UHSBV
Gliederung
3. Abschnitt Anhang zum Diplom und Gesamtnote
§ 6 Anhang zum Diplom (Diploma Supplement)
(1) Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden sowie der Absolventinnen und Absolventen ist dem Verleihungsbescheid und bei Erweiterungsstudien dem studienabschließenden Zeugnis ein Anhang (Diploma Supplement) nach Maßgabe der Anlage 1 in deutscher und englischer Sprache auszustellen. Die zusätzliche Ausstellung in einer weiteren Sprache ist zulässig.
(2) Die Ausstellung des Diploma Supplement kann in amtssignierter elektronischer Form erfolgen.
(3) Dem Anhang zum Diplom ist eine Abschrift der Studiendaten („transcript of records“) nach Maßgabe der Anlage 1 in deutscher Sprache und in englischer Übersetzung anzuschließen.
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