Festsetzung der Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen
Anwendungsbereich
§ 2Geltungsdauer der Preise
§ 3Festsetzung der Preise für Ökostrom aus Kleinwasserkraftwerksanlagen
§ 4Festsetzung der Preise für Ökostrom aus Photovoltaik
§ 5Festsetzung der Preise für Ökostrom aus Windkraftanlagen
§ 6Festsetzung der Preise für Ökostrom aus Geothermie (Neuanlagen)
§ 7Festsetzung der Preise für Ökostrom aus fester Biomasse und Abfällen mit hohem biogenen Anteil (Neuanlagen)
§ 8Festsetzung der Preise für Ökostrom aus flüssiger Biomasse
§ 9Festsetzung der Preise für Ökostrom aus Biogas
§ 10Festsetzung der Preise für Ökostrom aus Deponie- und Klärgas
§ 11In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Vorwort
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung hat die Festsetzung
1. von Preisen für die Abnahme elektrischer Energie aus als Ökostromanlagen anerkannten Kleinwasserkraftwerksanlagen (§ 5 Abs. 1 Z 19 Ökostromgesetz);
2. von Preisen für die Abnahme elektrischer Energie aus sonstigen Ökostromanlagen (§ 5 Abs. 1 Z 12 Ökostromgesetz), denen nach dem 31. Dezember 2002 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen erteilt worden sind,
zum Gegenstand.
(2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich Neuanlagen gemäß den §§ 4 bis 10 nur für jene, für die bis 31. Dezember 2004 alle für die Errichtung notwendigen Genehmigungen in erster Instanz vorliegen, und die,
1. wenn sie auf Basis von Photovoltaik (§ 4), Windkraft (§ 5), Geothermie (§ 6) oder Klärgas (§ 10) betrieben werden, bis 30. Juni 2006 in Betrieb gehen,
2. wenn sie auf Basis von fester Biomasse und Abfällen mit hohem biogenen Anteil (§ 7), von flüssiger Biomasse (§ 8) oder Biogas (§ 9) betrieben werden, bis 31. Dezember 2007 in Betrieb gehen.
§ 2 Geltungsdauer der Preise
Die in dieser Verordnung enthaltenen Preise (Tarife) für Neuanlagen (§ 5 Abs. 1 Z 13 Ökostromgesetz), gelten für die Abnahme elektrischer Energie durch Ökobilanzgruppenverantwortliche für einen Zeitraum von 13 Jahren ab Inbetriebnahme der Anlage.
§ 3 Festsetzung der Preise für Ökostrom aus Kleinwasserkraftwerksanlagen
(1) (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.)
(2) Alle Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftwerksanlagen, die zwischen dem 1. Jänner 2003 und dem 31. Dezember 2007 in einem Ausmaß revitalisiert werden, dass eine Erhöhung des Regelarbeitsvermögens von mehr als 15% nach Durchführung der Revitalisierung, bezogen auf ein Regeljahr, erreicht wird, werden für einen Zeitraum von 13 Jahren ab Inbetriebnahme der revitalisierten Anlage folgende Beträge festgesetzt:
1. Für die ersten 1 000 000 kWh
der in das öffentliche Netz eingespeisten Strommengen | 5,96 Cent/kWh; |
2. für die nächsten 4 000 000 kWh
der in das öffentliche Netz eingespeisten Strommengen | 4,58 Cent/kWh; |
3. für die nächsten 10 000 000 kWh
der in das öffentliche Netz eingespeisten Strommengen | 3,81 Cent/kWh; |
4. für die nächsten 10 000 000 kWh
der in das öffentliche Netz eingespeisten Strommengen | 3,44 Cent/kWh; |
5. für die das Ausmaß von 25 000 000 kWh
übersteigenden Strommengen, die in das öffentliche Netz eingespeist werden | 3,31 Cent/kWh. |
(3) Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftwerksanlagen, die zwischen dem 1. Jänner 2003 und dem 31. Dezember 2007 neu errichtet werden oder in einem Ausmaß revitalisiert wurden, dass eine Erhöhung des Regelarbeitsvermögens von mehr als 50% nach Durchführung der Revitalisierung, ermittelt über ein Jahr, erreicht wird, werden für einen Zeitraum von 15 Jahren ab Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme nach Revitalisierung folgende Beträge festgesetzt:
1. Für die ersten 1 000 000 kWh
der in das öffentliche Netz eingespeisten Strommengen | 6,25 Cent/kWh; |
2. für die nächsten 4 000 000 kWh
der in das öffentliche Netz eingespeisten Strommengen | 5,01 Cent/kWh; |
3. für die nächsten 10 000 000 kWh
der in das öffentliche Netz eingespeisten Strommengen | 4,17 Cent/kWh; |
4. für die nächsten 10 000 000 kWh
der in das öffentliche Netz eingespeisten Strommengen | 3,94 Cent/kWh; |
5. für die das Ausmaß von 25 000 000 kWh
übersteigenden Strommengen, die in das öffentliche Netz eingespeist werden | 3,78 Cent/kWh. |
(4) Die Erhöhung des Regelarbeitsvermögens ist durch das Gutachten eines Ziviltechnikers nachzuweisen.
