Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß §§ 11 bis 12b ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung (§ 14) zu knüpfen, wenn
1. in den Fällen des § 11 Abs. 1 und des § 12 Abs. 1 der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt, deren Fächer bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Rahmen eines Studiums der Zahnmedizin an einer Medizinischen Universität in der Republik Österreich vorgeschriebenen Ausbildung aufweisen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs ist,
2. in den Fällen des § 11 Abs. 2, des § 12 Abs. 2 und des § 12a der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt, deren Fächer bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Rahmen einer fachzahnärztlichen Ausbildung an einer Universität in der Republik Österreich vorgeschriebenen Ausbildung aufweisen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung der fachzahnärztlichen Tätigkeiten in der Kieferorthopädie ist,
3. im Fall des § 12b der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt, deren Fächer bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Rahmen eines Studiums der Zahnmedizin an einer Medizinischen Universität in der Republik Österreich vorgeschriebenen Ausbildung in dem entsprechenden Teilgebiet der Zahnmedizin aufweisen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des entsprechenden Teilgebiets des zahnärztlichen Berufs ist,
wobei die von der betreffenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse zu berücksichtigen sind.
Rückverweise
ZÄ-EWRV 2008 · Zahnärzte-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008
§ 12b Anerkennung bei partiellem Berufszugang
…zahnärztlichen Berufs sind Ausbildungsnachweise, deren Inhabern/Inhaberinnen gemäß § 9 Abs. 1a ZÄG ein partieller Berufszugang gewährt wird, nach Maßgabe des § 13 anzuerkennen (Artikel 4f Richtlinie 2005/36/EG).…
§ 11 Anerkennung bei Nichterfüllen der Berufspraxis
…Ausbildungsnachweise gemäß §§ 3 bis 10a, deren Inhaber/Inhaberinnen nicht die Anforderungen der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis erfüllen, nach Maßgabe des § 13 anzuerkennen (Artikel 10 lit. b Richtlinie 2005/36/EG). (2) Als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie sind fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise gemäß §§ …
§ 12a Anerkennung der fachzahnärztlichen Spezialisierung in der Kieferorthopädie
… I Nr. 126/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2023, gleichwertig ist, nach Maßgabe des § 13 anzuerkennen (Artikel 10 lit. d Richtlinie 2005/36/EG).…
§ 12 Anerkennung von Drittlanddiplomen
…Staates gemäß Z 1 darüber vorlegen, dass sie drei Jahre den zahnärztlichen Beruf im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt haben, nach Maßgabe des § 13 anzuerkennen (Artikel 10 lit. g in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 3 Richtlinie 2005/36/EG). (2) Als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in…