Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter MMag. Popelka sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl. Bw Michael Choc, MBA, und Christian Römer in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am ** , **, vertreten durch Mag. B*, BA, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, **, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1020 Wien, vertreten durch Mag. C*, ebendort, wegen Pflegegeld, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 9.10.2025, GZ **-34, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die pflegebedürftige Klägerin, die Pflegegeld der Stufe 5 bezog, flog am 2.6.2024 (mit Hilfestellung der Fluglinie für immobile Patienten) in die Türkei und kam am 30.10.2024 wieder nach Österreich. Sie wurde von ihren Verwandten zum Flughafen gebracht, dem Service am Flughafen übergeben und abgeholt. Sie wurde auch in der Türkei von ihrem mit ihr in ** im gemeinsamen Haushalt wohnenden Sohn und ihrer Schwiegertochter gepflegt, die Mutter der Schwiegertochter half in der Türkei mit der Pflege. Die Klägerin reiste mit kleinem Reisegepäck, nur Medikamente und Sommerkleidung wurden mitgenommen. Die Familie hatte lediglich Absicht, Erholungsurlaub in der Türkei zu machen, nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt aufzugeben.
Mit Bescheid vom 3.10.2024 entzog die Beklagte der Klägerin das Pflegegeld mit Ablauf des Monats Juli 2024, weil die Klägerin seit 2.7.2024 ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland habe.
Dagegen richtet sich die Klage . Die Klägerin, die seit mehr als 40 Jahren in Österreich lebe, habe sich zum Urlaub im Ausland aufgehalten und ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Inland nicht aufgegeben.
Die Beklagte wandte ein, das Pflegegeld sei zu entziehen, weil sich die Klägerin länger als 60 Tage im Ausland aufgehalten habe.
Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte in Stattgebung der Klage dazu, der Klägerin über den 31.7.2024 hinaus Pflegegeld der Stufe 5 in der Höhe von monatlich EUR 1.123,50 von 1.8.2024 bis 31.12.2024 und EUR 1.175,20 ab 1.1.2025 zu zahlen. Es traf die eingangs wiedergegebenen und die weiteren auf Seite 2 des Urteils ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
In seiner rechtlichen Beurteilung legte es die Grundsätze der Rsp zur Auslegung des Begriffs des „gewöhnlichen Aufenthalts“ iSd § 3 Abs 1 BGPP dar und bejahte davon ausgehend, insbesondere gestützt auf die Entscheidung 10 ObS 137/22b, das Fortbestehen des gewöhnlichen Aufenthalts der Klägerin in Österreich. Aus den Feststellungen ergebe sich nicht, dass die Klägerin während des Aufenthalts in der Türkei ihre persönlichen Verbindungen zu Österreich aufgegeben und sozusagen „ihre Zelte völlig abgebrochen“ habe. Die Klägerin sei weiter von ihren Angehörigen, die sie auch in Österreich pflegten, gepflegt worden, und sie habe Hilfe von der in der Türkei ansässigen Mutter der Schwiegertochter erhalten. Im Hinblick auf die hohe Pflegebedürftigkeit und die komplizierte Reise sei ein langer Aufenthalt bei Verwandten gerechtfertigt und stelle keine Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts dar, sodass noch von einem kontinuierlichen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich auszugehen sei.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im Sinn des bekämpften Bescheides abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Die Berufung wendet sich gegen die Beurteilung des Erstgerichts, wonach ein kontinuierlicher gewöhnlicher Aufenthalt der Klägerin in Österreich vorliege. Während sich in der vom Erstgericht herangezogenen Entscheidung 10 ObS 137/22b eine österreichische Staatsbürgerin mit der höchstmöglichen Pflegegeldstufe 7 für 125 Tage auf Urlaub in der Türkei befunden habe, sei hier die Klägerin türkische Staatsangehörige, beziehe ein niedrigeres Pflegegeld der Stufe 5 und habe sich für 151 Tage, somit angenähert an die von der Rsp angenommene obere Grenze von sechs Monaten, auf Urlaub in ihrem Heimatland Türkei befunden, zu dem auch eine Nahebeziehung wegen des Sprachverständnisses bestehe und das sie durch die Pflege ihrer Angehörigen, die sie auch schon in Österreich gepflegt hätten, zum Mittelpunkt ihres Lebens, ihrer wirtschaftlichen Existenz und vor allem ihrer sozialen Beziehungen gemacht habe. Der Auslandsaufenthalt von 2.6.2024 bis 30.10.2024 in der Türkei entspreche dem Ort ihres bisherigen Lebensmittelpunktes in Österreich, und zwar mit denselben Menschen. Die soziale und wirtschaftliche Integration der Klägerin als türkische Staatsangehörige ohne ausreichende Deutschkenntnisse sei im Zeitraum von 2.6.2024 bis 30.10.2024 in Österreich nicht gegeben gewesen, sondern habe in diesem Zeitraum in ihrem Heimatstaat Türkei bestanden. Ihre familiären Bindungen seien in diesem Zeitraum in Österreich nicht vorgelegen, weil sich sämtliche pflegende Familienangehörige im selben Zeitraum mit ihr gemeinsam in der Türkei befunden hätten.
