GuK-SV
Gliederung
2. Hauptstück
2. Abschnitt Kompensationsmaßnahmen – EWR und Schweizerische Eidgenossenschaft
§ 48 Wiederholen des Anpassungslehrganges oder der Eignungsprüfung
(1) Ein Anpassungslehrgang, der mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens einmal wiederholt werden.
(2) Eine Eignungsprüfung, die mit der Note „nicht genügend“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen und gemäß § 47 Abs. 4 zu beurteilen.
(3) Wenn
1. die Wiederholungsprüfung der Eignungsprüfung mit der Note „nicht genügend“ oder
2. der wiederholte Anpassungslehrgang mit „nicht bestanden“
beurteilt wird, ist der Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung ohne Erfolg absolviert.
(4) Eine ohne Erfolg absolvierte Eignungsprüfung oder ein ohne Erfolg absolvierter Anpassungslehrgang darf nicht wiederholt oder neu begonnen werden.
§ 48 GuK-SV · GuK-SV · Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung
§ 48 Wiederholen des Anpassungslehrganges oder der Eignungsprüfung
…§ 48. (1) Ein Anpassungslehrgang, der mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens einmal wiederholt werden. (2) Eine Eignungsprüfung, die mit der Note „nicht…
Anl. 14
…„erfolgreich teilgenommen“, „nicht genügend“ gemäß § 46 Abs. 4 GuK-SV – Zutreffendes einfügen. 3) Wiederholung gemäß § 48 Abs. 1 GuK-SV – Bei Zutreffen ankreuzen.…
Anl. 15
…„nicht genügend“ (5) gemäß § 33 Abs. 4 GuK-SV – Zutreffendes einfügen. 3) 1. bzw. 2. Wiederholungsprüfung gemäß § 48 Abs. 2 GuK-SV – Bei Zutreffen ankreuzen.…
§ 45 Allgemeines
§ 45. Für die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung im Rahmen der Zulassung zur Ausübung von Spezialaufgaben gemäß GuKG gelten vorbehaltlich der §§ 46 bis 49 die §§ 10, 11,19, 20, 21, 24, 27, 31 Abs. 3 und 4, 33 Abs. 4, 35 und 36.
§ 7a GuK-LFV · GuK-LFV · Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung
§ 7a Ergänzungsausbildungen und Ausgleichsmaßnahmen
…§ 7a. Die Bestimmungen der GuK-SV hinsichtlich Nostrifikationen und EWR-Anerkennungen ( §§ 41 bis 49 GuK-SV ) sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. Ergänzungsausbildungen im Rahmen einer Nostrifikation…
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