UHSBV
Vorwort/Präambel
(1) Diese Verordnung gilt für
1. die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002,
(1) Einer Studienwerberin oder einem Studienwerber ist anlässlich der erstmaligen Zulassung zu einem Studium eine Matrikelnummer zuzuordnen. Diese ist für alle weiteren Studienzulassungen der oder des betreffenden Studierenden beizubehalten.
(2) War eine Studienwerberin oder ein Studienwerber bereits zu einem Studium zugelassen und entspricht ihre oder seine Matrikelnummer dieser Verordnung, so ist diese Matrikelnummer weiter zu verwenden.
(3) Verfügen Studierende über mehrere Matrikelnummern im Sinne dieser Verordnung, bleibt die älteste Matrikelnummer gültig. Die betroffenen Studierenden sind von der postsekundären Bildungseinrichtung davon in Kenntnis zu setzen.
(1) Die Matrikelnummer ist eine achtstellige Ziffernfolge, die wie folgt zu bilden ist:
1. Die erste Stelle kennzeichnet mit den Ziffern 1 bis 3 die Universitäten, mit der Ziffer 4 die Pädagogischen Hochschulen, mit der Ziffer 5 die Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen und mit der Ziffer 6 die Privatuniversitäten.
2. Die zweite und dritte Stelle bezeichnen das Studienjahr der Zulassung mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres, in das der Beginn des betreffenden Studienjahres fällt.
3. Die letzten fünf Stellen werden für jedes Studienjahr in Form einer dynamischen Kontingentierung zur Verfügung gestellt.
(2) Bei siebenstelligen Matrikelnummern, die vor dem Wintersemester 2017/18 vergeben wurden, wird der ersten Stelle die Ziffer 0 vorangestellt. Die bisherigen sieben Stellen der Matrikelnummer bleiben dabei unverändert.
(1) Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden sowie der Absolventinnen und Absolventen ist dem Verleihungsbescheid und bei Erweiterungsstudien dem studienabschließenden Zeugnis ein Anhang (Diploma Supplement) nach Maßgabe der Anlage 1 in deutscher und englischer Sprache auszustellen. Die zusätzliche Ausstellung in einer weiteren Sprache ist zulässig.
(2) Die Ausstellung des Diploma Supplement kann in amtssignierter elektronischer Form erfolgen.
(3) Dem Anhang zum Diplom ist eine Abschrift der Studiendaten („transcript of records“) nach Maßgabe der Anlage 1 in deutscher Sprache und in englischer Übersetzung anzuschließen.
(1) Auf Antrag der Absolventin oder des Absolventen eines ordentlichen Studiums ist bei Nachweis einer im Ausland erforderlichen Gesamtnote eine Bestätigung über eine nach ECTS-Anrechnungspunkten gewichtete Gesamtnote auszustellen. Die nach ECTS-Anrechnungspunkten gewichtete Gesamtnote ist als ganzzahlige Note auszuweisen, wobei die Gesamtnote aufzurunden ist, wenn das Berechnungsergebnis in der Zehntelstelle einen Wert größer als 5 hat.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Gesamtnote gemäß Z 13 des Notenwechsels zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel samt Anlage, BGBl. III Nr. 45/2001, sowie gemäß Z 12 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel, BGBl. III Nr. 177/2008, zu ermitteln, indem
1. die Noten aller für das betreffende Studium vorgeschriebenen Prüfungsfächer und gegebenenfalls Bachelorarbeiten sowie die Note der Diplomarbeit bzw. der Masterarbeit addiert werden und
2. der gemäß Z 1 errechnete Wert durch die Anzahl der Prüfungsfächer, im Fall eines Diplom- oder Masterstudiums vermehrt um die Zahl 1, dividiert wird und
(1) Die Zulassung von Studienwerberinnen und -werbern und die Fortsetzungsmeldung von Studierenden setzen die Bekanntgabe der im Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, im UG und im HG vorgesehenen Daten, welche durch die jeweilige Universität oder Pädagogische Hochschule zu verarbeiten sind, voraus.
(2) Die ordnungsgemäße Einzahlung des vorgeschriebenen Betrages (Studienbeitrag, Studierendenbeitrag samt allfälliger Sonderbeiträge) bewirkt an jener Universität oder Pädagogischen Hochschule, auf deren Studienbeitragskonto eingezahlt wurde, die Meldung der Fortsetzung für jedes Studium der oder des betreffenden Studierenden, sofern nicht die Fortsetzungsmeldung studienrechtlich unzulässig ist. Ausgenommen sind Universitätslehrgänge, Hochschullehrgänge gemäß § 39 Abs. 4 HG und Vorbereitungslehrgänge. Eine vor Beginn des jeweiligen Semesters vorgenommene Fortsetzungsmeldung erlangt mit dem jeweiligen Beginn des Semesters Gültigkeit.
(3) Die Fortsetzungsmeldung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule hat die oder der Studierende jedenfalls gesondert vorzunehmen, sofern es sich nicht um ein gemeinsam eingerichtetes Studium handelt.
(4) Die Fortsetzungsmeldung für einen Universitätslehrgang, Hochschullehrgang oder einen Vorbereitungslehrgang ist jedenfalls gesondert vorzunehmen, sofern es sich nicht um ein gemeinsam eingerichtetes Studium handelt. Für einen Universitätslehrgang, einen Vorbereitungslehrgang oder einen Hochschullehrgang gemäß § 39 Abs. 4 HG ist die Einzahlung eines allfälligen Lehrgangsbeitrages nachzuweisen.
(1) Studierende von Universitäten haben das Recht, nach Maßgabe des § 63 Abs. 9 UG einzelne Prüfungen an einer anderen als der zulassenden Universität abzulegen. Studierende von Pädagogischen Hochschulen haben das Recht, nach Maßgabe des § 52 Abs. 8 HG einzelne Prüfungen an einer anderen als der zulassenden Pädagogischen Hochschule abzulegen. Studierende von gemeinsam eingerichteten Studien haben das Recht, nach Maßgabe des § 63 Abs. 9 UG und § 52 Abs. 8 HG, einzelne Prüfungen an einer anderen als der zulassenden Universität oder Pädagogischen Hochschule abzulegen. Die Mitbelegung ist bereits im Semester der Zulassung zulässig.
(1) Bei der Codierung für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung sind die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister erstellten Codex-Dateien für Universitäten von den Universitäten und Codex-Dateien für Pädagogische Hochschulen von den Pädagogischen Hochschulen zu verwenden.
(2) Die Universitäten und Pädagogischen Hochschulen haben für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung jedenfalls zu codieren:
1. die Universitäten bzw. die Pädagogischen Hochschulen mittels Kennbuchstaben zweistellig alphabetisch;
2. die Staaten ein- bis dreistellig alphabetisch;
3. das Geschlecht einstellig (§ 13 Abs. 3);
4. die Studien und, soweit vorgesehen, die Art der Studien dreistellig numerisch (die vollständige Studienkennung erfolgt gemäß Punkt 2.4, Felder 5 bis 10 der Anlage 3 );
5. die Form der allgemeinen Universitätsreife zweistellig numerisch;
6. den Beitragsstatus gemäß den §§ 91 und 92 UG bzw. den §§ 69 und 71 HG einstellig alphanumerisch;
7. die internationalen Mobilitätsprogramme dreistellig numerisch, wobei die Nummern 001 bis 199 den EU- und den staatlichen Programmen vorbehalten sind; Zur Darstellung weiterer internationaler Mobilitätsprogramme sind entsprechende Codes ab 200 individuell durch die Universität bzw. Pädagogische Hochschule festzulegen und zu verwenden;
(1) Jeder Übermittlung von Daten aufgrund dieser Verordnung sind
1. die Bezeichnung und Anschrift der postsekundären Bildungseinrichtung,
2. die Informationen über den Inhalt der Datenlieferung und
3. bei Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten die Rechtsnatur der Erhalter
dem Inhalt voranzustellen.
(2) Bei Übermittlungen von Daten haben
1. die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen die system- und datentechnischen Vorgaben der Bundesministerin oder des Bundesministers,
2. die Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen die system- und datentechnischen Vorgaben der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria und
3. die Privatuniversitäten die system- und datentechnischen Vorgaben der Bundesanstalt „Statistik Österreich“
einzuhalten.
(3) Zur Codierung des Geschlechtes sind folgende einstellige Codierungen zu verwenden:
(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in folgenden Gesamtevidenzen Daten von Studierenden zu verarbeiten:
1. Gesamtevidenz der Studierenden der Universitäten;
2. Gesamtevidenz der Studierenden der Pädagogischen Hochschulen;
3. Gesamtevidenz der Studierenden der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen.
(2) Für die Gesamtevidenzen der Studierenden der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen haben die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH laufend aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen gemäß § 7a des Bildungsdokumentationsgesetzes Daten von Studierenden gemäß Anlage 6 an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.
(3) Für die Gesamtevidenz der Studierenden der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen haben die Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen zu den Stichtagen 15. April und 15. November jeden Jahres binnen zwei Wochen unter Angabe des Meldedatums die Daten von Studierenden gemäß Anlage 7 über die Applikation „BIS“ im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.
Die Leiterin oder der Leiter einer Privatuniversität hat zum Stichtag 15. November jeden Jahres binnen zwei Wochen im Wege der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die Daten von Studierenden gemäß
(1) Bei statistischen Auswertungen für die Bundesministerin oder den Bundesminister, insbesondere im Rahmen der Wissensbilanz, haben die Universitäten wie folgt vorzugehen.
(2) Studierende, Studien und Studienabschlüsse sind anhand der in Anlage 11 definierten Kriterien zu zählen.
(3) Die Studiendauer eines Studiums ist unter Verwendung der zusammen mit den Studienkennzahlen von der Bundesministerin oder vom Bundesminister auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Merkmale „Konto-Nummer“ und „Verweis-Konto“ nach folgenden Regeln zu ermitteln:
1. Die Studiendauer umfasst alle zur Fortsetzung gemeldeten Semester zuzüglich der Tage vom Ende des letzten vollständigen Semesters bis zum Termin der für den Studienabschluss maßgeblichen Prüfung (Studienleistung).
2. Alle studienzugehörigen Semester von der erstmaligen Zulassung zum betreffenden Studium bis zum Studienabschluss sind einzubeziehen, und zwar unabhängig vom allfälligen Wechsel der anzuwendenden Curricularversionen, einem allfälligen Wechsel der zulassenden postsekundären Bildungseinrichtung bei einem gemeinsam eingerichteten Studium, bei einem Übertritt vom Diplomstudium in ein fachgleiches Bachelorstudium und ohne Rücksicht auf die Konfiguration, in welcher sich das Studium oder seine Zweige finden.
3. Die Ermittlung bei Studien, die gemäß § 12 Abs. 6 mit mehr als einer Kennzahl bezeichnet sind, ist durchzuführen
a) in den Diplomstudien der Romanistik oder Slawistik für die gewählte Sprache,
b) im Instrumental-Diplomstudium für das gewählte Instrument oder den Gesang,
(1) Gemäß § 9 Abs. 6 des Bildungsdokumentationsgesetzes haben die postsekundären Bildungseinrichtungen anlässlich der Aufnahme (Anmeldung bzw. Zulassung) und des Abganges (Abschlusses) der Studierenden statistische Erhebungen durchzuführen.
(2) Dabei sind die elektronischen Erhebungsformulare UHStat 1 nach dem Muster der Anlage 14 und UHStat 2 nach dem Muster der Anlage 15 zu verwenden. Die postsekundären Bildungseinrichtungen, welche das elektronische Erhebungsformular selbst anbieten, haben die Daten der statistischen Erhebung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ über die von der Bundesanstalt vorgegebene Schnittstelle zu übermitteln.
(3) Die Verwendung fremdsprachiger Versionen der Erhebungsformulare ist zulässig. Sie bedarf im Hinblick auf die einheitliche Interpretation der Erhebungsmerkmale der Zustimmung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“.
(4) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat aufgrund der Bestimmung des § 141 Abs. 3 UG mittels geeigneter technischer Schnittstellen der jeweiligen Universität einen Zugriff auf die gemäß Abs. 1 erhobenen Daten
1. jener Studierenden, die zu einem Studium an dieser Universität oder an einer anderen postsekundären Bildungseinrichtung im Rahmen eines gemeinsam eingerichteten Studiums zugelassen wurden, und
2. jener Studierenden, die ein Studium an dieser Universität oder an einer anderen postsekundären Bildungseinrichtung im Rahmen eines gemeinsam eingerichteten Studiums abgeschlossen haben, sowie
3. bei Anwendung des § 27 Abs. 4, jener Studienwerberinnen und -werber, die das Erhebungsformular UHStat 1 ausgefüllt haben und der jeweiligen Universität zuzurechnen sind, aufgrund
(1) Die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen haben im Wege des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen über die Bundesrechenzentrum GmbH den von der Bundesministerin oder vom Bundesminister aus den Gesamtevidenzen der Studierenden für die Bundesstatistik überlassenen Datensätzen jeweils die Sozialversicherungsnummer bzw. das Ersatzkennzeichen beizufügen und sodann die Datensätze der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln. Die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen haben im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH ferner die Datensätze über abgelegte Studienberechtigungsprüfungen an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.
(2) Jeder Erhalter eines Fachhochschul-Studienganges oder einer Fachhochschule hat zu den Stichtagen 15. April und 15. November jeden Jahres binnen zwei Wochen unter Angabe des Meldedatums im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria die Daten von Studierenden gemäß Anlage 7 inklusive Sozialversicherungsnummer bzw. Ersatzkennzeichen sowie die Datensätze über abgelegte Studienberechtigungsprüfungen gemäß Anlage 5 der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.
(3) Jede Leiterin oder jeder Leiter einer Privatuniversität und jede Leiterin oder jeder Leiter einer Theologischen Lehranstalt hat zum Stichtag 15. November jeden Jahres binnen zwei Wochen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die Daten von Studierenden gemäß Anlage 8 inklusive Sozialversicherungsnummer bzw. Ersatzkennzeichen zu übermitteln. Erweist sich der Stichtag 15. November im Hinblick auf die zeitliche Verteilung des Lehrbetriebes über das Studienjahr als nicht geeignet, kann mit der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ein anderer Stichtag in den Monaten Oktober und November vereinbart werden.
(1) Die Daten über den Personalstand an den Universitäten gemäß Anlage 9 werden im Wege der Evidenz gemäß § 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen übermittelt. Für Zwecke der Ermittlung des Personalaufwandes sowie der Einnahmen und Ausgaben gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes hat jede Universität den Rechnungsabschluss im Wege der Bundesministerin oder des Bundesministers der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.
Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der geltenden Fassung anzuwenden.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft, wobei ab dem der Verlautbarung folgenden Tag Formulare nach dem Muster der Anlage 15 zu verwenden sind und Studienmeldungen für Erweiterungsstudien gemäß § 12 Abs. 6 Z 3 bis 5 und 6 lit.b zu erfolgen haben.
(2) Die Bestimmungen für die Studienkennung und für statistische Auswertungen gemäß den Anlagen 11 und 12 sind für Studierendendaten ab dem Wintersemester 2018/19 und für Absolventinnen- und Absolventenzahlen ab dem Studienjahr 2017/18 heranzuziehen.
(3) § 25 sowie die Anlage 13 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 533/2020 treten mit 1. Dezember 2020 in Kraft.
Die
1. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Evidenz der Studierenden (Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 – UniStEV 2004), BGBl. II Nr. 288/2004, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 277/2015,
2. Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Evidenz der Studierenden an Pädagogischen Hochschulen (Hochschul-Studienevidenzverordnung – HSteV), BGBl. II Nr. 252/2007, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2015,
3. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Gestaltung der Zeugnisse und des Anhanges zum Diplom an Pädagogischen Hochschulen, BGBl. II Nr. 204/2007, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 211/2015,
3. die Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen gemäß § 1 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, und
4. die Privatuniversitäten gemäß § 1 des Privatuniversitätengesetzes – PUG, BGBl. I Nr. 74/2011.
(2) Sofern der Anwendungsbereich einer Bestimmung in dieser Verordnung nicht auf bestimmte postsekundäre Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 eingeschränkt ist, sind die Bestimmungen dieser Verordnung auf alle postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen der §§ 29 Abs. 3, des 30 Abs. 3 und 32 gelten auch für theologische Lehranstalten gemäß Artikel V § 1 Abs. 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934.
Im Sinne dieser Verordnung gelten als
1. „Bundesministerin“ oder „Bundesminister“ die oder der für die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 jeweils zuständige Bundesministerin oder Bundesminister;
2. „postsekundäre Bildungseinrichtung“ und „postsekundäre Bildungseinrichtungen“ alle postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1;
3. „Daten“ personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, sowie sonstige Informationen.
Eine Matrikelnummer, die den Bildungs- oder Vergabebestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, ist von der postsekundären Bildungseinrichtung, die sie vergeben hat, zu sperren. Die gesamte gespeicherte Information über die oder den Studierenden ist auf die den Vorgaben dieser Verordnung entsprechende Matrikelnummer zu übertragen. Die Sperrung ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der Bundesrechenzentrum GmbH, sofern sie nicht von dieser veranlasst wurde, mitzuteilen.
3. das Ergebnis der Division auf zwei Kommastellen gerundet wird, wobei aufzurunden ist, wenn die Tausendstelstelle mindestens den Wert 5 hat.
(2) Eine Fortsetzungsmeldung an der Universität oder Pädagogischen Hochschule der Mitbelegung setzt den Nachweis der bereits erfolgten Meldung der Fortsetzung des Studiums im betreffenden Semester an der zulassenden Universität oder Pädagogischen Hochschule durch die Studierende oder den Studierenden voraus.
Mit der Zulassung zu einem gemeinsam eingerichteten Studium wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger aller am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligten postsekundären Bildungseinrichtungen (amtswegige Mitbelegung).
