Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind von der früheren Sowjetunion ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, sofern
1. sie eine Ausbildung abschließen, die
a) im Fall Estlands vor dem 20. August 1991,
b) im Fall Lettlands vor dem 21. August 1991 bzw.
c) im Fall Litauens vor dem 11. März 1990
begonnen wurde,
2. von der zuständigen Behörde Estlands, Lettlands bzw. Litauens bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs im estnischen, lettischen bzw. litauischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der in der Anlage 1 für Estland, Lettland bzw. Litauen angeführte Ausbildungsnachweis und
3. eine Bescheinigung der gleichen Behörde darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin in Estland, Lettland bzw. Litauen ausgeübt hat
(Artikel 23 Abs. 4 Richtlinie 2005/36/EG).
Rückverweise
ZÄ-EWRV 2008 · Zahnärzte-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008
§ 15 Inkrafttreten
…1 Z 3, § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 4 Z 2, § 5 Z 2, § 6 Z 2, § 7 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 Z 3 und…
§ 6a Erworbene Rechte für zahnärztliche Ausbildungsnachweise – Weitermigration
…Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind von der ehemaligen Sowjetunion bzw. vom ehemaligen Jugoslawien ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise gemäß §§ 5 bzw. 6 anzuerkennen, sofern 1. sie in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach den entsprechenden Bestimmungen der Artikel 23 Abs. …