§ 7a Ergänzungsausbildungen und Ausgleichsmaßnahmen
In Kraft seit 22. Dezember 2018
Up-to-date
Die Bestimmungen der GuK-SV hinsichtlich Nostrifikationen und EWR-Anerkennungen (§§ 41 bis 49 GuK-SV) sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. Ergänzungsausbildungen im Rahmen einer Nostrifikation und
2. Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen einer EWR-Anerkennung
in Lehr- und Führungsaufgaben an einer gemäß §§ 9 bzw. 10 anerkannten Ausbildung gemäß Anlage 6 bzw. Anlage 7 durchgeführt werden.
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