(1) Bei einem Lehramtsstudium, das kein gemeinsam eingerichtetes Studium ist und dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, hat jede der beteiligten Universitäten zu dem von ihr angebotenen Unterrichtsfach bzw. zu der von ihr angebotenen Spezialisierung zuzulassen und darüber hinaus mit der anderen Universität so zusammenzuwirken, dass ein hinsichtlich der Zulassung ordnungsgemäßes Lehramtsstudium in Form einer gleichlautenden Studienkennung gewährleistet ist.
(2) Der akademische Grad ist
1. bei Diplomstudien nach Absolvierung beider Unterrichtsfächer und der pädagogischen und fachdidaktischen Ausbildung von der Universität jenes Unterrichtsfaches, aus dem die Diplomarbeit verfasst wurde und
2. bei Masterstudien nach Absolvierung beider Unterrichtsfächer bzw. des Unterrichtsfachs und der gewählten Spezialisierung und der allgemeinen bildungswissenschaftlichen Grundlagen von der Universität jenes Unterrichtsfaches bzw. der gewählten Spezialisierung, aus dem die Masterarbeit verfasst wurde und
3. bei Bachelorstudien von der Universität, an der die erstmalige Zulassung erfolgt ist, sofern keine andere Vereinbarung zwischen den beteiligten Universitäten getroffen worden ist,
zu verleihen.
8. die Studienrichtungsgruppe für die Studienberechtigung dreistellig numerisch;
9. den Lehrverbund zweistellig gemäß Punkt 2.4, Feld 10 der Anlage 3 .
(3) Codierte Informationen sind an die Studierenden nur in Verbindung mit den zugehörigen Texten, allenfalls in abgekürzter Form, auszugeben.
(4) Jedes Studium an einer Universität bzw. Pädagogischen Hochschule ist durch eine spezifische Kennung zu kennzeichnen. Dafür sind die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister erstellten Kennungen und Kennzahlen gemäß den Codex-Dateien von den Universitäten und den Pädagogischen Hochschulen zu verwenden.
(5) Liegt eine Mitbelegung vor, ist die Studienkennung der zulassenden Universität bzw. Pädagogischen Hochschule zu übernehmen.
(6) Die Studien sind mittels der Kennbuchstaben der zulassenden Universität bzw. Pädagogischen Hochschule und der Studienkennzahlen wie folgt zu kennzeichnen:
1. Bachelor- und Masterstudien, individuelle Studien sowie Universitätslehrgänge und Hochschullehrgänge sind durch Angabe der vorgesehenen Kennzahl zu bezeichnen. Bei den Studien Romanistik und Slawistik ist die gewählte Fremdsprache, bei Studien aus Übersetzen und Dolmetschen die gewählte Fremdsprache bzw. sind die gewählten Fremdsprachen zu bezeichnen. Mittels der zweiten und erforderlichenfalls der dritten Kennzahl ist deren fachliche Ausrichtung (Bezeichnung) anzugeben. Bei einem universitätsübergreifenden Lehramtsstudium sind die beiden Unterrichtsfächer bzw. ein Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung zu bezeichnen; wird das zweite Unterrichtsfach bzw. die gewählte Spezialisierung an einer anderen Universität absolviert, sind deren Kennbuchstaben anzufügen. Bei gemeinsam von Universitäten und Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien sind die Unterrichtsfächer und Spezialisierungen zu bezeichnen und es ist eine den Lehrverbund kennzeichnende Kennung gemäß der Codex-Dateien anzuführen.
2. Bei Doktoratsstudien ist mit der ersten Kennzahl die Art des Doktoratsstudiums, mit der zweiten Kennzahl das Doktoratscurriculum und mit der dritten Kennzahl das Dissertationsgebiet anzugeben. Bei Doktoratsstudien, die nur ein einziges Curriculum umfassen, wird mit der ersten Kennzahl das Doktoratscurriculum und mit der zweiten Kennzahl das Dissertationsgebiet bezeichnet.
3. Bei Erweiterungsstudien gemäß § 54a UG und § 38b HG ist mit der ersten Kennzahl die Art des Studiums (Bachelor, Master, Diplom), mit der zweiten Kennzahl das Erweiterungsstudium und mit der dritten Kennzahl das Fach bzw. die fachliche Ausrichtung jenes Studiums, dessen Erweiterung es dient, anzugeben.
4. Bei Erweiterungsstudien gemäß den §§ 54b und 54c Abs. 3 UG und den §§ 38c und 38d Abs. 3 HG ist mit der ersten Kennzahl die Art des Studiums (Bachelor, Master), mit der zweiten Kennzahl das Unterrichtsfach, die Spezialisierung, der Schwerpunkt, das kohärente Fächerbündel oder das Fächerbündel (letzteres im Lehramtsstudium Sekundarstufe [Berufsbildung]) abzubilden.
5. Bei Erweiterungsstudien gemäß § 54c Abs. 1 UG und § 38d Abs. 1 HG sind mit der ersten Kennzahl die Art des Studiums (Bachelor), mit der zweiten und dritten Kennzahl die beiden Unterrichtsfächer abzubilden, die im sechssemestrigen Bachelorstudium gewählt wurden. Mit der dritten Kennzahl kann auch ein Unterrichtsfach abgebildet werden, für welches im Rahmen eines Hochschullehrganges zur Erweiterung der Lehrbefähigung oder durch ein Erweiterungsstudium die Lehrbefähigung für das betreffende Unterrichtsfach erworben wurde.
6. Diplomstudien sind durch Angabe der vorgesehenen Kennzahl zu bezeichnen, welche bei Vorliegen von Studienzweigen nach Maßgabe der Wahl der oder des Studierenden durch die Kennzahl des Studienzweiges zu ersetzen ist. Mittels der zweiten und erforderlichenfalls dritten Kennzahl
a. sind beim Lehramtsstudium die beiden Unterrichtsfächer zu bezeichnen. Wird das zweite Unterrichtsfach an einer anderen Universität absolviert, sind deren Kennbuchstaben anzufügen.
b. ist beim Erweiterungsstudium zur Erweiterung von Lehramtsstudien das Unterrichtsfach zu bezeichnen und
c. ist beim Instrumentalstudium das gewählte Instrument zu bezeichnen.
2. „W“ für weiblich und
3. „X“ für divers und alle anderen Bezeichnungen des Geschlechtes, die weder unter „M“ noch unter „W“ fallen,
wobei das jeweilige Geschlecht aus den vorgelegten in- oder ausländischen Personenstandsurkunden, Reisepässen oder Personalausweisen zu übernehmen ist.
(4) Zur Codierung der Staaten sind die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister bekannt gegebenen Codes zu verwenden.
(5) Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen haben die Kodextabellen der Fachhochschul-Bereitstellung von Informationen über den Studienbetrieb Verordnung (FH-BISVO) zu verwenden.
(6) Privatuniversitäten haben die in den Anlagen angeführten Codierungen zu verwenden.
Folgende Daten sind zu übermitteln:
1. Studierendendaten gemäß Anlage 3 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (§ 18 Abs. 1);
2. Prüfungsdaten gemäß Anlage 4 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (§ 18 Abs. 2);
3. Studienberechtigungsdaten gemäß Anlage 5 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen sowie die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§ 18 Abs. 4 und § 29 Abs. 1);
4. Studierendendaten gemäß Anlage 6 für die Gesamtevidenz der Studierenden an Universitäten an die Bundesministerin oder den Bundesminister (§ 19 Abs. 2);
5. Studierendendaten gemäß Anlage 6 mit Angabe der Sozialversicherungsnummer bzw. des Ersatzkennzeichens an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§ 29 Abs. 1);
6. Personaldaten gemäß Anlage 9 an die Bundesministerin oder den Bundesminister sowie die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§ 21 Abs. 1 und § 30 Abs. 1);
7. Raumdaten gemäß Anlage 13 an die Bundesministerin oder den Bundesminister (§ 25);
8. Daten gemäß der Erhebung bei Studienbeginn (UHStat 1) und über studienbezogene Auslandsaufenthalte (UHStat 2) gemäß Anlage 14 und 15 an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§§ 26 bis 28).
Folgende Daten sind zu übermitteln:
1. Studierendendaten gemäß Anlage 3 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (§ 18 Abs. 1);
2. Prüfungsdaten gemäß Anlage 4 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (§ 18 Abs. 2);
3. Studienberechtigungsdaten gemäß Anlage 5 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen sowie die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§ 18 Abs. 4 und § 29 Abs. 1);
4. Studierendendaten gemäß Anlage 6 für die Gesamtevidenz der Studierenden an Pädagogischen Hochschulen an die Bundesministerin oder den Bundesminister (§ 19 Abs. 2);
5. Studierendendaten gemäß Anlage 6 mit Angabe der Sozialversicherungsnummer bzw. des Ersatzkennzeichens an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§ 29 Abs. 1);
6. Daten gemäß der Erhebung bei Studienbeginn (UHStat 1) und über studienbezogene Auslandsaufenthalte (UHStat 2) gemäß Anlage 14 und 15 an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§§ 26 bis 28).
7. Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwandsdaten gemäß Anlage 16 an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§ 31).
(1) Die Datenverwaltung im Fachhochschulbereich erfolgt in der Applikation „Bereitstellung von Informationen über den Studienbetrieb (BIS)“. Erhalter von Fachhochschulen und Fachhochschulen haben – unabhängig von Dateneingaben anderer Normen – folgende Daten in der Applikation „BIS“ zu verarbeiten:
1. Studierendendaten der Fachhochschul-Studiengänge gemäß Anlage 2 ;
2. Daten zu vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen gemäß Anlage 5 ;
3. Studierendendaten für die Gesamtevidenz der Studierenden der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen gemäß Anlage 7 ;
4. Personaldaten von Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen gemäß Anlage 10 ;
5. Daten über studienbezogene Auslandsaufenthalte (UHStat 2) gemäß Anlage 15 ;
6. Daten für die zentrale Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank gemäß § 10a des OeAD-Gesetzes – OeADG, BGBl. I Nr. 99/2008.
(2) Aus der Applikation „BIS“ sind Daten gemäß Abs. 1 im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu übermitteln:
1. an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (§ 18 Abs. 1): Daten zu vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen gemäß Anlage 5 .
2. an die Bundesministerin oder den Bundesminister:
a) Studierendendaten für die Gesamtevidenz der Studierenden von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen gemäß Anlage 7,
b) Personaldaten von Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen gemäß Anlage 10, sowie
c) Daten für die zentrale Mobilitäts- und Koordinationsdatenbank gemäß § 10a OeADG.
3. an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“:
a) Daten zu vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen gemäß Anlage 5 ,
b) Studierendendaten gemäß Anlage 7 mit Angabe der Sozialversicherungsnummer bzw. des Ersatzkennzeichens,
c) Personaldaten von Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen gemäß Anlage 10, sowie
d) Daten über studienbezogene Auslandaufenthalte (UHStat 2) gemäß Anlage 15 (§ 29 Abs. 2);
(3) Daten gemäß Z 2.2 der Anlage 3 sind von den Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen zu übermitteln. Daten der Anlage 14 (UHStat 1) sind von den Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Erhebungsformularen gemäß den §§ 26 und 27 unmittelbar an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.
Folgende Daten sind zu übermitteln:
1. Studierendendaten gemäß Z 2.2 der Anlage 3 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (§ 18 Abs. 1);
2. Studierendendaten gemäß Anlage 8 an die Bundesministerin oder den Bundesminister sowie die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (§ 20);
3. Studierendendaten gemäß Anlage 8 mit Angabe der Sozialversicherungsnummer bzw. des Ersatzkennzeichens an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§ 29 Abs. 3);
4. Personaldaten gemäß Anlage 10 an die Bundesministerin oder den Bundesminister, die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria sowie die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§ 21 Abs. 3 und § 30 Abs. 3);
5. Daten gemäß der Erhebung bei Studienbeginn (UHStat 1) und über studienbezogene Auslandsaufenthalte (UHStat 2) gemäß Anlagen 14 und 15 an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§§ 26 bis 28);
6. Daten zu Einnahmen und Ausgaben an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§ 32).
(1) Die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen haben alle Daten gemäß Anlage 3 , die Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen und die Privatuniversitäten die Daten gemäß Z 2.2 der Anlage 3 dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen gemäß § 7a des Bildungsdokumentationsgesetzes zu übermitteln, wobei
1. die Daten der Studierenden für das nächstfolgende Semester (Basislieferung) ab 1. Juni für das Wintersemester und ab 1. Jänner für das Sommersemester und
2. täglich ab der Basislieferung die Daten Studierender, die neu zugelassen oder deren Personen- oder Studiendaten geändert wurden (Nachlieferung), zu übermitteln sind, sofern die Zurverfügungstellung nicht über eine integrierte Schnittstelle im Online-Betrieb erfolgt.
Eine Lieferung des gesamten Datenbestandes nach dem aktuellen Stand (Volllieferung) hat nach Bedarf, jedoch nicht öfter als einmal pro Woche und jedenfalls zu dem in Abs. 5 genannten Termin und zum Ende des Semesters zu erfolgen.
(2) Jede Universität und Pädagogische Hochschule hat dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen ferner gemäß Anlage 4 wöchentlich Prüfungsdaten nach Semestern zur Verfügung zu stellen, wobei Prüfungen in den Monaten Oktober bis Februar dem Wintersemester und Prüfungen in den Monaten März bis September dem Sommersemester zuzuordnen sind.
(3) Eine Nachlieferung und eine Volllieferung sind jeweils für das aktuelle Semester und das unmittelbar vorausgehende Semester zulässig; Prüfungsdaten dürfen für das aktuelle Semester und die drei unmittelbar vorausgehenden Semester zur Verfügung gestellt werden.
(4) Jede Universität und Pädagogische Hochschule und jeder Erhalter eines Fachhochschul-Studienganges und einer Fachhochschule hat dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen am 30. April und am 30. November jedes Jahres die vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen nach Maßgabe der Anlage 5 zur Verfügung zu stellen.
(5) Jede postsekundäre Bildungseinrichtung hat dafür zu sorgen, dass im Wintersemester spätestens am 21. Dezember und im Sommersemester spätestens am 21. Mai die Daten gemäß Abs. 1 im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen vollständig sind und dem aktuellen Semester entsprechen. Davon ausgenommen sind Zulassungen, die im Wintersemester nach dem 30. November und im Sommersemester nach dem 30. April erfolgt sind, sofern Abweichungen von der allgemeinen Zulassungsfrist zulässig sind. Insbesondere das Erlöschen von Zulassungen wegen der Unterlassung der Fortsetzungsmeldung ist durch Angabe des Zulassungsstatus und des Beendigungsdatums zu vermerken.
(6) Im Datenverkehr mit der Bundesrechenzentrum GmbH sind die von der Bundesrechenzentrum GmbH mit den postsekundären Bildungseinrichtungen vereinbarten Datenübergabeformate zu verwenden. Rückfragen und Fehlerhinweise der Bundesrechenzentrum GmbH sind von der betroffenen postsekundären Bildungseinrichtung unverzüglich zu bearbeiten.
(1) Jede Universität hat zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres binnen zwei Wochen der Bundesministerin oder dem Bundesminister Daten über ihr Personal gemäß Anlage 9 , mit Ausnahme der Z 2.14, für die Evidenz gemäß § 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes zu übermitteln. Die Daten gemäß Z 2.14 der Anlage 9 sind nur zum Stichtag 31. Dezember zu übermitteln.
(2) Jeder Erhalter eines Fachhochschul-Studienganges oder einer Fachhochschule hat zum Stichtag 31. Dezember jeden Jahres über die Applikation „BIS“ im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria der Bundesministerin oder dem Bundesminister Daten über das Personal gemäß Anlage 10 bekannt zu geben. Meldezeitpunkt ist der April des Folgejahres.
(3) Die Leiterin oder der Leiter einer Privatuniversität hat zum Stichtag 31. Dezember jeden Jahres im Wege der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ der Bundesministerin oder dem Bundesminister sowie der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria Daten über das Personal gemäß Anlage 10 bekannt zu geben.
c) im Lehramtsstudium für das einzelne Unterrichtsfach bzw. die Spezialisierung,
d) in Bachelor- und Masterstudien mit Bezug auf die fachliche Ausrichtung, jedoch ohne Berücksichtigung einer eventuellen dritten Kennzahl; bei Bachelor- und Masterstudien aus Übersetzen und Dolmetschen hingegen ohne Berücksichtigung der zweiten und dritten Kennzahl,
e) im Doktoratsstudium ohne Berücksichtigung des Dissertationsgebiets,
f) im individuellen Studium ohne Berücksichtigung der fachlichen Spezifikation,
g) in Universitätslehrgängen mit Bezug auf die fachliche Ausrichtung, jedoch ohne Berücksichtigung einer eventuellen dritten Kennzahl.
4. Jedes fortgesetzt gemeldete Semester ist für die Ermittlung der Studiendauer nur einmal zu zählen, auch wenn es in mehreren gleichzeitig vorhandenen Studienkonfigurationen vorkommt.
5. Die Studiendauer ist in Tagen zu messen. Jedes vollständige Semester ist mit 182,5 Tagen anzusetzen. Als Ende des Wintersemesters ist der 28. Februar, als Ende des Sommersemesters der 30. September anzunehmen.
6. Soll die Dauer von Studienabschnitten ermittelt werden, sind über Z 1 hinaus auch die Tage zwischen der, den vorausgehenden Studienabschnitt abschließenden Prüfung und dem Beginn des nächstfolgenden Semesters (1. März oder 1. Oktober) zu berücksichtigen.
(4) Durchschnittliche Studiendauern sind nach folgenden Regeln zu ermitteln:
1. Es sind die Abschlüsse eines Studienjahres oder mehrerer Studienjahre heranzuziehen.
2. Vor Berechnung des Durchschnitts sind Abschlüsse, die mehr als 25% unter der gesetzlichen Studiendauer liegen, auszuscheiden.
3. Stehen für die Durchschnittsberechnung weniger als zehn Fälle zur Verfügung, sind weitere Abschlussjahrgänge einzubeziehen; auf Anforderung sind auch bei größeren Fallzahlen gleitende Durchschnitte über mehrere Jahre zu bilden.
