigen spanischen Behörde bescheinigt wird, und

2. berechtigt ist, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber/Inhaberinnen des in der Anlage 1 für Spanien angeführten Ausbildungsnachweises

(Artikel 37 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG).

(2) Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die in Spanien Personen ausgestellt worden sind, die ihre ärztliche Ausbildung zwischen 1. Jänner 1986 und 31. Dezember 1997 begonnen haben, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen spanischen Behörde beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass die betreffende Person

1. ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich absolviert hat, dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG von der zuständigen spanischen Behörde bescheinigt wird,

2. während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin in Spanien ausgeübt hat und

3. berechtigt ist, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber/Inhaberinnen des in der Anlage 1 für Spanien angeführten Ausbildungsnachweises

(Artikel 37 Abs. 4 Richtlinie 2005/36/EG).

§ 9 Erworbene Rechte für ärztliche Ausbildungsnachweise – Tschechische Republik und Slowakei

Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die in der Tschechischen Republik, in der Slowakei oder in der früheren Tschechoslowakei Personen ausgestellt worden sind, die ihre ärztliche Ausbildung spätestens am 1. Mai 2004 begonnen haben, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen tschechischen oder slowakischen Behörde beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass die betreffende Person

1. während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin in der Tschechischen Republik oder der Slowakei ausgeübt hat oder ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich absolviert hat, dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG von der zuständigen tschechischen oder slowakischen Behörde bescheinigt wird, und

2. berechtigt ist, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber/Inhaberinnen des in der Anlage 1 für die Tschechische Republik bzw. die Slowakei angeführten Ausbildungsnachweises

(Artikel 37 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG).

§ 10 Erworbene Rechte für ärztliche Ausbildungsnachweise – Rumänien

Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die in Rumänien Personen ausgestellt worden sind, die ihre ärztliche Ausbildung spätestens am 1. Jänner 2007 begonnen haben, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen rumänischen Behörde beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass die betreffende Person

1. während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin in Rumänien ausgeübt hat oder ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich absolviert hat, dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG von der zuständigen rumänischen Behörde bescheinigt wird, und

2. berechtigt ist, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber/Inhaberinnen des in der Anlage 1 für Rumänien angeführten Ausbildungsnachweises

(Artikel 37 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG).

§ 10a Erworbene Rechte für ärztliche Ausbildungsnachweise – Weitermigration

Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind von Italien, von Spanien, von der ehemaligen Tschechoslowakei bzw. von Rumänien ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise gemäß §§ 7, 8, 9 bzw. 10 anzuerkennen, sofern

1. sie in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach den entsprechenden Bestimmungen des Artikels 37 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt wurden und

2. eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin ausgeübt hat

(Artikel 23 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 37 Richtlinie 2005/36/EG).

3a. Abschnitt

Fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise in der Kieferorthopädie

§ 10b Fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise gemäß Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG

Als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie sind die in der Anlage 2 für das jeweilige Land angeführten fachzahnärztlichen Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die von der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen EWR-Vertragsstaats bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden (Artikel 21 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V Nummer 5.3.3 Richtlinie 2005/36/EG).

§ 10c Erworbene Rechte für fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise – Allgemein

(1) Als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie sind von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, anzuerkennen, sofern

1. sie eine Ausbildung abschließen, die vor dem in der Anlage 2 für das jeweilige Land angeführten Stichtag begonnen wurde, und

2. eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Fachzahnarztes/Fachzahnärztin für Kieferorthopädie ausgeübt hat

(Artikel 23 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG).

(2) Als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie sind von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den in der Anlage 2 für das jeweilige Land angeführten Bezeichnungen entsprechen, anzuerkennen, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des betreffenden EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass der Ausbildungsnachweis

1. eine Ausbildung abschließt, die den Bestimmungen des Artikel 35 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und

2. von dem jeweiligen EWR-Vertragsstaat bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft dem in der Anlage 2 für das jeweilige Land angeführten Ausbildungsnachweis gleichgestellt wird

(Artikel 23 Abs. 6 Richtlinie 2005/36/EG).

§ 10d Erworbene Rechte für fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise – Deutschland

Als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie sind auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbene fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, anzuerkennen, sofern

1. sie eine Ausbildung abschließen, die vor dem 3. Oktober 1990 begonnen wurde,

2. von der zuständigen deutschen Behörde bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis zur Ausübung fachzahnärztlicher Tätigkeiten im gesamten Hoheitsgebiet Deutschlands unter denselben Voraussetzungen wie der in der Anlage 2 für Deutschland angeführte Ausbildungsnachweis berechtigt, und

3. eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Fachzahnarztes/Fachzahnärztin für Kieferorthopädie ausgeübt hat

(Artikel 23 Abs. 2 Richtlinie 2005/36/EG).

