UHSBV
Gliederung
6. Abschnitt Übermittlung von Daten
§ 16 Übersicht zur Übermittlung von Daten im Fachhochschulbereich
(1) Die Datenverwaltung im Fachhochschulbereich erfolgt in der Applikation „Bereitstellung von Informationen über den Studienbetrieb (BIS)“. Erhalter von Fachhochschulen und Fachhochschulen haben – unabhängig von Dateneingaben anderer Normen – folgende Daten in der Applikation „BIS“ zu verarbeiten:
1. Studierendendaten der Fachhochschul-Studiengänge gemäß Anlage 2 ;
2. Daten zu vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen gemäß Anlage 5 ;
3. Studierendendaten für die Gesamtevidenz der Studierenden der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen gemäß Anlage 7 ;
4. Personaldaten von Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen gemäß Anlage 10 ;
5. Daten über studienbezogene Auslandsaufenthalte (UHStat 2) gemäß Anlage 15 ;
6. Daten für die zentrale Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank gemäß § 10a des OeAD-Gesetzes – OeADG, BGBl. I Nr. 99/2008.
(2) Aus der Applikation „BIS“ sind Daten gemäß Abs. 1 im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu übermitteln:
1. an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (§ 18 Abs. 1): Daten zu vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen gemäß Anlage 5 .
2. an die Bundesministerin oder den Bundesminister:
a) Studierendendaten für die Gesamtevidenz der Studierenden von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen gemäß Anlage 7,
b) Personaldaten von Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen gemäß Anlage 10, sowie
c) Daten für die zentrale Mobilitäts- und Koordinationsdatenbank gemäß § 10a OeADG.
3. an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“:
a) Daten zu vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen gemäß Anlage 5 ,
b) Studierendendaten gemäß Anlage 7 mit Angabe der Sozialversicherungsnummer bzw. des Ersatzkennzeichens,
c) Personaldaten von Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen gemäß Anlage 10, sowie
d) Daten über studienbezogene Auslandaufenthalte (UHStat 2) gemäß Anlage 15 (§ 29 Abs. 2);
(3) Daten gemäß Z 2.2 der Anlage 3 sind von den Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen zu übermitteln. Daten der Anlage 14 (UHStat 1) sind von den Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Erhebungsformularen gemäß den §§ 26 und 27 unmittelbar an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.
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