4. Die Durchschnittsdauer aller einbezogenen Abschlüsse ist im Regelfall als Median in Tagen zu ermitteln und sodann auf eine Dezimalstelle genau in Semester umzurechnen. Werden andere Perzentilwerte oder das arithmetische Mittel verwendet, ist dies auszuweisen.
(5) Bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien gilt Folgendes für die zähltechnische Abbildung:
1. Die Zählung der Studienmengen gemäß Z 3 der Anlage 11 pro Studium hat auf Basis eines Verteilungsschlüssels zu erfolgen, der zwischen allen Universitäten, die am Studium beteiligt sind, vereinbart wird. Die Gewichtung hat so stattzufinden, dass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt. Solange kein Verteilungsschlüssel vorhanden ist, erfolgt die Zählung zu gleichen Teilen.
2. Der Verteilungsschlüssel und eine allfällige Änderung ist in Abstimmung mit allen am Studium beteiligten Universitäten mit Wirksamkeit für die darauffolgenden Studienjahre bis längstens 30. Juni an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.
3. Bei Auswertungen ist auf ganze Zahlen zu runden.
(6) Bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, erfolgt für die zähltechnische Abbildung die Gewichtung pro Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung mit dem Wert 0,5, sodass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt.
(7) Bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studien gilt Folgendes für die zähltechnische Abbildung:
1. Für kombinationspflichtige Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) und Erweiterungsstudien für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Lehramtsstudien: Die Zählung der Studienmengen gemäß Z 3 der Anlage 11 pro Lehrverbund und Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung hat auf Basis eines Verteilungsschlüssels zu erfolgen, der zwischen allen postsekundären Bildungseinrichtungen, die am jeweiligen Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung beteiligt sind, vereinbart wird. Die Gewichtung hat so stattzufinden, dass pro Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung der Wert 0,5 entsteht, sodass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt. Zähltechnisch werden derartige Belegungen in der Hochschulstatistik nur an jenen postsekundären Bildungseinrichtungen berücksichtigt, wo es der Verteilungsschlüssel vorsieht – alle anderen postsekundären Bildungseinrichtungen gehen zähltechnisch nicht ein („Null-Gewichtung“). Der Anteil der allgemeinen bildungswissenschaftlichen Grundlagen ist im jeweiligen Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung im gesetzlichen Ausmaß zu berücksichtigen. Solange kein Verteilungsschlüssel vorhanden ist, erfolgt die Zählung zu gleichen Teilen.
2. Für alle anderen mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studien erfolgt die Zählung gemäß Verteilungsschlüssel, die Gewichtung ergibt den Wert 1.
3. Der Verteilungsschlüssel und eine allfällige Änderung ist in Abstimmung mit allen beteiligten postsekundären Bildungseinrichtungen mit Wirksamkeit für die darauffolgenden Studienjahre bis längstens 30. Juni an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.
4. Bei Lehramtsstudien hat die Bekanntgabe des Verteilungsschlüssels pro Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung zu erfolgen.
5. Bei Auswertungen ist auf ganze Zahlen zu runden.
Soweit die Bundesministerin oder der Bundesminister entsprechende, auf Basis der §§ 19 und 21 Abs. 1 gewonnene und mit den Universitäten qualitätsgesicherte, Rohdaten auf der vorgesehenen elektronischen Plattform zur Verfügung stellt, haben die Universitäten diese den statistischen Auswertungen für die der Bundesministerin oder dem Bundesminister vorzulegenden Berichte, insbesondere für die Wissensbilanz, zu Grunde zu legen.
(1) Bei statistischen Auswertungen für die Bundesministerin oder den Bundesminister haben die Pädagogischen Hochschulen gemäß den folgenden Absätzen vorzugehen. Soweit die Bundesministerin oder der Bundesminister entsprechende, auf Basis des § 19 Abs. 1 Z 2 gewonnene und erforderlichenfalls von den Pädagogischen Hochschulen nachgebesserte, Rohdaten auf der vorgesehenen elektronischen Plattform zur Verfügung stellt, haben die Pädagogischen Hochschulen diese den statistischen Auswertungen zu Grunde zu legen.
(2) Studierende, Studien und Studienabschlüsse sind anhand der in Anlage 12 definierten Kriterien zu zählen.
(3) Die Studiendauer eines Studiums ist unter Verwendung der zusammen mit den Studienkennzahlen von der Bundesministerin oder vom Bundesminister auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Merkmale „Konto-Nummer“ und „Verweis-Konto“ nach folgenden Regeln zu ermitteln:
1. Die Studiendauer umfasst alle zur Fortsetzung gemeldeten Semester zuzüglich der Tage vom Ende des letzten vollständigen Semesters bis zum Termin der für den Studienabschluss maßgeblichen Prüfung (Studienleistung).
2. Alle studienzugehörigen Semester von der erstmaligen Zulassung zum betreffenden Studium bis zum Studienabschluss sind einzubeziehen, und zwar unabhängig vom allfälligen Wechsel der anzuwendenden Curricularversionen, einem allfälligen Wechsel der zulassenden postsekundären Bildungseinrichtung bei einem gemeinsam eingerichteten Studium.
3. Die Ermittlung im Lehramtsstudium für das einzelne Unterrichtsfach, die Spezialisierung oder das kohärente Fächerbündel ist durchzuführen.
4. Jedes fortgesetzt gemeldete Semester ist für die Ermittlung der Studiendauer nur einmal zu zählen, auch wenn es in mehreren gleichzeitig vorhandenen Studienkonfigurationen vorkommt.
5. Die Studiendauer ist in Tagen zu messen. Jedes vollständige Semester ist mit 182,5 Tagen anzusetzen. Als Ende des Wintersemesters ist der 28. Februar, als Ende des Sommersemesters der 30. September anzunehmen.
(4) Durchschnittliche Studiendauern sind nach folgenden Regeln zu ermitteln:
1. Es sind die Abschlüsse eines Studienjahres oder mehrerer Studienjahre heranzuziehen.
2. Vor Berechnung des Durchschnitts sind Abschlüsse, die mehr als 25% unter der gesetzlichen Studiendauer liegen, auszuscheiden.
3. Stehen für die Durchschnittsberechnung weniger als zehn Fälle zur Verfügung, sind weitere Abschlussjahrgänge einzubeziehen; auf Anforderung sind auch bei größeren Fallzahlen gleitende Durchschnitte über mehrere Jahre zu bilden.
4. Die Durchschnittsdauer aller einbezogenen Abschlüsse ist im Regelfall als Median in Tagen zu ermitteln und sodann auf eine Dezimalstelle genau in Semester umzurechnen. Werden andere Perzentilwerte oder das arithmetische Mittel verwendet, ist dies auszuweisen.
(5) Bei gemeinsam zwischen Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studien gilt Folgendes für die zähltechnische Abbildung:
1. Die Zählung der Studienmengen gemäß Z 3 der Anlage 12 pro Studium hat auf Basis eines Verteilungsschlüssels zu erfolgen, der zwischen allen Pädagogischen Hochschulen, die am Studium beteiligt sind, vereinbart wird. Die Gewichtung hat so stattzufinden, dass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt. Solange kein Verteilungsschlüssel vorhanden ist, erfolgt die Zählung zu gleichen Teilen.
2. Der Verteilungsschlüssel und eine allfällige Änderung ist in Abstimmung mit allen am Studium beteiligten Pädagogischen Hochschulen mit Wirksamkeit für die darauffolgenden Studienjahre bis längstens 30. Juni an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.
3. Bei Auswertungen ist auf ganze Zahlen zu runden.
(6) Bei gemeinsam mit Universitäten eingerichteten Studien gilt für die zähltechnische Abbildung:
1. Die Zählung der Studienmengen gemäß Z 3 der Anlage 12 pro Lehrverbund und Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung oder kohärentem Fächerbündel hat auf Basis eines Verteilungsschlüssels zu erfolgen, der zwischen allen postsekundären Bildungseinrichtungen, die am jeweiligen Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung beteiligt sind, vereinbart wird. Die Gewichtung hat so stattzufinden, dass pro Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung der Wert 0,5 entsteht, sodass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt. Zähltechnisch werden derartige Belegungen in der Hochschulstatistik nur an jenen postsekundären Bildungseinrichtungen berücksichtigt, wo es der Verteilungsschlüssel vorsieht – alle anderen postsekundären Bildungseinrichtungen gehen zähltechnisch nicht ein („Null-Gewichtung“). Der Anteil der allgemeinen bildungswissenschaftlichen Grundlagen ist im jeweiligen Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung im gesetzlichen Ausmaß zu berücksichtigen. Solange kein Verteilungsschlüssel vorhanden ist, erfolgt die Zählung zu gleichen Teilen.
2. Für alle anderen mit Universitäten eingerichteten Studien erfolgt die Zählung gemäß Verteilungsschlüssel, die Gewichtung ergibt den Wert 1.
3. Der Verteilungsschlüssel und eine allfällige Änderung sind in Abstimmung mit allen beteiligten postsekundären Bildungseinrichtungen mit Wirksamkeit für die darauffolgenden Studienjahre bis längstens 30. Juni an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.
4. Bei Lehramtsstudien hat die Bekanntgabe des Verteilungsschlüssels pro Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung zu erfolgen.
5. Bei Auswertungen ist auf ganze Zahlen zu runden.
Jede Universität hat für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember und zum Stichtag 31. Dezember jeden Jahres bis spätestens 15. Februar des folgenden Kalenderjahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister Daten über ihre räumliche Ausstattung gemäß Anlage 13 für die Evidenz gemäß § 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes zu übermitteln.
b) eines Antrages auf Zulassung an einer anderen postsekundären Bildungseinrichtung zu einem gemeinsam eingerichteten Studium oder
c) einer Anmeldung zu einem Eignungs- oder Aufnahmeverfahrens an der Universität oder
d) einer Anmeldung zu einem gemeinsamen Eignungs- oder Aufnahmeverfahren unter Beteiligung der Universität,
einzuräumen.
(1) Studienwerberinnen und -werber haben anlässlich der erstmaligen Zulassung (Anmeldung bzw. Zulassung) zu einem Studium das Erhebungsformular UHStat 1
1. bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Wege der Datenfernverarbeitung oder
2. bei der postsekundären Bildungseinrichtung im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung
auszufüllen.
(2) Das für die Zulassung zu einem Studium zuständige Organ hat für die verpflichtende Teilnahme aller Auskunftspflichtigen an der Erhebung zu sorgen und die Sozialversicherungsnummer oder das Ersatzkennzeichen in das Erhebungsformular einzutragen.
(3) Für Studienwerberinnen und -werber, die im Rahmen von Mobilitätsprogrammen an postsekundären Bildungseinrichtungen zugelassen werden können die postsekundären Bildungseinrichtungen eine Erhebung gemäß Abs. 1 durchführen.
(4) Bei Studien mit einem Eignungs- oder Aufnahmeverfahren können die postsekundären Bildungseinrichtungen die Erhebung gemäß Abs. 1 bereits im Zuge der erstmaligen verbindlichen Anmeldung zu einem Eignungs- oder Aufnahmeverfahren durchführen. Dabei sind zusätzlich folgende Merkmale zu erheben: Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Art der Hochschulzugangsberechtigung sowie Studienkennung des angestrebten Studiums bzw. im Falle von Fachhochschulen weiters die Studiengangs-Kennzahl und die Organisationsform.
(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister leistet der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Kostenersatz gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999.
Studierende an postsekundären Bildungseinrichtungen haben anlässlich des Abschlusses
1. eines Bachelor-, Master-, Diplom-, oder Doktoratsstudiums oder
2. eines Universitäts- oder Hochschullehrgangs, oder eines Lehrganges zur Weiterbildung, sofern bei Abschluss ein Mastergrad verliehen wird,
das Erhebungsformular UHStat 2 bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Wege der Datenfernverarbeitung auszufüllen. Die Vorsorge für die verpflichtende Teilnahme aller Auskunftspflichtigen an der Erhebung anlässlich des Studienabschlusses obliegt jenem Organ der postsekundären Bildungseinrichtung, das für die Ausstellung des den Studienabschluss beurkundenden Zeugnisses zuständig ist.
(2) Jeder Erhalter eines Fachhochschul-Studienganges oder einer Fachhochschule hat zum Stichtag 31. Dezember jeden Jahres über die Applikation „BIS“ im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Daten über das Personal gemäß Anlage 10 zu übermitteln. Meldezeitpunkt ist der April des Folgejahres.
(3) Jede Leiterin oder jeder Leiter einer Privatuniversität und jede Leiterin oder jeder Leiter einer Theologischen Lehranstalt hat zum Stichtag 31. Dezember jeden Jahres der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Daten über das Personal gemäß Anlage 10 zu übermitteln.
(1) Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Wege der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen gemäß § 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes Aufwandsdaten zu übermitteln.
(2) Hinsichtlich der beschäftigten Personen ist der Stand zum Oktober jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag; Berichtstermin ist spätestens der 1. Dezember jeden Kalenderjahres. Der Personalaufwand ist bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr berichtspflichtig. Die Darstellung der Personaldaten hat gemäß Anlage 16 zu erfolgen. Soweit Daten in der Evidenz nicht enthalten sind, trifft die Verpflichtung zur Datenübermittlung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 9 Abs. 4 Bildungsdokumentationsgesetz die Leiterin oder den Leiter der Bildungseinrichtung oder den Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an dieser Bildungseinrichtung wahrnimmt.
(3) Für Zwecke der Ermittlung des Betriebs- und Erhaltungsaufwandes hat jede private Pädagogische Hochschule den Rechnungsabschluss der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln. Der Betriebs- und Erhaltungsaufwand ist bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr im Wege der Bundesministerin oder des Bundesministers berichtspflichtig.
(1) Die Leiterin oder der Leiter einer Privatuniversität und jede Leiterin oder jeder Leiter einer Theologischen Lehranstalt hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bis zum 31. Mai jeden Jahres die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung im vorangegangenen Kalenderjahr zu übermitteln. Weicht das Geschäftsjahr des Erhalters vom Kalenderjahr ab, ist das im vorangegangenen Kalenderjahr zu Ende gegangene Geschäftsjahr heranzuziehen.
(2) Die Einnahmen und Ausgaben sind wie folgt zu gliedern:
1. Einnahmen
a. Beiträge der Studierenden
b. Subventionen (Zuschüsse)
aa. des Bundes
bb. von Ländern
cc. von Gemeinden
dd. von anderen
c. andere Einnahmen
2. Ausgaben
a. Personalausgaben
b. Investitionen
c. laufende Betriebsausgaben
(3) Führt die Bildungseinrichtung oder der Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung trägt, keine Einnahmen- und Ausgabenrechnung, so kann die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ auf die Übermittlung der Einnahmen und Ausgaben gemäß Abs. 2 verzichten, wenn die betreffende Bildungseinrichtung oder der Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung trägt, eine geeignete Darstellung der Aufwendungen und Erträge vorlegt.
4. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Ausstellung eines Anhanges zum Diplom („Diploma Supplement“) für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen BGBl. II Nr. 326/2004,
5. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über statistische Erhebungen bei Studierenden an Universitäten und in Fachhochschul-Studiengängen, BGBl. II Nr. 523/2003 in der Fassung von BGBl. II Nr. 290/2009,
6. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Durchführung des Bildungsdokumentationsgesetzes an den Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems (Bildungsdokumentationsverordnung Universitäten – BidokVUni), BGBl. II Nr. 30/2004 in der Fassung von BGBl. II Nr. 69/2017,
7. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Durchführung des Bildungsdokumentationsgesetzes an Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen (Bildungsdokumentationsverordnung-Fachhochschulen – BiDokVFH), BGBl. II Nr. 29/2004 in der Fassung von BGBl. II Nr. 399/2012 sowie die
8. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Durchführung des Bildungsdokumentationsgesetzes an Privatuniversitäten, theologischen Lehranstalten und außeruniversitären Bildungseinrichtungen, die Lehrgänge universitären Charakters anbieten, BGBl. II Nr. 28/2004,
treten mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
(1) Die Bestimmungen zur amtswegigen Mitbelegung und der anteiligen Zählung von gemeinsam eingerichteten Universitätslehrgängen sind für bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingerichtete Universitätslehrgänge erst dann anzuwenden, wenn ein Verteilungsschlüssel übermittelt worden ist.
(2) Für Privatuniversitäten und Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen erfolgt bis zur vollen technischen Umsetzung nur die Vergabe der Matrikelnummer über den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen.Die Daten gemäß Z 2.2 der Anlage 3 sind zu den Stichtagen 21. Mai und 21. Dezember jeden Jahres dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen zu übermitteln, wobei der Datenverbund der Universitäten und Hochschulen berechtigt ist, Daten zur Validierung an die Applikation „BIS“ zu übermitteln. Privatuniversitäten haben die Daten gemäß Z 2.2 der Anlage 3 zu den Stichtagen 21. Mai und 21. Dezember jeden Jahres dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen zu übermitteln.
(3) Für Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen gilt Folgendes:
1. Alle Daten gemäß Anlage 5 und die neuen bzw. adaptierten Merkmale der Anlagen 2, 3 und 7 sind erstmals am 15. November 2020 in der Form dieser Verordnung zu übermitteln;
2. Die Daten gemäß Anlage 10 sind erstmals am 15. April 2020 in der Form dieser Verordnung zu übermitteln;
3. Die Erhebung über studienbezogene Auslandsaufenthalte (UHStat 2) hat erstmalig ab 15. November 2019 zu erfolgen.
(4) Bei der Erweiterung der Kennbuchstaben für die Kennzeichnung der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen auf zwei Stellen handelt es sich ausschließlich um eine technische Maßnahme, die ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Basisdaten des Wintersemesters 2019/20 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (beginnend ab 1. Juni 2019) gilt. Drucksorten bzw. Dokumente, die vor dem Wintersemester 2019/20 erstellt wurden, behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
(5) Die Codierung des Geschlechts gemäß § 13 Abs. 3 ist ab 1. Jänner 2020 umzusetzen, wobei historische Daten nicht geändert werden müssen.
