UHSBV
Gliederung
6. Abschnitt Übermittlung von Daten
§ 13 Allgemeines zur Übermittlung von Daten
(1) Jeder Übermittlung von Daten aufgrund dieser Verordnung sind
1. die Bezeichnung und Anschrift der postsekundären Bildungseinrichtung,
2. die Informationen über den Inhalt der Datenlieferung und
3. bei Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten die Rechtsnatur der Erhalter
dem Inhalt voranzustellen.
(2) Bei Übermittlungen von Daten haben
1. die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen die system- und datentechnischen Vorgaben der Bundesministerin oder des Bundesministers,
2. die Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen die system- und datentechnischen Vorgaben der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria und
3. die Privatuniversitäten die system- und datentechnischen Vorgaben der Bundesanstalt „Statistik Österreich“
einzuhalten.
(3) Zur Codierung des Geschlechtes sind folgende einstellige Codierungen zu verwenden:
1. „M“ für männlich,
2. „W“ für weiblich und
3. „X“ für divers und alle anderen Bezeichnungen des Geschlechtes, die weder unter „M“ noch unter „W“ fallen,
wobei das jeweilige Geschlecht aus den vorgelegten in- oder ausländischen Personenstandsurkunden, Reisepässen oder Personalausweisen zu übernehmen ist.
(4) Zur Codierung der Staaten sind die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister bekannt gegebenen Codes zu verwenden.
(5) Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen haben die Kodextabellen der Fachhochschul-Bereitstellung von Informationen über den Studienbetrieb Verordnung (FH-BISVO) zu verwenden.
(6) Privatuniversitäten haben die in den Anlagen angeführten Codierungen zu verwenden.
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