§ 14a 4a. Abschnitt
In Kraft seit 20. Januar 2024
Up-to-date
ZÄ-EWRV 2008
Gliederung
4. Abschnitt Allgemeines Anerkennungssystem
§ 14a 4a. Abschnitt
Die §§ 2, 3, 6a, 10b und 10c sowie der 4. Abschnitt gelten auch für im Vereinigten Königreich Großbritanniens und Nordirlands vor dem 1. Jänner 2021 ausgestellte Ausbildungsnachweise.
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