1. Rahmenformular für die deutschsprachige Version (Anhang zum Diplom):
Dieser Anhang zum Diplom wurde nach dem von der Europäischen Kommission, dem Europarat und UNESCO/CEPES entwickelten Modell erstellt. Mit dem Anhang wird das Ziel verfolgt, ausreichend unabhängige Daten zu erfassen, um die internationale „Transparenz“ und die angemessene akademische und berufliche Anerkennung von Qualifikationen (Diplomen, Abschlüssen, Zeugnissen usw.) zu verbessern. Der Anhang soll eine Beschreibung über Art, Niveau, Kontext, Inhalt und Status eines Studiums bieten, den die im Original-Befähigungsnachweis, dem der Anhang beigefügt ist, genannte Person absolviert und erfolgreich abgeschlossen hat. Der Anhang stellt keinerlei Werturteile, Aussagen über die Gleichwertigkeit mit anderen Qualifikationen oder Vorschläge bezüglich der Anerkennung dar; er beinhaltet keine Aussage über die Gleichwertigkeit mit anderen Qualifikationen oder Vorschläge bezüglich der Anerkennung. Sind zu einem der nachfolgenden acht Punkte keine Angaben möglich, wird der Grund dafür angeführt.
| 1 | Angaben zur Person des Qualifikationsinhabers | ||
| 1.1 | Familienname(n) | ||
| 1.2 | Vorname(n) | ||
| 1.3 | Geburtsdatum | (TTMMJJJJ) | |
| 1.4 | Matrikelnummer oder Code | ||
| 2 | Angaben zur Qualifikation | ||
| 2.1 | Name der Qualifikation und verliehener Titel *) | ||
| 2.2 | Hauptstudienfach oder -fächer für die Qualifikation | ||
| 2.3 | Name und Status der Organisation, die die Qualifikation verliehen hat *) | ||
| 2.4 | Name und Status der Einrichtung, die das Studium durchgeführt hat *) | ||
| 2.5 | Im Unterricht/ in den Prüfungen verwendete Sprache(n) | ||
| 3 | Angaben zum Niveau der Qualifikation | ||
| 3.1 | Niveau der Qualifikation | ||
| 3.2 | Regelstudienzeit (gesetzliche Studiendauer) | ||
| 3.3 | Zulassungsvoraussetzungen | ||
| 4 | Angaben über den Inhalt und die erzielten Ergebnisse | ||
| 4.1 | Studienart | ||
| 4.2 | Anforderungen des Studiums | ||
| 4.3 | Details zum Studium (z. B. absolvierte Module und Einheiten) und erzielte Beurteilungen / Bewertungen / ECTS-Anrechnungspunkte | ||
| 4.4 | Beurteilungsskala und, wenn verfügbar, Anmerkungen zur Notenverteilung (ECTS-Einstufungstabelle) | Einzelnoten: – „sehr gut“ (1) – „gut“ (2) – „befriedigend“ (3) – „genügend“ (4) – „nicht genügend“ (5) Positive Leistung, wo keine genaue Differenzierung erfolgt: – „mit Erfolg teilgenommen“ Negative Leistung, wo keine genaue Differenzierung erfolgt: – „ohne Erfolg teilgenommen“ Gesamtbeurteilung (wenn vorhanden): – „mit Auszeichnung bestanden“ – „mit gutem Erfolg bestanden“ – „bestanden“ – „nicht bestanden“ | |
| 4.5 | Gesamtbeurteilung der Qualifikation *) | „Mit Auszeichnung/gutem Erfolg bestanden“ bzw. „Bestanden“ auf der Basis der abschließenden, kommissionellen Prüfung bzw. „nicht zutreffend“ | |
| 5 | Angaben zur Funktion der Qualifikation | ||
| 5.1 | Zugangsberechtigung zu weiterführenden Studien | ||
| 5.2 | Beruflicher Status | Zugang zu akademischen Berufen nach Maßgabe der berufsrechtlichen Vorschriften; Diplom im Sinne des Art. 11 lit. c/d/e der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen | |
| 6 | Sonstige Angaben | ||
| 6.1 | Weitere Angaben | ||
| 6.2 | Weitere Informationsquellen | ||
| 7 | Beurkundung des Anhanges | 7.4 Rundsiegel **) | |
| 7.1 | Ausstellungsdatum | ||
| 7.2 | Name und Unterschrift | ||
| 7.3 | Amtliche Funktion der Urkundsperson | ||
| 8 | Angaben zum österreichischen Hochschulsystem | ||
*) in Originalsprache (Deutsch); wenn vorhanden.
**) gegebenenfalls: Dieses Dokument wurde gemäß § 19 des E Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, in der geltenden Fassung, amtssigniert und hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde.
2. Rahmenformular für die englischsprachige Version (Diploma Supplement):
This Diploma Supplement follows the model developed by the European Commission, Council of Europe and UNESCO/CEPES. The purpose of the supplement is to provide sufficient independent data to improve the international „transparency“ and fair academic and professional recognition of qualifications (diplomas, degrees, certificates etc.). It provided a description of the nature, level, context, content and status of the studies that were pursued and successfully completed by the individual named on the original qualification to which this supplement is appended. It is free from any value judgements, equivalence statements or suggestions about recognition. Where information is not provided in one of the sections, an explanation gives the reason why.
| 1 | Information identifying the holder of the qualification | ||
| 1.1 | Family name(s) | ||
| 1.2 | Given name(s) | ||
| 1.3 | Date of birth | (DDMMYYYY) | |
| 1.4 | Student identification number | ||
| 2 | Information identifying the qualification | ||
| 2.1 | Name of qualification, title conferred *) | ||
| 2.2 | Main field(s) of study for the qualification | ||
*) in original language (German)
**) potentially: This document has been officially signed according to art. 19 of the E Government Act, BGBl. I No. 10/2004, as amended, and has the legal proof of a public document.
3. Hinweise zur Erstellung des Anhanges zum Diplom (Diploma Supplement):
3.1 Anleitungen zur Erstellung des Anhanges zum Diplom (Diploma Supplement) einschließlich der für die Z 4.4, 4.5 und 8 verbindlichen Texte und weitere Einzelheiten sind dem ECTS-Handbuch für Benutzer/innen, herausgegeben von der Europäischen Union zu entnehmen.
3.2 Zu Z 4.3 ist eine „Abschrift der Studiendaten“ der deutschen Fassung und ein „transcript of records“ der englischen Fassung nach dem Muster des ECTS-Handbuchs für Benutzer/innen beizufügen. Die Anlage ist im Feld 4.3 zu vermerken oder ins Feld 4.3 zu integrieren. Die dem Studium zugewiesene Zahl der ECTS-Anrechnungspunkte ist anzugeben.
3.3 In Z 5.2 können zusätzlich konkrete Berufsfelder angeführt werden, soferne das betreffende Studium hauptsächlich darauf vorbereitet.
3.4 In Z 6.1 können zum Beispiel auch (Auslands-)Praktika eingetragen werden.
3.5 Text zu Z 8 und weitere Anleitungen zum Ausfüllen siehe und
1. Aufbau der Datensätze der Studierendendaten von ordentlichen Studierenden:
| Lfd. Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
| 1 | Meldedatum | 15.11.JJJJ und 15.04.JJJJ |
| 2 | Erhalter-Kennzeichen (ErhKz) | codiert gemäß der Datenbank DAISY |
| 3 | Studiengangs-Kennzahl (StgKz) | codiert gemäß der Datenbank DAISY |
| 4 | Standort | codiert gemäß BIS-Datenbankschnittstelle |
| 5 | Organisationsform | codiert gemäß BIS-VO |
| 6 | Personenkennzeichen | codiert gemäß BIS-VO |
| 7 | Matrikelnummer | |
| 8 | Sozialversicherungsnummer/Ersatzkennzeichen | |
| 9 | Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF | |
| 10 | Familienname/n | |
| 11 | Vorname/n | |
| 12 | Geburtsdatum | (JJJJMMTT) |
| 13 | Staatsangehörigkeit | codiert gemäß § 13 Abs. 3 |
| 14 | Geschlecht | M, W oder X |
| 15 | akademische/r Grad/e vor dem Namen | |
| 16 | akademische/r Grad/e nach dem Namen | |
| 17 | Staat der Anschrift am Heimatort | codiert gemäß § 13 Abs. 3 |
| 18 | Postleitzahl der Anschrift am Heimatort | |
| 19 | Heimatort | |
| 20 | Straße, Hausnummer/Stiege/Stock/Tür-Nr. | |
| 21 | Staat der Zustelladresse | |
| 22 | Postleitzahl der Zustelladresse | |
| 23 | Ort der Zustelladresse | |
| 24 | Straße, Hausnummer/Stiege/Stock/Tür-Nr. | |
| 25 | c/o-Name | |
| 26 | E-Mail-Adresse | |
| 27 | Zugangsvoraussetzung (Schulform) | codiert gemäß BIS-VO |
| 28 | Zugangsvoraussetzung (Master-Studiengang) | codiert gemäß BIS-VO |
| 29 | Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung (Schulform) | codiert gemäß FH-BISVO |
| 30 | Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung (Master-Studiengang) | codiert gemäß FH-BISVO |
| 31 | Ausstellungsstaat der Urkunde | codiert gemäß BIS-SST |
| 32 | Beginndatum des Studiums | |
| 33 | Beendigungsdatum des Studiums | |
| 34 | Ausbildungssemester im Studium | |
| 35 | Status im Studium | codiert |
| 36 | Bezugssemester | |
| 37 | Aufenthalt von | Incoming-Outgoing |
| 38 | Aufenthalt bis | Incoming-Outgoing |
| 39 | Mobilitätsprogramm | codiert gemäß Tabelle 2 |
| 40 | Aufenthaltszweck | codiert |
| 41 | Gastland | codiert gemäß § 13 Abs. 3 |
| 42 | erworbene ECTS-Anrechnungspunkte | |
| 43 | angerechnete ECTS-Anrechnungspunkte | |
| 44 | Förderungen des Auslandaufenthaltes | codiert |
| 45 | Mobilitätsprogramm/gemeinsame Studien | codiert gemäß Tabelle 2 |
| 46 | Programmnummer/gemeinsame Studien | codiert |
| 47 | Studierender Typ/gemeinsame Studien | Extern (E), Intern (I) |
| 48 | Partner postsekundäre Bildungseinrichtung/gemeinsame Studien | |
| 49 | Status im gemeinsamen Studium | codiert |
| 50 | Ausbildungssemester im gemeinsamen Studium | |
2. Tabelle der Mobilitätsprogramme laut 1. Z 1. 39:
| 6 | CEEPUS |
| 7 | ERASMUS + (Studienaufenthalte) |
| 9 | ERASMUS + (Praktika) |
| 10 | Praktikum bei einer internationalen oder supranationalen Organisation |
| 11 | Deutsch als Fremdsprache – Praktikum (DAF) |
| 12 | Postgraduate – Stipendium (Fulbright, Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung) |
| 13 | Austauschstipendium (z. B. Kulturabkommen, Aktionen Österreich, etc.) |
| 14 | Auslandsstipendium für Studierende von Universitäten der Künste |
| 18 | Marshall Plan Scholarship Program |
| 20 | Kurt Gödel-Stipendium |
3. Aufbau der Datensätze der Studierendendaten von außerordentlichen Studierenden:
| Lfd. Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
| 1 | Meldedatum | 15.11.JJJJ und 15.04.JJJJ |
| 2 | Erhalter-Kennzeichen (ErhKz) | codiert |
| 3 | Lehrgang | Fortlaufende Nummerierung aus der Applikation „BIS“ Lehrgänge zur Weiterbildung |
| 4 | Standort | codiert gemäß BIS-VO |
| 5 | Organisationsform | codiert gemäß BIS-VO |
| 6 | Personenkennzeichen | codiert gemäß BIS-VO |
| 7 |
1. Aufbau der Datensätze der Studierendendaten für den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen:
1.1 Für Universitäten und Pädagogische Hochschulen gilt:
1.1.1 Für eine Volllieferung an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen sind alle Studien, deren Zulassungsdatum sich auf das betreffende Semester bezieht oder deren Beginndatum oder Beendigungsdatum im betreffenden Semester liegt oder zu denen für das betreffende Semester eine Meldung der Fortsetzung des Studiums oder eine Beurlaubung vorliegt, sowie die Personen- und Studienbeitragsdatensätze der Studierenden dieser Studien auszuwählen.
1.1.2 Nachlieferungen von Neuzulassungen haben Personen-, Studien- und Studienbeitragsdatensätze, andere Nachlieferungen jedenfalls Personen- und Studiendatensätze, zu enthalten.
1.1.3 Die Basislieferung hat die unter dem Blickwinkel des nächstfolgenden Semesters aufbereiteten Personen-, Studien- und Studienbeitragsdatensätze aller Studierenden zu enthalten, die zum Zeitpunkt der Basislieferung ein Studium mit aufrechter Zulassung an der zur Verfügung stellenden Universität bzw. Pädagogischen Hochschule aufweisen.
1.2 Für Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten gilt:
1.2.1 Für eine Volllieferung an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen sind alle Personendatensätze der Studierenden auszuwählen, die aufgrund eines Ausbildungsvertrages zu einem Studium zugelassen sind, deren Zulassungsdatum sich auf das betreffende Semester bezieht oder deren Beginn- oder Beendigungsdatum im betreffenden Semester liegt oder zu denen für das betreffende Semester eine Meldung der Fortsetzung des Studiums oder eine Beurlaubung oder eine Unterbrechung vorliegt.
1.2.2 Nachlieferungen von Neuzulassungen und andere Nachlieferungen haben Personendatensätze zu enthalten.
1.2.3 Die Basislieferung hat die unter dem Blickwinkel des nächstfolgenden Semesters aufbereiteten Personendatensätze aller Studierenden zu enthalten, die zum Zeitpunkt der Basislieferung aufgrund eines Ausbildungsvertrages ein Studium mit aufrechter Zulassung an der zur Verfügung stellenden Einrichtung zur Durchführung eines Fachhochschul-Studienganges bzw. Privatuniversität aufweisen.
2. Aufbau der Datensätze:
2.1 Die Daten einer oder eines Studierenden an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen bestehen aus dem Personendatensatz, dem Studienbeitragsdatensatz und zugeordneten Studiendatensätzen. Die Daten einer oder eines Studierenden an einer Einrichtung zur Durchführung eines Fachhochschul-Studienganges und Privatuniversitäten bestehen aus dem Personendatensatz.
2.2 Aufbau der Personendatensätze:
| Lfd. Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
| 1 | Matrikelnummer | |
| 2 | Sozialversicherungsnummer/Ersatzkennzeichen | |
| 3 | bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF | |
| 4 | Meldende/r Universität bzw. Pädagogische Hochschule bzw. Erhalter eines Fachhochschul-Studienganges bzw. Privatuniversität | codiert (§ 12) |
| 5 | Bezugssemester | |
| 6 | Familienname | |
2.2.1 Zusätzlich für Studierende an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen:
| 23 | Kennzeichnung für die Personenzählung PE/PN | 3.3 |
| 24 | Kennzeichnung für die Personenzählung PO | 3.4 |
| 25 | Studienbeitragsstatus | codiert (§ 12) |
2.2.2 Zusätzlich für Studierende eines Fachhochschul-Studienganges und von Privatuniversitäten:
| 23 | in Bezug auf die Person konstante Datensatzkennung | |
2.3 Aufbau der Studienbeitragsdatensätze:
| Lfd. Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
| 1 | Matrikelnummer | |
| 2 | bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF | |
| 3 | meldende Universität bzw. Pädagogische Hochschule | codiert (§ 12) |
| 4 | Beitragssemester | |
| 5 | Bezahlungsstatus | 3.6 |
| 6 | Vorschreibung Studienbeitrag | |
| 7 |
2.4 Aufbau der Studiendatensätze:
| Lfd. Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
| 1 | Matrikelnummer | |
| 2 | bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF | |
| 3 | meldende Universität bzw. Pädagogische Hochschule | codiert (§ 12) |
| 4 | Bezugssemester | |
| 5 | Kennzeichnung Studiengesetz | 3.7 |
| 6 | Universität oder Pädagogische Hochschule der Zulassung | codiert (§ 12) |
| 7 |
3. Feldinhalt:
3.1 Die Felder 1 bis 10, 13, 15, 17 bis 20 und 25 des Personendatensatzes dürfen nicht leer übergeben werden; bei einem Heimatort in Österreich darf auch Feld 14 nicht leer übergeben werden. Die Felder 1 bis 9 des Studienbeitragsdatensatzes und die Felder 1 bis 7 und 11 bis 15 des Studiendatensatzes dürfen nicht leer übergeben werden.
3.2 Bei der Codierung der allgemeinen Universitätsreife mit „35“ und „98“ ist dieses Feld mit „000000“, bei der Codierung der allgemeinen Universitätsreife mit „99“ mit „999999“ zu besetzen. Die Angabe des Codes „00“ ist längstens bis zum Ende des jeweiligen Semesters durch eine gültige Codierung zu ersetzen.
3.3 Wenn die Person erstmals an dieser Universität bzw. Pädagogischen Hochschule zu einem Studium zugelassen wurde („PN“ gemäß Anlagen 11 und 12 ), so ist das Feld mit „N“ zu besetzen. Wenn die Person an dieser Universität bzw. Pädagogischen Hochschule jedoch erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurde („PE“ gemäß Anlagen 11 und 12 ), so ist „E“ einzusetzen. In den übrigen Fällen bleibt das Feld leer.
3.4 Wenn die Person erstmals an dieser Universität bzw. Pädagogischen Hochschule zu einem ordentlichen Studium zugelassen wurde („PO“ gemäß Anlagen 11 und 12 ), so ist das Feld mit „O“ zu besetzen. In den übrigen Fällen bleibt das Feld leer.
