§ 5 Sperrung der Matrikelnummer
In Kraft bis 30. September 2022
Up-to-date
UHSBV
Gliederung
2. Abschnitt Matrikelnummernsystematik
§ 5 Sperrung der Matrikelnummer
Eine Matrikelnummer, die den Bildungs- oder Vergabebestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, ist von der postsekundären Bildungseinrichtung, die sie vergeben hat, zu sperren. Die gesamte gespeicherte Information über die oder den Studierenden ist auf die den Vorgaben dieser Verordnung entsprechende Matrikelnummer zu übertragen. Die Sperrung ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der Bundesrechenzentrum GmbH, sofern sie nicht von dieser veranlasst wurde, mitzuteilen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden