§ 6 Außergewöhnlicher Pflegeaufwand
§ 6 Außergewöhnlicher Pflegeaufwand — EinstV
§ 6 Außergewöhnlicher Pflegeaufwand — EinstV
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 37/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2008
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2009
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40103105
Zuletzt nach Updates gesucht am
Ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand liegt insbesondere vor, wenn
1. die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson oder
2. die regelmäßige Nachschau durch eine Pflegeperson in relativ kurzen, jedoch planbaren Zeitabständen erforderlich ist, wobei zumindest eine einmalige Nachschau auch in den Nachtstunden erforderlich sein muss oder
3. mehr als 5 Pflegeeinheiten, davon eine auch in den Nachtstunden, erforderlich sind.