3.5 Bei Vorliegen des Beitragsstatus M, S oder C ist das für den Erlass des Studienbeitrages maßgebliche Mobilitätsprogramm samt Gastland des Auslandsaufenthaltes anzugeben. Bei Vorliegen eines anderen Beitragsstatus ist die der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule bekannte Teilnahme der oder des Studierenden an einem internationalen Mobilitätsprogramm samt Gastland anzugeben. Beginnt die Teilnahme in den Semester- oder Sommerferien, ist sie dem nachfolgenden Semester zuzuordnen.
3.6 Zu verwenden sind die Codes:
| 0 | vorgeschrieben |
| 1 | Betrag nicht ordnungsgemäß |
| 2 | zu spät bezahlt |
| 7 | bezahlt „so gut wie“ |
| 8 | bezahlt an anderer postsekundärer Bildungseinrichtung |
| 9 | ordnungsgemäß bezahlt |
3.7 Kennzeichnung Studiengesetz:
– Für Universitäten: Außerordentliche Studien und ordentliche Studien aufgrund von Studienplänen gemäß UniStG und Curricula gemäß UG sind mit „U“, ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor Inkrafttreten des UniStG sind mit „A“ zu kennzeichnen.
– Für Pädagogische Hochschulen: Ordentliche Studien auf Grund von Curricula gemäß HG sind mit „H“, ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor Inkrafttreten des HG sind mit „A“ zu kennzeichnen.
– Für gemeinsam zwischen Universitäten und Pädagogischen Hochschulen eingerichtete Lehramtsstudien: Sind mit „L“ zu kennzeichnen, ebenso die im Lehrverbund angebotenen Erweiterungsstudien.
3.8 In Verbindung mit Zulassungsstatus V ist das Datum des Zulassungsantrages, in Verbindung mit Zulassungsstatus B das Zulassungsdatum anzugeben. In Verbindung mit dem Zulassungsstatus F ist im Regelfall das Zulassungsdatum anzugeben. Handelt es sich um ein Diplomstudium mit Studienzweigen, kann beim Übertritt in den Studienzweig der Beginn dieser Studienphase mit dem neuen Beginndatum gemeldet werden.
3.9 Zu verwenden sind die Codes:
| V | Antrag auf Zulassung |
| B | Zulassung zum Studium (neu oder nach Erlöschen der Zulassung) |
| F | Zulassung zum Studium ist aufrecht (nicht erloschen) |
| X | Zulassung zum Studium ist erloschen |
Eine Studienänderung ohne Zulassungscharakter (z. B. Wechsel des Studienzweiges, Unterstellung unter die neu geltenden Studienvorschriften) an derselben Universität bzw. Pädagogischen Hochschule ist mit „F“ zu kennzeichnen. Bei Mitbelegungen ist der Zulassungsstatus mit „F“ anzugeben, sofern nicht im gleichen Semester die Schließung erfolgt. In diesem Fall ist der Zulassungsstatus „X“ zu melden. Bei amtswegigen Mitbelegungen kann als Zulassungsstatus „B“, „F“ oder „X“ gemeldet werden.
3.10 Anfängerkennzeichen:
– „Anfängerkennzeichen SN für Fach-1“ entspricht allen Einfachstudien, dem ersten Unterrichtsfach des Lehramtsstudiums;
– „Anfängerkennzeichen SN für Fach-2“ entspricht dem zweiten Unterrichtsfach bzw. der gewählten Spezialisierung.
– Das Anfängerkennzeichen „A“ ist im Semester der Zulassung entsprechend der Anordnung der Studienkennzahlen bei jedem Fach zu setzen, zu dem es an dieser Universität bzw. Pädagogischen Hochschule kein Vorstudium gibt. In den folgenden Semestern des Studiums bleiben diese Felder leer.
– Ein Vorstudium liegt vor, wenn an dieser Universität bzw. Pädagogischen Hochschule bereits in einem früheren Semester eine Zulassung zu einem Studium erfolgte, in dem dieses Fach enthalten war. Bei einem Lehramtsstudium sind die Voraussetzungen für ein allfälliges Anfängerkennzeichen für jedes Unterrichtsfach bzw. die Spezialisierung gesondert zu prüfen. In den Sprachen der Romanistik und Slawistik ist kein Anfängerkennzeichen zu setzen, wenn schon früher eine Zulassung zur gleichen Sprache erfolgte. In der Studienrichtung Instrumentalstudium unterbleibt das Anfängerkennzeichen bei neuerlicher Wahl desselben Instrumentes im Rahmen der aktuellen Studienzulassung. Die Zulassung zu einem Bachelorstudium ist bei Vorliegen einer früheren Zulassung zum Diplomstudium derselben Studienrichtung ebenfalls ohne Anfängerkennzeichen darzustellen. Bei Zulassung zu einem dreijährigen Doktoratsstudium unterbleibt das Anfängerkennzeichen im Fall früherer Zulassung zu einem fachgleichen Doktoratsstudium mit kürzerer gesetzlicher Studiendauer.
1. Auswahl der Datensätze der Prüfungsdaten für den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen:
1.1 Datensätze über die Prüfungsaktivität, welche Stundenmengen abgelegter Prüfungen, Stundenmengen abgelegter Prüfungen mit positiver Beurteilung und Mengen von ECTS-Anrechnungspunkten enthalten, die den ordentlichen Studierenden auf Grund positiver Beurteilung von Prüfungen und von wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten zuerkannt wurden, und
1.2 Datensätze über vollständig erfolgreich abgelegte Prüfungen, die ein ordentliches Studium, einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums, einen Universitätslehrgang, einen Vorbereitungslehrgang oder einen Hochschullehrgang abschließen.
2. Aufbau der Datensätze:
2.1 Aufbau des Datensatzes zur Prüfungsaktivität:
| Lfd. Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
| 1 | Matrikelnummer | |
| 2 | bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF | |
| 3 | meldende Universität bzw. Pädagogische Hochschule | codiert (§ 12) |
| 4 | Berichtssemester | |
| 5 | Kennzeichnung Studiengesetz | 3.2 |
| 6 | Kennzeichnung des Studiums | Kennzeichnung gemäß § 12 Abs. 6 |
| 7 | Semesterzahl Fach-1 | 3.3 |
| 8 | Semesterzahl Fach-2 | 3.3 |
| 9 | Semesterstundenzahl Fach-1 | 3.4.1; 3.4.3 |
| 10 | Semesterstundenzahl Fach-2 | 3.4.2 |
| 11 | Semesterstundenzahl mit positiver Beurteilung Fach-1 | 3.4.1; 3.4.3 |
| 12 | Semesterstundenzahl mit positiver Beurteilung Fach-2 | 3.4.2 |
| 13 | ECTS-Punkte Fach-1 | 3.4.1 |
| 14 | ECTS-Punkte Fach-2 | 3.4.2 |
2.2 Aufbau des Datensatzes zu Abschlüssen von Studien und Studienabschnitten:
| Lfd. Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
| 1 | Matrikelnummer | |
| 2 | bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF | |
| 3 | meldende Universität bzw. Pädagogische Hochschule | codiert (§ 12) |
| 4 | Berichtssemester | |
| 5 | Kennzeichnung Studiengesetz | 3.2 |
| 6 | Universität der Zulassung bzw. Pädagogische Hochschule der Zulassung | codiert (§ 12) |
| 7 |
3. Feldinhalt:
3.1 Die Felder 1 bis 6 des Datensatzes zur Prüfungsaktivität dürfen nicht leer übergeben werden. Ferner darf Feld 7 bei Studien mit Zulassung an dieser Universität bzw. Pädagogischen Hochschule und Feld 13 bei Studien mit der Kennzeichnung Studiengesetz „U“, „H“ und „L“ nicht leer übergeben werden. Die Felder 1 bis 7, 11 oder 12 und zumindest eines der Felder 13 bis 17 des Datensatzes zu abschließenden Prüfungen dürfen nicht leer übergeben werden.
3.2 Kennzeichnung Studiengesetz:
– Für Universitäten: Ordentliche Studien aufgrund von Studienplänen gemäß UniStG und Curricula gemäß UG sind mit „U“, ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor Inkrafttreten des UniStG sind mit „A“ zu kennzeichnen.
– Für Pädagogische Hochschulen: Ordentliche Studien auf Grund von Curricula gemäß HG sind mit „H“, ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor Inkrafttreten des HG sind mit „A“ zu kennzeichnen.
– Für gemeinsam eingerichtete Studien: Gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichtete Lehramtsstudien sind mit „L“ zu kennzeichnen, ebenso die im Lehrverbund angebotenen Erweiterungsstudien.
3.3 Semesterzahl: Die erreichte Zahl fortgesetzt gemeldeter Semester einschließlich des Berichtssemesters ist im Regelfall in das erste zweistellige Feld einzutragen (Semesterzahl Fach 1). Bei kombinationspflichtigen Lehramtsstudien und kombinationspflichtigen Studien an Pädagogischen Hochschulen entspricht Semesterzahl Fach-1 dem ersten Unterrichtsfach und Semesterzahl Fach-2 dem zweiten Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung.
3.4 Eintragungen der Semesterstundenzahl und der ECTS-Punkte:
| leer | noch keine das Studium oder einen Studienabschnitt abschließende Prüfung (Studienleistung) oder (bei Feld 12) für dieses Studium keine Angabe erlaubt |
| R | den 1. Studienabschnitt abschließende Prüfung eines ordentlichen Studiums mit Abschnitten (z. B. 1. Diplomprüfung) |
| W | den 2. Studienabschnitt abschließende Prüfung eines ordentlichen Studiums mit drei Abschnitten (z. B. 2. Diplomprüfung) |
| S | abschließende Prüfung (Studienleistung) eines ordentlichen Studiums, unabhängig von der Zahl der Abschnitte (letzte Diplomprüfung, Bachelor- oder Masterprüfung, Approbation der wissenschaftlichen/künstlerischen Abschlussarbeit) |
| P | (abschließendes) Rigorosum eines Doktoratsstudiums |
| U | Abschlussprüfung eines Universitäts-, Hochschul- oder Vorbereitungslehrganges, Abschluss eines Studiums für die Gleichwertigkeit, Abschluss eines Erweiterungsstudiums und Abschluss eines Masterstudiums für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in nur einem Unterrichtsfach |
1. Aufbau der Datensätze der Studienberechtigungsprüfungsdaten für den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen:
| Lfd. Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
| 1 | Laufende Nummer des Studienberechtigungsfalles an der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule bzw. beim Erhalter eines Fachhochschul-Studienganges | |
| 2 | Matrikelnummer | |
| 3 | Sozialversicherungsnummer/Ersatzkennzeichnung | |
| 4 | bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF | |
| 5 | meldende Universität bzw. Pädagogische Hochschule bzw. Erhalter eines Fachhochschul-Studienganges | codiert (§ 12) |
| 6 | Geburtsdatum | (JJJJMMTT) |
| 7 | Geschlecht | M, W oder X |
| 8 | Staatsangehörigkeit | codiert (§ 12) |
| 9 | Studienrichtungsgruppe für die Studienberechtigung bzw. Kennzahl-1 des beantragten Studiums | codiert (§ 12) |
| 10 | Studienrichtungsgruppe für die Studienberechtigung bzw. Kennzahl-2 des beantragten Studiums | codiert (§ 12) |
| 11 | Studienrichtungsgruppe für die Studienberechtigung bzw. Kennzahl-3 des beantragten Studiums | codiert (§ 12) |
| 12 | Datum des Antrages auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung | (JJJJMMTT) |
| 13 | Datum der Studienberechtigungsprüfung | (JJJJMMTT) |
2. Feldinhalt:
2.1 Die Felder 1 bis 9 und 12 dürfen nicht leer übergeben werden.
2.2 Besitzt die Bewerberin oder der Bewerber bzw. die Kandidatin oder der Kandidat keine Matrikelnummer, ist „00000000“ anzugeben.
| Lfd. Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
| 1 | Matrikelnummer | |
| 2 | bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF | |
| 3 | Meldende Universität bzw. Pädagogische Hochschule | codiert (§ 12) |
| 4 | Bezugssemester | |
| 5 | Geburtsdatum | (JJJJMMTT) |
| 6 | Staatsangehörigkeit | codiert (§ 12) |
| 7 | Geschlecht | M, W oder X |
| 8 | Staat der Anschrift am Heimatort | codiert (§ 12) |
| 9 | Postleitzahl der Anschrift am Heimatort | |
| 10 | Heimatort | |
| 11 | Kennzeichnung für die Personenzählung PE/PN | |
| 12 | Kennzeichnung für die Personenzählung PO | |
| 13 | Studienbeitragsstatus | |
| 14 | Kennzeichnung Studiengesetz | |
| 15 | Universität oder Pädagogische Hochschule der Zulassung | codiert (§ 12) |
| 16 | Kennzahl-1 des Studiums | codiert (§ 12) |
| 17 | Kennzahl-2 des Studiums | codiert (§ 12) |
| 18 | Kennzahl-3 des Studiums | codiert (§ 12) |
| 19 | zweite Universität bzw. Pädagogische Hochschule oder Lehrverbund | codiert (§ 12) |
| 20 | Zulassungs- oder Beginndatum | (JJJJMMTT) |
| 21 | Form der allgemeinen Universitätsreife | codiert (§ 12) |
| 22 | Datum der allgemeinen Universitätsreife | (JJJJMM); |
| 23 | Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife | codiert (§ 12) |
| 24 | Zulassungsstatus | |
| 25 | Anfängerkennzeichen SN für Fach-1 | |
| 26 | Anfängerkennzeichen SN für Fach-2 | |
| 27 | Meldung der Fortsetzung des Studiums | |
| 28 | Mobilitätsprogramm | codiert (§ 12) |
| 29 | Gastland des Auslandsaufenthaltes | codiert (§ 12) |
| 30 | Beendigungsdatum | (JJJJMMTT) |
| 31 | Semesterzahl Fach-1 | |
| 32 | Semesterzahl Fach-2 | |
| 33 | Semesterstundenzahl Fach-1 | |
| 34 | Semesterstundenzahl Fach-2 | |
| 35 | Semesterstundenzahl mit positiver Beurteilung Fach-1 | |
| 36 | Semesterstundenzahl mit positiver Beurteilung Fach-2 | |
| 37 | ECTS-Punkte Fach-1 | |
| 38 | ECTS-Punkte Fach-2 | |
| 39 | Studienabschnitt (Fach-1) | |
| 40 | Studienabschnitt (Fach-2) | |
| 41 | Abschlussdatum 1. Abschnitt (Fach-1) | (JJJJMMTT) |
| 42 | Abschlussdatum 1. Abschnitt (Fach-2) oder 2. Abschnitt (Fach-1) | (JJJJMMTT) |
| 43 | Abschlussdatum letzter Abschnitt (Fach-1) | (JJJJMMTT) |
| 44 | Abschlussdatum letzter Abschnitt (Fach-2) | (JJJJMMTT) |
| 45 | Abschlussdatum Doktorat oder sonstiger Abschluss | (JJJJMMTT) |
| 46 | Informationen zu Fehlermeldungen | |
1. Merkmale ordentlicher Studien:
| Lfd. Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
| 1 | Personenkennzeichen | codiert gemäß BIS-VO |
| 2 | Matrikelnummer | |
| 3 | Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF | |
| 4 | Geburtsdatum | (JJJJMMTT) |
| 5 | Staatsangehörigkeit | codiert gemäß § 13 Abs. 3 |
| 6 | Geschlecht | M, W oder X |
| 7 | Staat der Anschrift am Heimatort | codiert gemäß § 13 Abs. 3 |
| 8 | Postleitzahl der Anschrift am Heimatort | |
| 9 | Heimatort | |
| 10 | Zugangsvoraussetzung (Schulform) | codiert gemäß BIS-VO |
| 11 | Zugangsvoraussetzung (Master-Studiengang) | codiert gemäß BIS-VO |
| 12 | Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung (Schulform) | |
| 13 | Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung (Master-Studiengang) | |
| 14 | Ausstellungsstaat der Urkunde | codiert gemäß BIS-SST |
| 15 | Studiengang | |
| 16 | Studiengangs Art | |
| 17 | Standort des Studiengangs | |
| 18 | Organisationsform | |
| 19 | Startsemester des Studiengangs | |
| 20 | Beginndatum des Studiums | |
| 21 | Beendigungsdatum des Studiums | |
| 22 | Ausbildungssemester im Studium | |
| 23 | Status im Studium | codiert |
| 24 | Studienanfänger/in | |
| 25 | Mobilitätsprogramm | codiert gemäß Z 2 der Anlage 2 |
| 26 | Gastland | codiert gemäß § 13 Abs. 3 |
| 27 | Status im gemeinsamen Studium (Extern, Intern) | |
2. Merkmale außerordentlicher Studien in Form von Lehrgängen zur Weiterbildung:
| Lfd. Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
| 1 | Personenkennzeichen | codiert gemäß BIS-VO |
| 2 | Matrikelnummer | |
| 3 | Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF | |
| 4 | Geburtsdatum | (JJJJMMTT) |
| 5 | Staatsangehörigkeit | codiert gemäß § 13 Abs. 3 |
| 6 | Geschlecht | M, W oder X |
| 7 | Staat der Anschrift am Heimatort |
3. Merkmale außerordentlicher Studien in Form des Besuches einzelner Lehrveranstaltungen ordentlicher Studien:
| Lfd. Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
| 1 | Personenkennzeichen | codiert gemäß BIS-VO |
| 2 | Matrikelnummer | |
| 3 | Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF | |
| 4 | Geburtsdatum | (JJJJMMTT) |
| 5 | Staatsangehörigkeit | codiert gemäß § 13 Abs. 3 |
| 6 | Geschlecht | M, W oder X |
| 7 | Staat der Anschrift am Heimatort |
1. Aufbau der Datensätze der Studierendendaten der Privatuniversitäten
Zu übermitteln sind:
1.1 Datensätze aller Studierenden zum Stichtag (Inhaltsangabe „Studierende aktiv“) und
1.2 Datensätze aller Studierenden, die seit dem vorangegangenen Stichtag das Studium beendet haben (Inhaltsangabe „Studierende beendet“).