§ 10e Erworbene Rechte für fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise – Estland, Lettland, Litauen

Als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie sind von der früheren Sowjetunion ausgestellte fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, sofern

1. sie eine Ausbildung abschließen, die

a) im Fall Estlands vor dem 20. August 1991,

b) im Fall Lettlands vor dem 21. August 1991 bzw.

c) im Fall Litauens vor dem 11. März 1990

begonnen wurde,

2. von der zuständigen Behörde Estlands, Lettlands bzw. Litauens bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis für die Ausübung fachzahnärztlicher Tätigkeiten im estnischen, lettischen bzw. litauischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der in der Anlage 2 für Estland, Lettland bzw. Litauen angeführte Ausbildungsnachweis und

3. eine Bescheinigung der gleichen Behörde darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Fachzahnarztes/Fachzahnärztin in Estland, Lettland bzw. Litauen ausgeübt hat

(Artikel 23 Abs. 4 Richtlinie 2005/36/EG).

§ 10f Erworbene Rechte für fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise – Slowenien

Als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie sind vom früheren Jugoslawien ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, sofern

1. sie eine Ausbildung abschließen, die vor dem 25. Juni 1991 begonnen wurde,

2. von der zuständigen slowenischen Behörde bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis für die Ausübung fachzahnärztlicher Tätigkeiten im slowenischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der in der Anlage 2 für Slowenien angeführte Ausbildungsnachweis, und

3. eine Bescheinigung der gleichen Behörde darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Fachzahnarztes/Fachzahnärztin in Slowenien ausgeübt hat

(Artikel 23 Abs. 5 Richtlinie 2005/36/EG).

4. Abschnitt

Allgemeines Anerkennungssystem

§ 11 Anerkennung bei Nichterfüllen der Berufspraxis

(1) Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind zahnärztliche oder ärztliche Ausbildungsnachweise gemäß §§ 3 bis 10a, deren Inhaber/Inhaberinnen nicht die Anforderungen der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis erfüllen, nach Maßgabe des § 13 anzuerkennen (Artikel 10 lit. b Richtlinie 2005/36/EG).

(2) Als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie sind fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise gemäß §§ 10c bis 10f, deren Inhaber/Inhaberinnen nicht die Anforderungen der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis erfüllen, nach Maßgabe des § 13 anzuerkennen (Artikel 10 lit. b Richtlinie 2005/36/EG).

§ 12 Anerkennung von Drittlanddiplomen

(1) Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise, deren Inhaber/Inhaberinnen

1. in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind und

2. eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegen, dass sie drei Jahre den zahnärztlichen Beruf im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt haben,

nach Maßgabe des § 13 anzuerkennen (Artikel 10 lit. g in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 3 Richtlinie 2005/36/EG).

(2) Als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie sind außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise, deren Inhaber/Inhaberinnen

1. in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung fachzahnärztlicher Tätigkeiten berechtigt sind und

3. eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegen, dass sie drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Fachzahnarztes/Fachzahnärztin im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt haben,

nach Maßgabe des § 13 anzuerkennen (Artikel 10 lit. g in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 3 Richtlinie 2005/36/EG).

§ 12a Anerkennung der fachzahnärztlichen Spezialisierung in der Kieferorthopädie

Als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie sind Ausbildungsnachweise für eine Spezialisierung des/der Zahnarztes/Zahnärztin, die

1. von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, für den in der Anlage 2 kein fachzahnärztlicher Ausbildungsnachweis angeführt ist, und

2. eine postgraduale Ausbildung in der Kieferorthopädie abschließen, die einer fachzahnärztlichen Ausbildung in der Kieferorthopädie an einer Universität in der Republik Österreich gemäß § 42b Zahnärztegesetz (ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2023, gleichwertig ist,

nach Maßgabe des § 13 anzuerkennen (Artikel 10 lit. d Richtlinie 2005/36/EG).

§ 12b Anerkennung bei partiellem Berufszugang

Als Qualifikationsnachweise in einem Teilgebiet des zahnärztlichen Berufs sind Ausbildungsnachweise, deren Inhabern/Inhaberinnen gemäß § 9 Abs. 1a ZÄG ein partieller Berufszugang gewährt wird, nach Maßgabe des § 13 anzuerkennen (Artikel 4f Richtlinie 2005/36/EG).

