GuK-SV
Gliederung
(1) Die Eignungsprüfung ist im Rahmen einer Sonderausbildung über die im Zulassungsbescheid angeführten Sachgebiete oder Unterrichtsfächer abzulegen.
(2) Bei der Festsetzung der Prüfungstermine und der Ladung der Mitglieder der Prüfungskommission ist gemäß § 31 Abs. 3 und 4 vorzugehen.
(3) Die Eignungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Eignungsprüfung ist als
1. mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder
2. schriftliche Prüfung, die von der Prüfungskommission zu beurteilen ist,
abzuhalten.
(4) Der Prüfungserfolg in den betreffenden Sachgebieten ist zu beurteilen. Die Beurteilungsstufen gemäß § 33 Abs. 4 sind anzuwenden.
§ 47 GuK-SV · GuK-SV · Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung
§ 47 Eignungsprüfung
…§ 47. (1) Die Eignungsprüfung ist im Rahmen einer Sonderausbildung über die im Zulassungsbescheid angeführten Sachgebiete oder Unterrichtsfächer abzulegen. (2) Bei der Festsetzung der Prüfungstermine und der…
§ 48 Wiederholen des Anpassungslehrganges oder der Eignungsprüfung
…„nicht genügend“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen und gemäß § 47 Abs. 4 zu beurteilen. (3) Wenn 1. die Wiederholungsprüfung der Eignungsprüfung mit der Note „nicht genügend“ oder 2. der wiederholte Anpassungslehrgang mit…
§ 45 Allgemeines
§ 45. Für die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung im Rahmen der Zulassung zur Ausübung von Spezialaufgaben gemäß GuKG gelten vorbehaltlich der §§ 46 bis 49 die §§ 10, 11,19, 20, 21, 24, 27, 31 Abs. 3 und 4, 33 Abs. 4, 35 und 36.
§ 7a GuK-LFV · GuK-LFV · Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung
§ 7a Ergänzungsausbildungen und Ausgleichsmaßnahmen
…§ 7a. Die Bestimmungen der GuK-SV hinsichtlich Nostrifikationen und EWR-Anerkennungen ( §§ 41 bis 49 GuK-SV ) sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. Ergänzungsausbildungen im Rahmen einer Nostrifikation…
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