2. Aufbau der Datensätze:
| Lfd. Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
| 1 | Meldedatum | (JJJJMMTT) |
| 2 | Juristische Person (Kennzahl, Bezeichnung, Ort, Bundesland) | codiert |
| 3 | Studium (Code, Bezeichnung, Art, Organisationsform, Startsemester, Standort, Regelstudiendauer, akademischer Grad) | gemäß 3.2 |
| 4 | ISCED (1999, 2013) | |
| 5 | Personenflag | |
| 6 | Matrikelnummer | |
| 7 | Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF | |
| 8 | Geburtsdatum | (JJJJMMTT) |
| 9 | Staatsangehörigkeit | codiert gemäß § 13 Abs. 3 |
| 10 | Geschlecht | M, W oder X |
| 11 | Staat der Anschrift am Heimatort | codiert gemäß § 13 Abs. 3 |
| 12 | Postleitzahl der Anschrift am Heimatort | |
| 13 | Heimatort | |
| 14 | Gemeindekennziffer des Heimatortes | |
| 15 | Aufnahmedatum der/des Studierenden in den Studiengang | (JJJJMMTT) |
| 16 | Aufnahme als Studienanfänger/in (1) oder Studienfortsetzer/in (2) | |
| 17 | Beendigungsdatum des Studiums | (JJJJMMTT) |
| 18 | Beendigungsform | gemäß 3.3 |
| 19 | Status im Studium | codiert |
| 20 | Mobilitätsprogramm | codiert gemäß Z 2 der Anlage 2 |
| 21 | Gastland | codiert gemäß § 13 Abs. 3 |
3. Feldinhalt:
3.1 Die Felder 1 bis 16 dürfen nicht leer übergeben werden. Bei den Datensätzen gemäß Z 1.2 dürfen auch die Felder 17 und 18 nicht leer übergeben werden.
3.2 Art des Studiums:
| 1 | Bachelor- oder Bakkalaureatsstudium |
| 2 | Diplomstudium |
| 3 | Master-, Magister- oder Lizentiatsstudium |
| 4 | Doktoratsstudium |
| 5 | Universitätslehrgang |
| 6 | Universitätslehrgang mit einer Mindestdauer von 4 Semestern |
| 7 | Sonstiger Studiengang oder Lehrgang |
3.3 Beendigungsform:
| 1 | Erfolgreicher Abschluss |
| 2 | Beendigung ohne Abschluss |
| 3 | Studienunterbrechung |
1. Aufbau der Datensätze des Personals der Universitäten:
1.1 Bei gleichzeitigem Bestehen mehrerer Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse oder Verwendungen einer Person ist ein gesonderter Datensatz je Beschäftigungsverhältnis und Verwendung zu übermitteln.
1.2 Von karenzierten Personen ist ein Datensatz mit Beschäftigungsausmaß „0,0%“ zu übermitteln.
2. Aufbau der Datensätze:
| Lfd. Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
| 1 | Datensatzkennung | 3.1 |
| 2 | Datensatzkennung | 3.2 |
| 3 | Geschlecht | M, W oder X |
| 4 | Geburtsjahr | |
| 5 | Staatsangehörigkeit | 3.3 |
| 6 | höchste abgeschlossene Ausbildung | 3.4 |
| 7 | Beginn des ersten dieser Universität zugeordneten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses | (MMJJJJ) |
| 8 | Beschäftigungsart 1 | 3.5 |
| 9 | Beschäftigungsart 2 | 3.5 |
| 10 | Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung | |
| 11 | Verwendung | 3.6 |
| 12 | Funktion | 3.7 |
| 13 | Beginn der aktuellen Verwendung gemäß 3.6 | (MMJJJJ) |
| 14 | Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung auf Basis eines Jahresvollzeitäquivalents | |
| 15 | Personal an Universitäten mit Zugehörigkeit zu einer Medizinischen Fakultät (einer anderen Universität)*) **) | |
| 16 | Ausmaß der anteiligen Zugehörigkeit gemäß Merkmal 15 in %*) | |
| *) Merkmale 15 und 16 sind nur von Universitäten zu liefern, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist bzw. die Leistungen für eine Medizinische Fakultät einer anderen Universität erbringt. | ||
| **) Alle Personen, die unter das Merkmal 15 fallen, sind in den Daten mit dem Attribut ‚M‘ zu kennzeichnen. | ||
3. Feldinhalt:
3.1 Die Universität hat die Datensatzkennung durch bundesweit einheitliche nicht rückführbare Verschlüsselung der Sozialversicherungsnummer mittels des „Public-Key“-Verfahrens zu gewinnen.
3.2 Bei Personen, die keine Sozialversicherungsnummer besitzen, ist als Datensatzkennung der Universitätsbuchstabe, gefolgt von einer universitätseigenen Personalnummer zu verwenden, welche erforderlichenfalls durch vorangestellte Nullen auf neun Stellen aufzufüllen ist. Die universitätseigene Personalnummer ist in Bezug auf die betreffende Person konstant zu halten. Bei späterer Zuweisung einer Sozialversicherungsnummer an die betreffende Person ist gemäß 3.1 vorzugehen, jedoch ist die bisherige Datensatzkennung zusätzlich bekannt zu geben.
3.3 Staatsangehörigkeit: Die Staatsangehörigkeit ist mittels der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister bekannt gegebenen Codes zu verschlüsseln.
3.4 Höchste abgeschlossene Ausbildung:
| 1 | Universitätsabschluss mit Doktorats- oder PhD-Abschluss (als Zweit- oder Drittabschluss) |
| 2 | Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Diplom- oder Masterebene, Doktorat der Medizin (Human- und Zahnmedizin) sowie Doktorat aufgrund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, oder Abschluss eines Universitätslehrganges oder Lehrganges universitären Charakters mit Mastergrad (§ 51 Abs. 2 Z 23 Universitätsgesetz 2002 oder §§ 26 Abs. 1 und 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997) |
| 3 | Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Bachelorebene (einschließlich Kurzstudien) |
| 4 | Diplom einer Akademie für Lehrerbildung, Akademie für Sozialarbeit, Medizinisch- technischen Akademie, Hebammenakademie, Militärakademie oder einer anderen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung |
| 5 | anderer tertiärer Bildungsabschluss (Kolleg, Meisterprüfung, Lehrgang, mit dem kein akademischer Grad verbunden war) |
| 6 | Reifeprüfung einer allgemein bildenden höheren Schule |
| 7 | Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden oder lehrer- und erzieherbildenden höheren Schule |
3.5 Beschäftigungsart:
| Beschäftigungsart 1 | |
| 1 | Dienstverhältnis zum Bund |
| 3 | Arbeitsverhältnis zur Universität |
| 4 | Ausbildungsverhältnis, ausgenommen Lehrlinge gemäß dem Bundesgesetz vom 26. März 1969 über die Berufsausbildung von Lehrlingen (Berufsausbildungsgesetz – BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018 |
| 5 | sonstiges Beschäftigungsverhältnis |
| 6 | Ausbildungsverhältnis gemäß BAG |
| 7 | Arbeitsverhältnis zur Universität, das dem Kollektivvertrag für die Arbeitnehmer/innen der Universitäten unterliegt |
| Beschäftigungsart 2 | |
| B | befristetes Beschäftigungsverhältnis |
| M |
3.6 Verwendung:
| 11 | Universitätsprofessor/in (§ 98 UG) |
| 12 | Universitätsprofessor/in, bis fünf Jahre befristet (§ 99 Abs. 1 UG) |
| 14 | habilitierte/r wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in (Universitätsdozent/in) |
| 16 | wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in mit selbständiger Lehre und Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste |
| 17 | nebenberuflich tätige/r Lektor/in (§ 100 Abs. 4 UG) |
| 18 | Lektor/in (§ 107 Abs. 2 Z 1 UG), ausgenommen Verwendung 17 |
| 21 | wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in ohne selbständige Lehre |
| 23 | Ärztin/Arzt in Facharztausbildung |
| 24 | wissenschaftliche/r und künstlerische/r Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß § 26 Abs. 6 UG |
3.7 Funktion:
| 1 | Rektor/in |
| 2 | Vizerektor/in |
| 3 | Vorsitzende/r des Senats |
| 4 | Monokratisches Organ zur Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen |
| 5 | Leiter/in einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst |
| 6 | Leiter/in einer Organisationseinheit mit anderen Aufgaben |
1. Aufbau der Datensätze des Personals von Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten:
| Lfd. Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
| 1 | in Bezug auf die Person konstante Datensatzkennung | Personalnummer |
| 2 | Geschlecht | M, W oder X |
| 3 | Geburtsjahr | |
| 4 | Staatsangehörigkeit | codiert gemäß § 13 Abs. 3 |
| 5 | höchste abgeschlossene Ausbildung | gemäß Z 2.1 |
| 6 | Beschäftigungsart 1 | gemäß Z 2.2 |
| 7 | Beschäftigungsart 2 | gemäß Z 2.3 |
| 8 | Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung | |
| 9 | Verwendung | gemäß Z 2.4 |
| 10 | Funktion gemäß Z 2.5 bei Fachhochschul-Studiengängen oder Fachhochschulen und gemäß Z 2.6 bei Privatuniversitäten | |
| 11 | Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung auf Basis eines Jahresvollzeitäquivalents bei Fachhochschul-Studiengängen oder Fachhochschulen | |
| 12 | Fachhochschul-Studiengang bei Fachhochschul-Studiengängen oder Fachhochschulen (bei Lehrtätigkeit in Verwendung 1 gemäß Z 2.4 und bei Funktion 5 sowie 7 gemäß Z 2.5) | Studiengangskennzahl |
| 13 | Ausmaß der Lehrtätigkeit in Semesterwochenstunden bei Fachhochschul-Studiengängen oder Fachhochschulen (bei Verwendung 1 gemäß Z 2.4) | |
2. Feldinhalt:
2.1 Höchste abgeschlossene Ausbildung:
| 1 | Universitätsabschluss mit Doktorats- oder PhD-Abschluss (als Zweit- oder Drittabschluss) |
| 2 | Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Diplom- oder Masterebene, Doktorat der Medizin (Human- und Zahnmedizin) sowie Doktorat aufgrund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, oder Abschluss eines Universitätslehrganges oder Lehrganges universitären Charakters mit Mastergrad (§ 51 Abs. 2 Z 23 Universitätsgesetz 2002 oder §§ 26 Abs. 1 und 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997) oder eines Lehrganges zur Weiterbildung (§ 9 Abs. 2 FHStG) mit Mastergrad |
| 3 | Fachhochschulabschluss auf Diplom- oder Masterebene |
| 4 | Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Bachelorebene (einschließlich Kurzstudien) |
| 5 | Fachhochschulabschluss auf Bachelorebene |
| 6 | Diplom einer Akademie für Lehrerbildung, Akademie für Sozialarbeit, Medizinisch- technischen Akademie, Hebammenakademie, Militärakademie oder einer anderen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung |
| 7 | anderer tertiärer Bildungsabschluss (Kolleg, Meisterprüfung, Universitätslehrgang oder Lehrgang gemäß § 14a Abs. 3 FHStG, mit dem kein akademischer Grad verbunden war) |
2.2 Beschäftigungsart – Beschäftigungsart 1:
| 1 | Dienstverhältnis zum Bund |
| 2 | Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft |
| 3 | Dienstverhältnis zur postsekundären Bildungseinrichtung oder deren Träger |
| 4 | Lehr- oder Ausbildungsverhältnis |
| 5 | Sonstiges Beschäftigungsverhältnis |
| 6 | Dienstverhältnis zu einer anderen Bildungseinrichtung oder einem anderen Träger |
2.3 Beschäftigungsart – Beschäftigungsart 2:
| 1 | befristetes Beschäftigungsverhältnis |
| 2 | unbefristetes Beschäftigungsverhältnis |
2.4 Verwendung:
| 1 | wissenschaftliche Lehre und Forschung |
| 2 | wissenschaftliche Mitarbeit in Lehre und Forschung |
| 3 | professionelle Unterstützung der Studierenden in akademischen Belangen |
| 4 | professionelle Unterstützung der Studierenden in Gesundheits- und Sozialbelangen |
| 5 | Management |
| 6 | Verwaltung |
| 7 | Wartung und Betrieb |
2.5 Funktion (Fachhochschule und Erhalter von einem Fachhochschul-Studiengang):
| 1 | Vertretungsbefugte/r des Erhalters |
| 2 | Leiter/in des Kollegiums |
| 3 | stellv. Leiter/in des Kollegiums |
| 4 | Mitglied des Kollegiums |
| 5 | Studiengangsleiter/in |
| 6 | Leiter/in einer Organisationseinheit der postsekundären Bildungseinrichtung |
| 7 | Mitglied des Entwicklungsteams (gemäß § 8 Abs. 4 FHStG) |
2.6 Funktion (Privatuniversitäten):
| 1 | Leiter/in der postsekundären Bildungseinrichtung |
| 2 | stv. Leiter/in der postsekundären Bildungseinrichtung |
| 3 | Leiter/in des Studienganges oder Lehrganges |
| 4 | stv. Leiter/in des Studienganges oder Lehrganges |
| 5 | Vorsitzender des obersten Kollegialorgans |
| 6 | stv. Vorsitzende/r des obersten Kollegialorgans |
| 7 | Leiter/in einer Organisationseinheit der postsekundären Bildungseinrichtung |
1. Allgemeine Zählbedingung:
Für die Zählung der Studierenden und Studien eines Semesters sind nur jene zu berücksichtigen, die zur Fortsetzung gemeldet sind/waren und deren Studienzulassung über das Ende der Nachfrist hinaus gegeben war.
Erweiterungsstudien gemäß den §§ 54a, 54b und 54c UG werden in den Studienmengen (SB, SN, SE, SM und SA) nicht gezählt.
2. Definition von Personenmengen (P):
2.1 PU – Studierende:
| Definition: | sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität für mindestens ein Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist. |
| Kriterien: | – Die Matrikelnummer als Identifikator der Person, – mindestens ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Universität in der Studienkennung bzw. mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule im Rahmen eines gemeinsam eingerichteten Studiums in der Studienkennung, oder – mindestens ein gemeinsam eingerichtetes Studium, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist. |
2.2 PN – Neuzugelassene Studierende:
| Definition: | sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist. |
| Kriterien: | – Die Matrikelnummer als Identifikator der Person, – das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen, – die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität, und die Person war in keinem früheren Semester an dieser Universität zu einem Studium zugelassen, – mindestens ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Universität in der Studienkennung bzw. mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule im Rahmen eines gemeinsam eingerichteten Studiums in der Studienkennung, oder – mindestens ein gemeinsam eingerichtetes Studium, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist. |
2.3 PO – Neuzugelassene ordentliche Studierende:
| Definition: | sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem ordentlichen Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist. |
| Kriterien: | – Die Matrikelnummer als Identifikator der Person, – das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen, – die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität als ordentliche/r Studierende/r bzw. im Rahmen einer amtswegigen Mitbelegung, und die Person war in keinem früheren Semester an dieser Universität zu einem ordentlichen Studium zugelassen. – Mindestens ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Universität in der Studienkennung bzw. mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule im Rahmen eines gemeinsam eingerichteten Studiums in der Studienkennung, oder – mindestens ein gemeinsam eingerichtetes Studium, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist. |
2.5 PE – Erstzugelassene:
| Definition: | sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen sind und vorher nie einer Universität, einer Pädagogischen Hochschule, einem Fachhochschul-Studiengang, einer Fachhochschule oder einer Privatuniversität angehört haben. |
| Kriterien: | – Die Matrikelnummer als Identifikator der Person, – die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Universität, – mindestens ein offenes Studium mit den Kennbuchstaben dieser Universität in der Studienkennung, – das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen, – die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität. |
2.6 PM – Mitbeleger/innen:
| Definition: | sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität die Fortsetzung zu einem Studium gemeldet haben, zu dem sie ausschließlich an einer anderen Universität bzw. bei einem gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studium an einer anderen Universität bzw. bei einem gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studium an einer anderen Universität oder einer Pädagogischen Hochschule zugelassen sind. |
| Kriterien: | – Die Matrikelnummer als Identifikator der Person, – ein Studium, dessen Kennzeichnung die Kennbuchstaben dieser Universität nicht enthält. |
3. Definition von Studienmengen (S):
3.1 SB – belegte Studien:
| Definition: | sind Studien, zu denen im betreffenden Semester eine Fortsetzungsmeldung erfolgt. |
| Kriterium: | Ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Universität in der Studienkennung bzw. ein Studium mit den Kennbuchstaben einer Pädagogischen Hochschule oder Universität, mit der das Studium gemeinsam eingerichtet ist, sofern der Verteilungsschlüssel des gemeinsam eingerichteten Studiums größer als Null ist. |
3.2 SN – belegte Studien im ersten Semester:
| Definition: | sind Studien, zu denen im betreffenden Semester die erstmalige Zulassung an dieser Universität erfolgte. |
| Kriterien: | – Das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen, – das Studium ist gemäß Z 3.10 der Anlage 3 mit dem Anfängerkennzeichen „SN“ versehen, – ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Universität in der Studienkennung bzw. ein Studium mit den Kennbuchstaben einer Pädagogischen Hochschule oder Universität, mit der das Studium gemeinsam eingerichtet ist, sofern der Verteilungsschlüssel des gemeinsam eingerichteten Studiums größer als Null ist. |
3.3 SE – belegte Studien der Erstzugelassenen:
| Definition: | sind Studien von jenen Studierenden, die im betreffenden Semester von der betreffenden Universität erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurden (PE). |
| Kriterien: | – Matrikelnummer als Identifikator der Person, – die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Universität, – ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Universität in der Studienkennung, – das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen, – die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität. |
3.4 SM – mitbelegte Studien:
| Definition: | sind Studien, zu denen im betreffenden Semester an dieser Universität eine Fortsetzungsmeldung erfolgt, obwohl die Zulassung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule besteht. |
| Kriterium: | Ein Studium, dessen Kennzeichnung die Kennbuchstaben dieser Universität nicht enthält. |
3.5 SA – abgeschlossene Studien:
| Definition: | sind alle ordentlichen Studien oder Universitätslehrgänge, die im betreffenden Studienjahr an dieser Universität abgeschlossen wurden und bei gemeinsam eingerichteten Studien jene abgeschlossenen Studien, bei denen der Verteilungsschlüssel größer als Null war. |
| Kriterien: | – Ein ordentliches Studium oder ein Universitätslehrgang mit den Kennbuchstaben dieser Universität in der Studienkennung wurde durch erfolgreiche Ablegung aller im Curriculum vorgesehenen Prüfungen und positive Beurteilung vorgesehener wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten abgeschlossen, oder – ein ordentliches Studium mit den Kennbuchstaben einer Pädagogischen Hochschule oder Universität, mit der das Studium gemeinsam eingerichtet ist, wurde – sofern der Verteilungsschlüssel des gemeinsam eingerichteten Studiums größer als Null ist – durch erfolgreiche Ablegung aller im Curriculum vorgesehenen Prüfungen und positive Beurteilung vorgesehener wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten abgeschlossen. |
4. Ergänzende Statistikregeln:
4.1 Bei Untergliederung der Studierenden in ordentliche und außerordentliche sind als außerordentliche Studierende nur jene zu zählen, die nicht gleichzeitig auch als ordentliche Studierende zugelassen sind. Die amtswegigen Mitbelegerinnen und Mitbeleger sind den ordentlichen Studierenden zuzuordnen, wenn der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.
