GuK-LFV
Gliederung
Die in der Anlage 6angeführten Ausbildungen auf Grundlage der Bundesgesetze gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 bis 9, die in dem angeführten Zeitraum durchgeführt worden sind bzw. ab dem angeführten Zeitpunkt durchgeführt werden, sind als Ausbildungen für Lehraufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege anerkannt.
§ 9 GuK-LFV · GuK-LFV · Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung
§ 9 Lehraufgaben
…§ 9. Die in der Anlage 6 angeführten Ausbildungen auf Grundlage der Bundesgesetze gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 bis 9 , die in…
§ 7a Ergänzungsausbildungen und Ausgleichsmaßnahmen
…§ 7a. Die Bestimmungen der GuK-SV hinsichtlich Nostrifikationen und EWR-Anerkennungen ( §§ 41 bis 49 GuK-SV ) sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. Ergänzungsausbildungen im Rahmen einer…
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