§ 13 Ausgleichsmaßnahmen

Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß §§ 11 bis 12b ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung (§ 14) zu knüpfen, wenn

1. in den Fällen des § 11 Abs. 1 und des § 12 Abs. 1 der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt, deren Fächer bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Rahmen eines Studiums der Zahnmedizin an einer Medizinischen Universität in der Republik Österreich vorgeschriebenen Ausbildung aufweisen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs ist,

2. in den Fällen des § 11 Abs. 2, des § 12 Abs. 2 und des § 12a der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt, deren Fächer bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Rahmen einer fachzahnärztlichen Ausbildung an einer Universität in der Republik Österreich vorgeschriebenen Ausbildung aufweisen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung der fachzahnärztlichen Tätigkeiten in der Kieferorthopädie ist,

3. im Fall des § 12b der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt, deren Fächer bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Rahmen eines Studiums der Zahnmedizin an einer Medizinischen Universität in der Republik Österreich vorgeschriebenen Ausbildung in dem entsprechenden Teilgebiet der Zahnmedizin aufweisen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des entsprechenden Teilgebiets des zahnärztlichen Berufs ist,

wobei die von der betreffenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse zu berücksichtigen sind.

§ 14 Eignungsprüfung

(1) Eine Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des/der Berufsangehörigen betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit, den zahnärztlichen Beruf bzw. die fachzahnärztliche Tätigkeit in der Kieferorthopädie bzw. das entsprechende Teilgebiet des zahnärztlichen Berufs in Österreich auszuüben, beurteilt wird.

(2) Die Eignungsprüfung in der Zahnmedizin ist anhand eines Verzeichnisses jener Sachgebiete,

1. die auf Grund eines Vergleichs zwischen der im Rahmen eines Studiums der Zahnmedizin an einer Medizinischen Universität in der Republik Österreich vorgeschriebenen Ausbildung und der von der betreffenden Person absolvierten Ausbildung von dieser nicht abgedeckt werden und

2. deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs ist, durchzuführen.

(2a) Die Eignungsprüfung in der Kieferorthopädie ist anhand eines Verzeichnisses jener Sachgebiete durchzuführen,

1. die auf Grund eines Vergleichs zwischen der im Rahmen der fachzahnärztlichen Ausbildung an einer Universität in der Republik Österreich vorgeschriebenen Ausbildung und der von der betreffenden Person absolvierten fachzahnärztlichen Ausbildung von dieser nicht abgedeckt werden und

2. deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung der fachzahnärztlichen Tätigkeit in der Kieferorthopädie ist.

(2b) Die Eignungsprüfung in einem Teilgebiet der Zahnmedizin ist anhand eines Verzeichnisses jener Sachgebiete durchzuführen,

1. die auf Grund eines Vergleichs zwischen der im Rahmen eines Studiums der Zahnmedizin an einer Medizinischen Universität in der Republik Österreich vorgeschriebenen Ausbildung in dem betreffenden Teilgebiet der Zahnmedizin und der von der betreffenden Person absolvierten Ausbildung von dieser nicht abgedeckt werden und

2. deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des entsprechenden Teilgebiets des zahnärztlichen Berufs ist.

(3) Die Eignungsprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.

4a. Abschnitt

§ 14a Ausbildungsnachweise – Vereinigtes Königreich

Die §§ 2, 3, 6a, 10b und 10c sowie der 4. Abschnitt gelten auch für im Vereinigten Königreich Großbritanniens und Nordirlands vor dem 1. Jänner 2021 ausgestellte Ausbildungsnachweise.

5. Abschnitt

In- und Außerkrafttreten

§ 15 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 20. Oktober 2007 in Kraft.

(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Z 3, § 2 Abs. 1 Z 3, § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 4 Z 2, § 5 Z 2, § 6 Z 2, § 7 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Z 1 und 3, § 8 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 3, § 9 Z 2, § 10 Z 2, der 3a. Abschnitt, die §§ 11 und 12, die §§ 12a und 12b samt Überschriften, § 13, § 14 Abs. 1 bis Abs. 2b, der 4a. Abschnitt sowie die Anlage 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 17/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 16 Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten § 1 Abs. 1 Z 2 und 3, §§ 13 bis 17 sowie die Anlage E der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend die ärztlichen und zahnärztlichen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise aus dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (EWR-Ärzte-ZahnärzteV 2004 – EWR-ÄZV 2004), BGBl. II Nr. 359, außer Kraft.

Anlage 1

Anl. 1 Zahnärztliche Ausbildungsnachweise gemäß Anhang V.5.3.2. der Richtlinie 2005/36/EG

(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage 1
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Anlage 2

Anl. 2 Fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise in der Kieferorthopädie gemäß Anhang V.5.3.3 der Richtlinie 2005/36/EG

(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage 2
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