4.2 Erweiterungsstudien gemäß den §§ 54a, 54b und 54c UG können gegebenenfalls gesondert ausgewertet werden.
4.3 Bei den abgeschlossenen ordentlichen Studien ist zwischen Erstabschlüssen und Zweitabschlüssen zu unterscheiden. Erstabschlüsse sind Bachelor- und Diplomabschlüsse. Zweitabschlüsse sind Master- und Doktoratsabschlüsse.
4.4 Personen- und Studienmengen können auch unter Einbeziehung aller Universitäten angewendet werden (Gesamtsicht). Es handelt sich dabei, abgesehen von der Personenmenge PE, insbesondere um
4.4.1 die universitätsübergreifend bereinigte Summe Studierender (PUG),
4.4.2 die belegten Studien im ersten Semester unter Berücksichtigung von Vorstudien an anderen Universitäten (SNG) und
4.4.3 die belegten Studien der Erstzugelassenen unter Einbeziehung von derartigen Studien an einer anderen als der Universität der Erstzulassung (SEG).
1. Allgemeine Zählbedingung:
Für die Zählung der Studierenden und Studien eines Semesters sind nur jene zu berücksichtigen, die zur Fortsetzung gemeldet sind/waren und deren Studienzulassung über das Ende der Nachfrist hinaus gegeben war.
Erweiterungsstudien gemäß den §§ 38b, 38c und 38d HG werden in den Studienmengen (SB, SN, SE, SM und SA) nicht gezählt.
2. Definition von Personenmengen (P):
2.1 PU Studierende:
| Definition: | sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Pädagogischen Hochschule für mindestens ein Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Universität eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist. |
| Kriterien: | – Die Matrikelnummer als Identifikator der Person, – mindestens ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule in der Studienkennung oder bei mindestens einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule oder Universität eingerichteten Studium mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist. |
2.2 PN – Neuzugelassene Studierende:
| Definition: | sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Pädagogischen Hochschule erstmals zu einem Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Universität eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist. |
| Kriterien: | – Die Matrikelnummer als Identifikator der Person, – das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen, – die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Pädagogischen Hochschule, und die Person war in keinem früheren Semester an dieser Pädagogischen Hochschule zum einem Studium zugelassen, – mindestens ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule in der Studienkennung oder bei mindestens einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule oder Universität eingerichteten Studium mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist. |
2.3 PO – Neuzugelassene ordentliche Studierende:
| Definition: | sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Pädagogischen Hochschule erstmals zu einem ordentlichen Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Universität eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist. |
| Kriterien: | – Die Matrikelnummer als Identifikator der Person, – das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen, – die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Pädagogischen Hochschule als ordentliche/r Studierende/r bzw. im Rahmen einer amtswegigen Mitbelegung, und die Person war in keinem früheren Semester an dieser Pädagogischen Hochschule zu einem ordentlichen Studium zugelassen, – mindestens ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule in der Studienkennung oder bei mindestens einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule oder Universität eingerichteten Studium mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist. |
2.4 PE – Erstzugelassene:
| Definition: | sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Pädagogischen Hochschule erstmals zu einem Studium zugelassen sind und vorher nie einer Pädagogischen Hochschule, einem Fachhochschul-Studiengang, einer Fachhochschule oder einer Privatuniversität angehört haben. |
| Kriterien: | – Die Matrikelnummer als Identifikator der Person, – die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Pädagogischen Hochschule, – mindestens ein offenes Studium mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule in der Studienkennung, – das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen, – die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Pädagogischen Hochschule. |
2.5 PM – Mitbeleger/innen:
| Definition: | sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Pädagogischen Hochschule die Fortsetzung zu einem Studium gemeldet haben, zu dem sie ausschließlich an einer anderen Pädagogischen Hochschule bzw. bei einem gemeinsam zwischen Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studium an einer anderen Pädagogischen Hochschule bzw. bei einem gemeinsam mit einer Universität eingerichteten Studium an einer anderen Pädagogischen Hochschule oder Universität zugelassen sind. |
| Kriterien: | – Die Matrikelnummer als Identifikator der Person, – ein Studium, dessen Kennzeichnung die Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule nicht enthält. |
3. Definition von Studienmengen (S):
3.1 SB – belegte Studien:
| Definition: | sind Studien, zu denen im betreffenden Semester eine Fortsetzungsmeldung erfolgt. |
| Kriterium: | Ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Pädaogischen Hochschule in der Studienkennung bzw. ein Studium mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule, mit der das Studium gemeinsam eingerichtet ist, sofern der Verteilungsschlüssel des gemeinsam eingerichteten Studiums größer als Null ist. |
3.2 SN – belegte Studien im ersten Semester:
| Definition: | sind Studien, zu denen im betreffenden Semester die erstmalige Zulassung an dieser Pädagogischen Hochschule erfolgte. |
| Kriterien: | – Das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen, – das Studium ist gemäß Z 3.10 der Anlage 3 mit dem Anfängerkennzeichen „SN“ versehen, – ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule in der Studienkennung bzw. ein Studium mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule, mit der das Studium gemeinsam eingerichtet ist, sofern der Verteilungsschlüssel des gemeinsam eingerichteten Studiums größer als Null ist. |
3.3 SE – belegte Studien der Erstzugelassenen:
| Definition: | sind Studien von jenen Studierenden, die im betreffenden Semester von der betreffenden Pädagogischen Hochschule erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurden (PE). |
| Kriterien: | – Matrikelnummer als Identifikator der Person, – die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Universität, – ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule an der ersten Position der Studienkennung, – das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen, – die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Pädagogischen Hochschule. |
3.4 SM – mitbelegte Studien:
| Definition: | sind Studien, zu denen im betreffenden Semester an dieser Pädagogischen Hochschule eine Fortsetzungsmeldung erfolgt, obwohl die Zulassung an einer anderen Pädagogischen Hochschule oder Universität besteht. |
| Kriterium: | Ein Studium, dessen Kennzeichnung die Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule nicht enthält. |
3.5 SA – abgeschlossene Studien:
| Definition: | sind alle ordentlichen Studien oder Hochschullehrgänge, die im betreffenden Studienjahr an dieser Pädagogischen Hochschule abgeschlossen wurden und bei gemeinsam eingerichteten Studien jene abgeschlossenen Studien, bei denen der Verteilungsschlüssel größer als Null war. |
| Kriterien: | – Ein ordentliches Studium oder ein Hochschullehrgang mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule in der Studienkennung wurde durch erfolgreiche Ablegung aller im Curriculum vorgesehenen Prüfungen und positive Beurteilung vorgesehener wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten abgeschlossen, oder – ein ordentliches Studium mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule, mit der das Studium gemeinsam eingerichtet ist, wurde – sofern der Verteilungsschlüssel des gemeinsam eingerichteten Studiums größer als Null ist – durch erfolgreiche Ablegung aller im Curriculum vorgesehenen Prüfungen und positive Beurteilung vorgesehener wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten abgeschlossen. |
4. Ergänzende Statistikregeln:
4.1 Bei Untergliederung der Studierenden in ordentliche und außerordentliche sind als außerordentliche Studierende nur jene zu zählen, die nicht gleichzeitig auch als ordentliche Studierende zugelassen sind. Die amtswegigen Mitbelegerinnen und Mitbeleger sind den ordentlichen Studierenden zuzuordnen, wenn der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.
4.2 Erweiterungsstudien gemäß den §§ 38b, 38c und 38d HG können gegebenenfalls gesondert ausgewertet werden.
4.3 Bei den abgeschlossenen ordentlichen Studien ist zwischen Erstabschlüssen und Zweitabschlüssen zu unterscheiden. Erstabschlüsse sind Bachelorabschlüsse. Zweitabschlüsse sind Masterabschlüsse.
4.4 Personen- und Studienmengen können auch unter Einbeziehung aller Pädagogischen Hochschulen angewendet werden (Gesamtsicht). Es handelt sich dabei, abgesehen von der Personenmenge PE, insbesondere um
4.4.1 die hochschulübergreifend bereinigte Summe Studierender (PUG),
4.4.2 die belegten Studien im ersten Semester unter Berücksichtigung von Vorstudien an anderen Pädagogischen Hochschulen (SNG) und
4.4.3 die belegten Studien der Erstzugelassenen unter Einbeziehung von derartigen Studien an einer anderen als der Pädagogischen Hochschule der Erstzulassung (SEG).
| 1a. | Raumdaten der Universitäten für die Universitätsstatistik: |
| Lfd. Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
| A1 | universitätseigener eindeutiger Objektcode | |
| A2 | universitätseigener eindeutiger Objektcode der Übermittlung des Vorjahres | Nur bei Änderung von A1 zum Vorjahr zu befüllen |
| A3 | Bezeichnung des Objektes | |
| A4 | Postleitzahl der topographischen Objektanschrift | 2.2 |
| A5 | Ort der topographischen Objektanschrift | 2.2 |
| A6 | Standort (Straße, Gasse, Platz, Ortschaft) des Objektes | 2.2 |
| A7 | Hausnummer (Ordnungsnummer) | 2.2 |
| A8 | Nettogrundfläche des Objektes (Nutzungsarten 1 bis 9 gemäß 2.3) zum Stichtag 31.12. in m2 | 2.2b |
| A9 | Nettogrundfläche des Objektes (Nutzungsarten 1 bis 9 gemäß 2.3) im Jahresdurchschnitt in m2 | 2.2a |
| A10 | Nutzfläche des Objektes je Nutzungsart 1 bis 7 gemäß 2.3 zum Stichtag 31.12. in m2 | 2.2b |
| A11 | Nutzfläche des Objektes je Nutzungsart 1 bis 7 gemäß 2.3 im Jahresdurchschnitt in m2 | 2.2a |
| A12 | Funktionsflächen des Objektes (Nutzungsart 8 gemäß 2.3) zum Stichtag 31.12. in m2 | 2.2b |
| A13 | Funktionsflächen des Objektes (Nutzungsart 8 gemäß 2.3) im Jahresdurchschnitt in m2 | 2.2a |
| A14 | Verkehrsflächen des Objektes (Nutzungsart 9 gemäß 2.3) zum Stichtag 31.12. in m2 | 2.2b |
| A15 | Verkehrsflächen des Objektes (Nutzungsart 9 gemäß 2.3) im Jahresdurchschnitt in m2 | 2.2a |
| A16 | Dauer der Anmietung in Monaten | Standardwert 12 Monate, Abweichungen zum vollen Kalenderjahr sind zu kommentieren |
| A17 | Kommentar | Text, Optional |
| Lfd. Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
| B1 | universitätseigener eindeutiger Objektcode | |
| B2 | universitätseigener eindeutiger Objektcode der Übermittlung des Vorjahres | Nur bei Änderung von B1 zum Vorjahr zu befüllen |
| B3 | Projektart gemäß 2.4 | |
| B4 | Hauptmietzins/Untermietzins/Nutzungsentgelt ohne Betriebskosten und Umsatzsteuer pro Jahr | 2.2c |
| B5 | Betriebskosten (einschließlich Abrechnung) ohne Umsatzsteuer gemäß den §§ 21 bis 24 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2019, pro Jahr | 2.2c |
| B6 | Umsatzsteuer pro Jahr |
| 2. | Feldinhalt: |
| 2.1 | Die Felder A1 und A4 bis A17 in Tabelle 1a und die Felder B1 und B3 bis B6 in Tabelle 1b dürfen nicht leer übergeben werden. |
| 2.2 | Unter Objekt sind die in einem Gebäude von der Universität für einen Zeitraum von mehr als einem Kalendermonat genutzten Flächen zu verstehen. Verfügt die Universität in einem Gebäude über verschiedene Teilbereiche (Top-Nummern), sind diese, auch wenn sie flächenmäßig nicht zusammenhängen, in ein Objekt zusammenzufassen. Bei Gebäudekomplexen mit mehreren gesonderten Gebäuden ist jedes Gebäude als Objekt anzuführen. Bestehen für ein Objekt mehrere Anschriften, so ist die an der Universität überwiegend verwendete anzuführen. |
| 2.2a | In der Berechnung des Jahresdurchschnitts sind Änderungen der Fläche und unterjährige Anmietungen zu berücksichtigen. Abweichungen der Jahresdurchschnittswerte zu den entsprechenden Werten zum Stichtag 31.12. sind zu kommentieren. |
| 2.2b | Änderungen zu den Werten des Vorjahres sind zu kommentieren. |
| 2.2c | Änderungen zu den Werten des Vorjahres mit einer Abweichung von mehr als 10% sind zu kommentieren. |
2.3 Nutzungsart:
| Raumwidmungscodes für den Universitätsbereich in Orientierung an DIN 277 und ÖNORM B 1800 | |
| 1 | Wohn- und Aufenthaltsräume |
| 2 | Büros und Sitzungsräume |
| 3 | Werkstätten und Labors |
| 4 | Lager und Archive |
| 5 | Unterrichtsräume und Bibliotheken |
| 6 | Medizinisch ausgestattete Räume |
| 7 | Sonstige Nutzung (Sanitär, Garderoben, Abstellräume) |
| 8 | Funktionsflächen |
| 9 | Verkehrsflächen |
2.4 Projektart:
| Projektarten im Sinne der Uni-ImmoV | |
| 1 | Vom Bund zu finanzierende Immobilienprojekte |
| 2 | Von der Universität zur Gänze eigenfinanzierte Immobilienprojekte gem. § 3 Abs. 2 Z 2 Uni-ImmoV |
| 3 | Von der Universität zur Gänze eigenfinanzierte Immobilienprojekte gem. § 1 Abs. 2, 2. Satz Uni-ImmoV („Bagatellprojekte“) |
| 4 | Vom Bund sowie von der Universität finanzierte Immobilienprojekte („Hybridprojekte“) |
(Anm.: Anlage 14 als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 15 als PDF dokumentiert)
1. Gesamtdatensatz des Personalaufwandes:
1.1 Der Gesamtdatensatz besteht aus dem Kopfsatz (2.1), den Personaldatensätzen (2.2), dem Aufwandsdatensatz (2.3) und dem Stellen/Pensionierungsdatensatz (2.4). Bei der Übermittlung des Gesamtdatensatzes ist das bereitgestellte Datenformat zu verwenden.
2. Inhalt des Gesamtdatensatzes
2.1 Der Kopfsatz enthält die Leitdaten der Übermittlung und hat folgenden Inhalt:
| Lfd. Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
| 1 | Rechtsträger | 3.1 |
| 2 | Erhebungsstichtag | 3.2 |
2.2 Personaldatensätze (§ 4 Abs. 1 Z 1 lit. a und b Bildungsdokumentationsgesetz):
2.2.1 Auszuwählen sind Bedienstete (einschließlich karenzierte Bedienstete), die Bildungseinrichtungen zur Beschäftigung zugewiesen sind. Die Eindeutigkeit des anonymen Personaldatensatzes ist durch eine geeignete Datensatzkennung zu gewährleisten.
2.2.2 Ein Personaldatensatz hat zusätzlich zu der erforderlichen Datensatzkennung folgenden Inhalt:
| Lfd. Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
| 1 | Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung | 3.3 |
| 2 | Bildungseinrichtung (Schulkennzahl der Stammschule) | 3.4 |
| 3 | Geschlecht | 3.5 |
| 4 | Geburtsjahr | 3.6 |
| 5 | Ausbildung | 3.7 |
| 6 | Verwendung | 3.8 |
| 7 | Funktion |
2.3 Aufwandsdatensatz (§ 4 Abs. 1 Z 1 lit. c Bildungsdokumentationsgesetz)
2.3.1 Im Aufwandsdatensatz ist der in Verbindung mit den Personaldatensätzen der Bediensteten (2.2) stehende Personalaufwand je nach Berichtszeitraum (§ 10) darzustellen. Unter Personalaufwand sind die einzelnen Bezugsbestandteile entsprechend der für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen besoldungsrechtlichen Vorschriften (insbesondere Gehalt einschließlich Zulagen, Vergütungen, Abgeltungen bzw. Monatsentgelt bzw. Entlohnung) zu verstehen.
