§ 12b Anerkennung bei partiellem Berufszugang
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Als Qualifikationsnachweise in einem Teilgebiet des zahnärztlichen Berufs sind Ausbildungsnachweise, deren Inhabern/Inhaberinnen gemäß § 9 Abs. 1a ZÄG ein partieller Berufszugang gewährt wird, nach Maßgabe des § 13 anzuerkennen (Artikel 4f Richtlinie 2005/36/EG).
§ 13 ZÄ-EWRV 2008 · ZÄ-EWRV 2008 · Zahnärzte-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008
§ 13 Ausgleichsmaßnahmen
…Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß §§ 11 bis 12b ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung (§ 14) zu knüpfen, wenn 1. in den Fällen des § 11 Abs. …