(1) Gemäß § 9 Abs. 6 des Bildungsdokumentationsgesetzes haben die postsekundären Bildungseinrichtungen anlässlich der Aufnahme (Anmeldung bzw. Zulassung) und des Abganges (Abschlusses) der Studierenden statistische Erhebungen durchzuführen.
(2) Dabei sind die elektronischen Erhebungsformulare UHStat 1 nach dem Muster der Anlage 14 und UHStat 2 nach dem Muster der Anlage 15 zu verwenden. Die postsekundären Bildungseinrichtungen, welche das elektronische Erhebungsformular selbst anbieten, haben die Daten der statistischen Erhebung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ über die von der Bundesanstalt vorgegebene Schnittstelle zu übermitteln.
(3) Die Verwendung fremdsprachiger Versionen der Erhebungsformulare ist zulässig. Sie bedarf im Hinblick auf die einheitliche Interpretation der Erhebungsmerkmale der Zustimmung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“.
(4) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat aufgrund der Bestimmung des § 141 Abs. 3 UG mittels geeigneter technischer Schnittstellen der jeweiligen Universität einen Zugriff auf die gemäß Abs. 1 erhobenen Daten
1. jener Studierenden, die zu einem Studium an dieser Universität oder an einer anderen postsekundären Bildungseinrichtung im Rahmen eines gemeinsam eingerichteten Studiums zugelassen wurden, und
2. jener Studierenden, die ein Studium an dieser Universität oder an einer anderen postsekundären Bildungseinrichtung im Rahmen eines gemeinsam eingerichteten Studiums abgeschlossen haben, sowie
3. bei Anwendung des § 27 Abs. 4, jener Studienwerberinnen und -werber, die das Erhebungsformular UHStat 1 ausgefüllt haben und der jeweiligen Universität zuzurechnen sind, aufgrund
a) eines Antrages auf Zulassung an der Universität oder
b) eines Antrages auf Zulassung an einer anderen postsekundären Bildungseinrichtung zu einem gemeinsam eingerichteten Studium oder
c) einer Anmeldung zu einem Eignungs- oder Aufnahmeverfahrens an der Universität oder
d) einer Anmeldung zu einem gemeinsamen Eignungs- oder Aufnahmeverfahren unter Beteiligung der Universität,
einzuräumen.
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