2.3.2 Der Aufwandsdatensatz ist als Summe des Personalaufwandes gegliedert nach Art der Bildungseinrichtung darzustellen.
2.4 Stellen/Pensionierungsdatensatz (§ 4 Abs. 1 Z 1 lit. d Bildungsdokumentationsgesetz)
2.4.1 Eine Auswahl der Ausschreibungen von Planstellen sowie der Pensionierungen an Bildungseinrichtungen ist je nach Berichtszeitraum (§ 10) vorzunehmen und als Summe darzustellen.
3. Transformation:
3.1 Anzugeben ist der Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion für die an der Bildungseinrichtung beschäftigten Personen wahrnimmt.
3.2 Das Datum ist nach dem Muster „JJJJMMTT“ zu besetzen, zB „20031001“.
3.3 Anzugeben sind Anschrift und Bezeichnung des Erhalters.
3.4 Die Identifikationsnummer ist gemäß der vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten, österreichischen Schulendatei festzulegen.
3.5 Wertevorrat: „M“ für männlich, „W“ für weiblich und „X“ für divers.
3.6 Das Geburtsjahr ist im Format „JJJJ“ anzugeben.
3.7 Anzugeben ist die höchste erfolgreich abgeschlossene (schulische bzw. universitäre) Ausbildung, soweit sie Anstellungserfordernis war.
3.8 Bei Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist die Verwendungs- und Besoldungsgruppe nach den für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften anzugeben (zB PH1, PH2, PH3, ph1, ph2, ph3). Bei Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Rechtsträger stehen, ist die Verwendung nach den für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen (arbeitsvertraglichen) Vorschriften anzugeben.
3.9 Anzugeben ist (sind) die an der Bildungseinrichtung ausgeübte(n) Tätigkeit(en), wie zB Rektor oder Rektorin, Vizerektor oder Vizerektorin.
| 2.3 | Name and status of awarding institution *) | ||
| 2.4 | Name and status of institution administering studies *) | ||
| 2.5 | Language(s) of instruction/examination | ||
| 3 | Information on the level of the qualification | ||
| 3.1 | Level of qualification | ||
| 3.2 | Official length of programme | ||
| 3.3 | Access requirement(s) | ||
| 4 | Information on the contents and results gained | ||
| 4.1 | Mode of study | ||
| 4.2 | Programme requirements | ||
| 4.3 | Programme details (e.g. modules or units studied), and the individual grades / marks / ECTS credits obtained | ||
| 4.4 | Grading scheme and, if available, grade distribution guidance (ECTS grading scale) | Single grades: – „excellent“ (1) – „good“ (2) – „satisfactory“ (3) – „sufficient“ (4) – „insufficient“ (5) Positive achievement when a strict differentiation does not take place: – „successfully completed“ Negative achievement when a strict differentiation does not take place: – „unsuccessfully completed“ Overall classification of qualification: – „pass with distinction“ – „pass“ – „insufficient“ | |
| 4.5 | Overall classification of the qualification *) | „Mit Auszeichnung/gutem Erfolg bestanden“ or, respectively, „Bestanden“, based on the final panel exam, or, respectively, „not applicable“ | |
| 5 | Information on the function of the qualification | ||
| 5.1 | Access to further study | ||
| 5.2 | Professional status | Access to academic professions according to the professional regulations; diploma in the sense of Art. 11 lit. (c)/(d)/(e) of directive 2005/36/EG | |
| 6 | Additional information | ||
| 6.1 | Additional information | ||
| 6.2 | Further information sources | ||
| 7 | Certification of the supplement | 7.4 Official stamp or seal **) | |
| 7.1 | Date |
| 7.2 | Name and signature |
| 7.3 | Capacity |
| 8 | Information on the Austrian higher education system | ||
| Auslandslektorat |
| 30 | sonstiges Stipendium |
| 31 | Stipendium der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit |
| 32 | Österreich-Stipendium |
| 33 | Ernst Mach-Stipendium |
| 34 | Franz Werfel-Stipendium |
| 35 | Bertha von Suttner-Stipendium |
| 37 | APART-Stipendium der Österreichischen Akademie der Wissenschaften |
| 41 | EU-Drittstaatenprogramm/ internationale Mobilität im Rahmen ERASMUS + |
| 42 | EU-Praktikumsstipendium (EU-Kommission, EU-Rat, EU-Parlament) |
| 201 | Von der FH organisierte/r Mobilitätsvereinbarung (Partnerschaftsabkommen, udgl.) bzw. Aufenthalt |
| 202 | Vom Studierenden selbst organisierte/r Mobilitätsvereinbarung bzw. Aufenthalt |
| 203 | FH-spezifisches Mobilitätsprogramm mit einem anderen österreichischen FH-Studiengang |
| 8 | Sozialversicherungsnummer/Ersatzkennzeichen |
| 9 | Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF |
| 10 | Familienname/n |
| 11 | Vorname/n |
| 12 | Geburtsdatum | (JJJJMMTT) |
| 13 | Staatsangehörigkeit | codiert gemäß § 13 Abs. 3 |
| 14 | Geschlecht | M, W oder X |
| 15 | akademische/r Grad/e vor dem Namen |
| 16 | akademische/r Grad/e nach dem Namen |
| 17 | Staat der Anschrift am Heimatort | codiert gemäß § 13 Abs. 3 |
| 18 | Postleitzahl der Anschrift am Heimatort |
| 19 | Heimatort |
| 20 | Straße, Hausnummer/Stiege/Stock/Tür-Nr. |
| 21 | Staat der Zustelladresse |
| 22 | Postleitzahl der Zustelladresse |
| 23 | Ort der Zustelladresse |
| 24 | Straße, Hausnummer/Stiege/Stock/Tür-Nr. |
| 25 | c/o-Name |
| 26 | E-Mail-Adresse |
| 27 | Zugangsvoraussetzung (Schulform) | codiert gemäß BIS-VO |
| 28 | Zugangsvoraussetzung (Master-Studiengang) | codiert gemäß BIS-VO |
| 29 | Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung (Schulform) |
| 30 | Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung (MA-Studien) |
| 31 | Ausstellungsstaat der Urkunde | codiert gemäß BIS-SST |
| 32 | Beginndatum des Lehrganges zur Weiterbildung |
| 33 | Beendigungsdatum des Lehrganges zur Weiterbildung |
| 34 | Status im Lehrgang zur Weiterbildung | codiert gemäß BIS-SST |
| 35 | Bezugssemester |
| Vorname/n |
| 8 | Geburtsdatum | (JJJJMMTT) |
| 9 | Staatsangehörigkeit | codiert (§ 12) |
| 10 | Geschlecht | M, W oder X |
| 11 | akademische/r Grad/e vor dem Namen |
| 12 | akademische/r Grad/e nach dem Namen |
| 13 | Staat der Anschrift am Heimatort | codiert (§ 12) |
| 14 | Postleitzahl der Anschrift am Heimatort |
| 15 | Heimatort |
| 16 | Straße, Hausnummer/Stiege/Stock/Tür-Nr. |
| 17 | Staat der Zustelladresse |
| 18 | Postleitzahl der Zustelladresse |
| 19 | Ort der Zustelladresse |
| 20 | Straße, Hausnummer/Stiege/Stock/Tür-Nr. |
| 21 | c/o-Name |
| 22 | E-Mail-Adresse |
| 8 | Vorschreibung Sonderbeitrag |
| 9 | Valutadatum der Vorschreibung | entspricht Zahlungsfrist auf Zahlungsaufforderung |
| 10 | Nachforderung Studienbeitrag |
| 11 | Nachforderung Studierendenbeitrag |
| 12 | Nachforderung Sonderbeitrag |
| 13 | Valutadatum der Nachforderung | entspricht Zahlungsfrist auf Zahlungsaufforderung |
| 14 | Ist-Betrag |
| 15 | letztes Buchungsdatum | (JJJJMMTT) |
| 16 | Studienbeitragskonto der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule | IBAN |
| codiert (§ 12) |
| 8 | Kennzahl-2 des Studiums | codiert (§ 12) |
| 9 | Kennzahl-3 des Studiums | codiert (§ 12) |
| 10 | zweite Universität bzw. Pädagogische Hochschule oder Lehrverbund | codiert (§ 12) |
| 11 | Antrags-, Zulassungs- oder Beginndatum | (JJJJMMTT); 3.8 |
| 12 | Form der allgemeinen Universitätsreife | codiert (§ 12) |
| 13 | Datum der allgemeinen Universitätsreife | (JJJJMM); 3.2 |
| 14 | Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife | codiert (§12) |
| 15 | Zulassungsstatus | 3.9 |
| 16 | Anfängerkennzeichen SN für Fach-1 | 3.10 |
| 17 | Anfängerkennzeichen SN für Fach-2 | 3.10 |
| 18 | Meldung der Fortsetzung des Studiums | 3.11 |
| 19 | Mobilitätsprogramm | codiert (§ 12); 3.5 |
| 20 | Gastland des Auslandsaufenthaltes | codiert (§ 12) |
| 21 | Beendigungsdatum | (JJJJMMTT); 3.12 |
| 22 | Curriculum Fach 1 | 3.13 |
| 23 | Curriculum Fach 2 | 3.13 |
| 24 | Datum der Fortsetzungsmeldung | (JJJJMMTT); 3.13 |
3.12 Das Feld ist mit dem Datum des Erlöschens der Zulassung des Studiums und bei Diplomstudien mit Studienzweigen mit dem Datum der Beendigung dieser Studienphase beim Übertritt in den Studienzweig zu besetzen.
3.13 Nur im Falle von gemeinsam eingerichteten Studien zu melden; die Datenfelder dürfen in diesem Fall nicht leer übermittelt werden.
| codiert (§ 12) |
| 8 | Kennzahl-2 des Studiums | codiert (§ 12) |
| 9 | Kennzahl-3 des Studiums | codiert (§ 12) |
| 10 | zweite Universität bzw. Pädagogische Hochschule oder Lehrverbund | codiert (§ 12) |
| 11 | Studienabschnitt (Fach-1) | 3.5 bis 3.9 |
| 12 | Studienabschnitt (Fach-2) | 3.5 bis 3.9 |
| 13 | Abschlussdatum 1. Abschnitt (Fach-1) | (JJJJMMTT); 3.5 bis 3.8 |
| 14 | Abschlussdatum 1. Abschnitt (Fach-2) oder 2. Abschnitt (Fach-1) | (JJJJMMTT); 3.5 bis 3.8 |
| 15 | Abschlussdatum letzter Abschnitt (Fach-1) | (JJJJMMTT); 3.5 bis 3.8 |
| 16 | Abschlussdatum letzter Abschnitt (Fach-2) | (JJJJMMTT); 3.5 bis 3.8 |
| 17 | Abschlussdatum Doktorat oder sonstiger Abschluss | (JJJJMMTT); 3.5 bis 3.8 |
3.4.2 Bei kombinationspflichtigen Lehramtsstudien und kombinationspflichtigen Studien an Pädagogischen Hochschulen sind die Semesterstundenzahl und die ECTS-Punkte für das erste Unterrichtsfach in die Felder 9, 11 und 13 und jene für das zweite Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung in die Felder 10, 12 und 14 einzutragen. Der Anteil der allgemeinen bildungswissenschaftlichen Grundlagen ist im jeweiligen Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung zu berücksichtigen.
3.4.3 Diplom- und Masterarbeiten sind mit 6, Dissertationen mit 8 Semesterstunden anzusetzen.
3.5 Die Besetzung der Felder 11 bis 17 steht in direktem Zusammenhang. Der Zusammenhang wird im so genannten Prüfungsvektor, einem Feld mit fünf Positionen aus der Datei der Studienkennzahlen abgebildet. Der Prüfungsvektor für ein bestimmtes Studium ist positionsgetreu aus den Werten des Felds „Abschluss-Codes“ der ersten Kennzahl der Studienkennung zu ermitteln.
3.6 Für die Besetzung der Felder 11 und 12 sind nur jene Werte aus 3.9 zulässig, die im Prüfungsvektor ermittelt wurden. Feld 12 darf nur bei kombinationspflichtigen Studien besetzt sein.
3.7 Bei kombinationspflichtigen Lehramtsstudien und kombinationspflichtigen Studien an Pädagogischen Hochschulen, die an zwei Universitäten bzw. zwei Pädagogischen Hochschulen betrieben werden, gilt für 3.5 und 3.6 die Einschränkung, dass für die Bildung des Prüfungsvektors und für die Besetzung der Felder 11 und 12 von jeder der beteiligten Universitäten bzw. Pädagogischen Hochschulen nur jenes Fach (und damit jene Position) heranzuziehen ist, das dem eigenen Studienangebot entspricht. Die Felder, die der anderen Universität bzw. Pädagogischen Hochschule zuzuordnen sind, bleiben grundsätzlich leer.
3.8 Unter Berücksichtigung der Beziehung zwischen den Studienkennzahlen und den korrespondierenden Positionen im Prüfungsvektor ergibt sich für jeden Abschnittscode eindeutig die Position jenes Feldes, in welchem das Datum einer konkreten, das Studium oder einen Studienabschnitt abschließenden, Prüfung (Studienleistung) zu setzen ist. Die Datumsfelder der das Studium oder einen Studienabschnitt abschließenden Prüfungen (Studienleistungen) werden entsprechend dem Studienfortschritt besetzt, bis die Zulassung zu diesem Studium erloschen ist; Prüfungsdaten, die bereits in früheren Semestern zur Verfügung gestellt wurden, sind auch bei weiteren Meldungen in den Daten anzuführen. Für nicht kombinationspflichtige Studien gilt: ist die Position 5 im Prüfungsvektor besetzt, so ist das Datum in Feld 17 das Abschlussdatum des Studiums; ansonsten wird das Studium mit der Angabe des Datums in Feld 15 abgeschlossen.
3.9 Für die Felder 11 und 12 sind folgende Werte mit den angegebenen Bedeutungen vorgesehen, wobei bei den Codes R, W und S im Studienverlauf der jeweils höherwertige den niedriger wertigen überschreibt:
| codiert gemäß § 13 Abs. 3 |
| 8 | Postleitzahl der Anschrift am Heimatort |
| 9 | Heimatort |
| 10 | Zugangsvoraussetzung (Schulform) | codiert gemäß BIS-VO |
| 11 | Zugangsvoraussetzung (Master-Studiengang) | codiert gemäß BIS-VO |
| 12 | Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung (Schulform) |
| 13 | Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung (Master-Studiengang) |
| 14 | Ausstellungsstaat der Urkunde | codiert gemäß BIS-SST |
| 15 | Beginndatum des Lehrganges |
| 16 | Beendigungsdatum des Lehrganges |
| 17 | Status im Studium | codiert |
| 18 | Lehrgang |
| 19 | Lehrgangs Art |
| codiert gemäß § 13 Abs. 3 |
| 8 | Postleitzahl der Anschrift am Heimatort |
| 9 | Heimatort |
| 10 | Studiengang |
| 11 | Status im Studium | codiert |
| 12 | Studienanfänger/in |
| 13 | Mobilitätsprogramm | codiert gemäß Z 2 der Anlage 2 |
| Lehrabschlussprüfung, berufsbildende mittlere Schule oder vergleichbare Berufsausbildung |
| 9 | Pflichtschule |
| Ausländische Abschlüsse sind sinngemäß zuzuordnen. |
| U | unbefristetes Beschäftigungsverhältnis |
| wissenschaftliche/r und künstlerische/r Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 UG |
| 26 | Senior Scientist/Artist (KV), ausgenommen Verwendungen 24 und 25 |
| 27 | Universitätsassistent/in (KV) |
| 28 | Universitätsassistent/in (KV) auf Laufbahnstelle gemäß § 13b Abs. 3 UG |
| 30 | Studentische/r Mitarbeiter/in |
| 40 | professionelle Unterstützung der Studierenden in Gesundheits- und Sozialbelangen |
| 50 | Universitätsmanagement |
| 60 | Verwaltung |
| 61 | Ärztin/Arzt zur ausschließlichen Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt |
| 62 | Krankenpflege im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt und Tierpflege in medizinischen Einrichtungen |
| 64 | Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß § 26 Abs. 6 oder § 27 Abs. 1 Z 3 UG, die/der keine wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeiten verrichtet |
| 65 | Technisches Personal |
| 66 | Bibliothekspersonal |
| 70 | Wartung, Betrieb und Aufsicht |
| 81 | Universitätsprofessor/in (§ 99 Abs. 3 UG), bis sechs Jahre befristet und unbefristet |
| 82 | Assoziierte/r Professor/in (KV) |
| 83 | Assistenzprofessor/in (KV) |
| 84 | Senior Lecturer (KV) |
| 85 | Universitätsprofessor/in (§ 99 Abs. 4 UG via Universitätsdozent/in) |
| 86 | Universitätsprofessor/in (§ 99 Abs. 4 UG via Assoziierte/r Professor/in) |
| 87 | Assoziierte/r Professor/in (§ 99 Abs. 6 UG/§ 27 KV) – Personengruppe der Universitätsprofessor/inn/en |
| Die Angabe einer Verwendung mit dem Zusatz „(KV)“ ist nur bei solchen Personen zulässig, die in die entsprechenden Verwendungsgruppen gemäß Kollektivvertrag für die Arbeitnehmer/innen der Universitäten eingereiht wurden. |
| Reifeprüfung einer allgemein bildenden höheren Schule |
| 9 | Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden oder lehrer- und erzieherbildenden höheren Schule |
| 10 | Lehrabschlussprüfung, berufsbildende mittlere Schule oder vergleichbare Berufsausbildung |
| 11 | Pflichtschule |
| Ausländische Abschlüsse sind sinngemäß zuzuordnen. |
| B7 | Kommentar | Text, Optional |
| 8 | Beschäftigungsart | 3.10 |
| 9 | Beschäftigungsausmaß | 3.11 |
3.11 Das Beschäftigungsausmaß ist im Beschäftigungsausmaß in % einer Vollbeschäftigung ohne Mehrdienstleistungen anzugeben.