GuK-LFV
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 7a Ergänzungsausbildungen und Ausgleichsmaßnahmen
Die Bestimmungen der GuK-SV hinsichtlich Nostrifikationen und EWR-Anerkennungen (§§ 41 bis 49 GuK-SV) sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. Ergänzungsausbildungen im Rahmen einer Nostrifikation und
2.Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen einer EWR-Anerkennung
in Lehr- und Führungsaufgaben an einer gemäß §§ 9 bzw. 10 anerkannten Ausbildung gemäß Anlage 6 bzw. Anlage 7 durchgeführt werden.
§ 7a GuK-LFV · GuK-LFV · Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung
§ 7a Ergänzungsausbildungen und Ausgleichsmaßnahmen
…§ 7a. Die Bestimmungen der GuK-SV hinsichtlich Nostrifikationen und EWR-Anerkennungen ( §§ 41 bis 49 GuK-SV ) sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. Ergänzungsausbildungen im Rahmen einer…
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