GuK-SV
Gliederung
2. Hauptstück
2. Abschnitt Kompensationsmaßnahmen – EWR und Schweizerische Eidgenossenschaft
§ 49 Bestätigung über den Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung
(1) Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung gemäß den Mustern der Anlagen 13 oder 14 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen.
(2) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat die Beurteilung des im Zulassungsbescheid vorgeschriebenen Anpassungslehrgangs oder der Eignungsprüfung zu enthalten. Die Bestätigung über die Eignungsprüfung ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und von der Leitung der Sonderausbildung zu unterzeichnen. Die Bestätigung über den Anpassungslehrgang ist von der Leitung der Sonderausbildung zu unterzeichnen. Die Bestätigung ist mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
(3) Die Ausstellung der Bestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei in diesem Fall das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist.
§ 49 GuK-SV · GuK-SV · Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung
§ 49 Bestätigung über den Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung
…§ 49. (1) Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung gemäß den Mustern der Anlagen 13 oder 14 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen…
§ 45 Allgemeines
…die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung im Rahmen der Zulassung zur Ausübung von Spezialaufgaben gemäß GuKG gelten vorbehaltlich der §§ 46 bis 49 die §§ 10, 11,19, 20, 21, 24, 27, 31 Abs. 3 und 4, 33 Abs. 4, 35 und 36.…
§ 7a GuK-LFV · GuK-LFV · Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung
§ 7a Ergänzungsausbildungen und Ausgleichsmaßnahmen
…§ 7a. Die Bestimmungen der GuK-SV hinsichtlich Nostrifikationen und EWR-Anerkennungen ( §§ 41 bis 49 GuK-SV ) sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. Ergänzungsausbildungen im Rahmen einer Nostrifikation und 2. Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen einer EWR-Anerkennung in Lehr- und Führungsaufgaben an…
Rückverweise