Der Aufenthalt werde ausschließlich durch die physische Anwesenheit bestimmt, nicht aber durch ein Willenselement. Auf eine Verbleibeabsicht komme es daher nicht an.
Die Klägerin habe somit am 2.6.2024 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich aufgegeben und einen solchen in der Türkei begründet. Da sie demnach keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland während ihres Türkei-Aufenthaltes vom 2.6.2024 bis zum 30.10.2024 aufgewiesen habe, seien in diesem Zeitraum auch die Anspruchsvoraussetzungen nach § 3 Abs 1 BPGG weggefallen.
2. Ein die Entziehung des Pflegegeldes rechtfertigender Wegfall der Zuerkennungsvoraussetzungen liegt – soweit hier relevant – dann vor, wenn die bisher berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Inland hat (vgl RS0061689 [T2]).
Schon das Erstgericht hat die hierzu von der Rsp entwickelten Grundsätze zutreffend dargelegt: Der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ nach § 3 Abs 1 BPGG ist im Sinn der Definition des § 66 Abs 2 JN zu verstehen (RS0106709). Es kommt darauf an, ob jemand tatsächlich einen Ort zum Mittelpunkt seines Lebens, seiner wirtschaftlichen Existenz und seiner sozialen Beziehung macht (RS0074198 [T14]). Das richtet sich vor allem nach der Dauer des Aufenthalts und seiner Beständigkeit sowie anderen, objektiv überprüfbaren Umständen persönlicher oder beruflicher Art, die eine dauerhafte Beziehung zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen und darauf hindeuten, dass sie nicht nur vorübergehend, sondern längere Zeit an einem Ort bleiben wird. Der rein faktische Aufenthalt genügt dafür nicht (10 ObS 137/22b Rz 14 mwN).
Bei Auslandsaufenthalten nimmt die Rsp einen kritischen Zeitraum von vier Wochen bis sechs Monaten an: Abwesenheiten bis zu vier Wochen sind – ohne Rücksicht auf ihre Gründe – jedenfalls als unschädlich anzusehen, wohingegen bei einem Auslandsaufenthalt von mehr als der Hälfte des Jahres die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland anzunehmen ist und daher nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass der gewöhnliche Aufenthalt noch im Inland liegt. Innerhalb dieses Rahmens kann unter Bedachtnahme auf den Zweck der Abwesenheit auch ein längerer Auslandsaufenthalt ohne Auswirkung auf das Pflegegeld sein, solange der Ausnahmecharakter des Aufenthalts im Ausland gewahrt ist und nach den Gesamtumständen noch von einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland auszugehen ist (10 ObS 137/22b Rz 15 mwN).
3. In der zitierten Entscheidung 10 ObS 137/22b war ein Auslandsaufenthalt von 125 Tagen zu beurteilen. Der Kläger, der Pflegegeld der Stufe 7 bezog und gemeinsam mit seiner Eltern in einer Wohnung in ** lebte, verbrachte den Sommer mit seinen Eltern – wie schon in der Vergangenheit – in deren behindertengerecht eingerichteten Wohnung in der Türkei. Schon bei der Abreise Anfang Juni war klar, dass er spätestens im Herbst wieder nach ** zurückkehren werde.
Der OGH ging von einem durchgängigen Fortbestehen des gewöhnlichen Aufenthalts in Österreich aus. Aus den Feststellungen ergab sich nicht, dass der Kläger während des Aufenthalts in der Türkei seine persönlichen Verbindungen zu Österreich aufgegeben und sozusagen „seine Zelte völlig abgebrochen“ hätte. Im Hinblick auf die höchstgerichtlich mehrfach gebilligte Rechtsansicht, wonach ein Auslandsaufenthalt von vier Monaten für die Annahme eines kontinuierlichen gewöhnlichen Aufenthalts selbst dann zu lange ist, wenn alle Umstände für eine Rückkehr nach Österreich sprechen, betonte der OGH, dass diese Entscheidungen nicht zum Pflegegeldrecht ergingen, für das im Vergleich zur Ausgleichszulage weniger strenge Maßstäbe gelten. Eine großzügigere Beurteilung war konkret insbesondere deshalb angezeigt, weil die (vergleichsweise) lange Dauer des Auslandsaufenthalts in – bei der Pflegestufe 7 erwartbaren – besonders ungünstigen Umständen (Transport, Betreuung etc), die gemeinsame kürzere Urlaube mit den vertrauten Personen zumindest erheblich erschwerten, wenn nicht verunmöglichten, ihre Rechtfertigung fand. Der Kläger konnte insofern nicht mit („durchschnittlichen“) Ausgleichszulagenbeziehern verglichen werden.
4. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der hier zu beurteilende Sachverhalt mit dem zu 10 ObS 137/22b geprüften im Wesentlichen vergleichbar.
Den Feststellungen ist zu entnehmen, dass der Auslandsaufenthalt der Klägerin – wie auch aus den objektiven Umständen hervorgeht – von Anfang an den Zweck eines zeitlich begrenzten Sommerurlaubsaufenthalts hatte, nach dessen Ende sie wieder in das gewohnte Umfeld in Österreich zurückkehren würde und auch zurückkehrte. Von einem „Abbruch der Zelte“ in Österreich kann nach dem festgestellten Sachverhalt nicht die Rede sein.
Auf die bloße faktische Dauer des sechs Monate unterschreitenden Aufenthalts kommt es nicht allein an, vielmehr ist der – aus den objektiven Umständen hervorgehende – Zweck des Auslandsaufenthalts sehr wohl zu berücksichtigen.
Dass die Klägerin intensiver Pflege bedurfte, liegt an ihrer der Pflegegeldstufe 5 entsprechenden Pflegebedürftigkeit, die an jedem Aufenthaltsort und bei jeder Aufenthaltsdauer besteht. Der Umstand, dass sie auch in der Türkei in diesem Sinn gepflegt wurde, ist kein Indiz für eine soziale Integration im Ausland, die für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland spräche.
Umso weniger gilt dies für die Pflege durch den Sohn und die Schwiegertochter, zumal die Feststellungen des Erstgerichts dahin zu verstehen sind, dass auch diese Personen (nach wie vor) gemeinsam mit ihr in Österreich wohnen (also nicht etwa ihrerseits in die Türkei übersiedelt wären). Auch im zu 10 ObS 137/22b beurteilten Fall hielt sich der Kläger, der in Österreich mit seinen Eltern lebte, gemeinsam mit diesen in der Türkei auf, dort sogar in einer Wohnung der Eltern. Der OGH betonte überdies, dass auch (Verwandten-)Besuche nicht schon für sich allein einen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland begründen, auch wenn Urlaube mit Verwandten in deren Wohnung verbracht werden.
Der Staatsangehörigkeit als solcher kann hier ebenso wenig wie den (nicht festgestellten) Sprachkenntnissen der Klägerin ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden. Dass die Klägerin jedenfalls vor dem gegenständlichen Türkei-Aufenthalt ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatte, ist unstrittig. Dass sie türkische Staatsangehörige ist und allenfalls besser türkisch als deutsch spricht, ändert nichts am Urlaubscharakter ihres von Anfang an zeitlich begrenzten Türkei-Aufenthalts.
Besonders ungünstige Umstände im Hinblick auf Transport und Betreuung, die kürzere Urlaubsreisen unpraktikabel erscheinen lassen, sind hier auch angesichts des Bezugs eines Pflegegeldes der Stufe 5 angezeigt (vgl die Anspruchsvoraussetzungen nach § 4 Abs 2 BPGG iVm § 6 EinstV) und stehen überdies auch konkret fest. Insofern liegt der Fall anders als zB in der Entscheidung OLG Wien 7 Rs 87/25b, nach der ein beinahe sechs Monate dauernder Auslandsaufenthalt des Beziehers eines Pflegegeldes (nur) der Stufe 1 fallbezogen zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland führte.
Dass der Auslandsaufenthalt hier etwas länger dauerte als der zu 10 ObS 137/22b geprüfte – gleichwohl aber merklich unter der von der Rsp angenommenen Höchstgrenze von sechs Monaten blieb – rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Die zitierte Entscheidung ist insb deshalb als maßstabsetzend zu betrachten, weil es sich um eine abändernde Entscheidung handelte, der OGH also die noch von der zweiten Instanz vertretene gegenteilige Rechtsansicht trotz der Einzelfallbezogenheit der Beurteilung für korrekturbedürftig hielt.
Der Berufung war daher nicht Folge zu geben.
5. Eine Kostenentscheidung entfällt, weil keine Kosten verzeichnet wurden.
6. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung standen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden