§ 10b Fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise gemäß Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG
In Kraft seit 20. Januar 2024
Up-to-date
Als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie sind die in der Anlage 2 für das jeweilige Land angeführten fachzahnärztlichen Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die von der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen EWR-Vertragsstaats bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden (Artikel 21 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V Nummer 5.3.3 Richtlinie 2005/36/EG).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden