§ 34 Inkrafttreten
In Kraft bis 30. September 2022
Up-to-date
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft, wobei ab dem der Verlautbarung folgenden Tag Formulare nach dem Muster der Anlage 15 zu verwenden sind und Studienmeldungen für Erweiterungsstudien gemäß § 12 Abs. 6 Z 3 bis 5 und 6 lit.b zu erfolgen haben.
(2) Die Bestimmungen für die Studienkennung und für statistische Auswertungen gemäß den Anlagen 11 und 12 sind für Studierendendaten ab dem Wintersemester 2018/19 und für Absolventinnen- und Absolventenzahlen ab dem Studienjahr 2017/18 heranzuziehen.
(3) § 25 sowie die Anlage 13 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 533/2020 treten mit 1. Dezember 2020 in Kraft.
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