(5) Die Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen für Kleinwasserkraftwerksanlagen dürfen das sich gemäß § 22 Abs. 3 Ökostromgesetz ergebende Förderungsvolumen für Kleinwasserkraftwerksanlagen nicht übersteigen. Kann mit diesem Förderungsvolumen nicht das Auslangen gefunden werden, sind alle Preise gemäß Abs. 1 zu kürzen, wobei der sich aus den Preisen abzüglich des Marktpreises ergebende Differenzbetrag im selben Verhältnis zu kürzen ist. Allfällige Kürzungen haben ausgehend von den Werten des Vorjahres jeweils für ein Kalenderjahr nach bescheidmäßiger Genehmigung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erfolgen.
§ 4 Festsetzung der Preise für Ökostrom aus Photovoltaik
Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen (Neuanlagen), werden wie folgt festgesetzt:
1. für Anlagen bis zu einer Engpassleistung von 20 kWpeak 60 Cent/kWh;
2. für Anlagen mit einer Engpassleistung größer als 20 kWpeak 47 Cent/kWh.
§ 5 Festsetzung der Preise für Ökostrom aus Windkraftanlagen
Als Preis für die Abnahme elektrischer Energie aus Windkraftanlagen, denen nach dem 31. Dezember 2002 die für die Errichtung erforderlichen Genehmigungen erteilt worden sind, wird ein Betrag von 7,80 Cent/kWh festgesetzt.
§ 6 Festsetzung der Preise für Ökostrom aus Geothermie (Neuanlagen)
Als Preis für die Abnahme elektrischer Energie aus Geothermie wird ein Betrag von 7,00 Cent/kWh festgesetzt.
§ 7 Festsetzung der Preise für Ökostrom aus fester Biomasse und Abfällen mit hohem biogenen Anteil (Neuanlagen)
(1) Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen (Neuanlagen), die unter ausschließlicher Verwendung des Energieträgers feste Biomasse (zB Waldhackgut) betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:
1. bis zu einer Engpassleistung von 2 MW | 16,00 Cent/kWh; |
2. bei einer Engpassleistung über 2 MW bis einschließlich 5 MW | 15,00 Cent/kWh; |
3. bei einer Engpassleistung über 5 MW bis einschließlich 10 MW | 13,00 Cent/kWh; |
4. bei einer Engpassleistung von mehr als 10 MW | 10,20 Cent/kWh. |
(2) Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen (Neuanlagen), die unter ausschließlicher Verwendung des Energieträgers Abfälle mit hohem biogenen Anteil betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:
1. Bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 2 der Anlage zu § 5 Abs. 1 Z 5 Ökostromgesetz, die mit SN 17 beginnen, werden die in Absatz 1 festgesetzten Preise um 20% reduziert;
2. bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 der Anlage zu § 5 Abs. 1 Z 5 Ökostromgesetz, die mit SN 17 beginnen, werden die in Absatz 1 festgesetzten Preise um 35% reduziert;
3. bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen anderen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 und 2 der Anlage zu § 5 Abs. 1 Z 5 Ökostromgesetz, werden die Preise mit 2,7 Cent/kWh festgesetzt;
4. bei Kombinationen aus Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 2 bzw. 3 kommt ein anteiliger Tarif nach den eingesetzten Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, zur Anwendung.
(3) Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen bei Zufeuerung in kalorischen Kraftwerken (Neuanlagen), die unter Einsatz der Energieträger Biomasse oder Abfälle mit hohem biogenen Anteil betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:
1. Bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse (Waldhackgut)
für die Zufeuerung: | 6,50 Cent/kWh; |
2. bei der Verwendung von Primärenergieträgern gemäß
allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 2 der Anlage zu
§ 5 Abs. 1 Z 5 Ökostromgesetz, die mit SN 17 beginnen: | 5,00 Cent/kWh; |
3. bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß
allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 der Anlage zu
§ 5 Abs. 1 Z 5 Ökostromgesetz, die mit SN 17 beginnen: | 4,00 Cent/kWh; |
4. bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen anderen
fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 und 2 der Anlage zu
§ 5 Abs. 1 Z 5 Ökostromgesetz: | 3,00 Cent/kWh; |
5. bei Kombination aus Ziffer 1, 2, 3 oder 4, kommt ein anteiliger Tarif nach den eingesetzten Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung zur Anwendung.
(4) Als Deckungsbeitrag für die Aufwendungen, die den Ökobilanzgruppenverantwortlichen durch die Abnahme von Ökoenergie zu den gemäß Abs. 1 Z 1 festgesetzten Preise entstehen, sind den Ökobilanzgruppenverantwortlichen aus den gemäß § 22 Abs. 4 in Verbindung mit § 30 Ökostromgesetz vereinnahmten Mittel, von den Ländern 1,5 Cent/kWh zur Verfügung zu stellen. Für die Aufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen durch die Abnahme von elektrischer Energie zu den gemäß Abs. 1 Z 2 festgesetzten Preisen, haben die Länder aus diesen Mitteln einen Kostenbeitrag in Höhe von 0,5 Cent/kWh zur Verfügung zu stellen.
§ 8 Festsetzung der Preise für Ökostrom aus flüssiger Biomasse
Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen (Neuanlagen), die flüssige Biomasse als Energieträger verwenden, werden
1. für Anlagen bis zu einer Engpassleistung von 200 kW mit 13,00 Cent/kWh und
2. für Anlagen mit einer Engpassleistung über 200 kW mit 10,00 Cent/kWh
festgesetzt.
§ 9 Festsetzung der Preise für Ökostrom aus Biogas
(1) Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen (Neuanlagen), die unter Verwendung des Energieträgers Biogas betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:
1. Für Anlagen mit einer Engpassleistung bis einschließlich 100 kW | 16,50 Cent/kWh; |
2. für Anlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 100 kW bis 500 kW | 14,50 Cent/kWh; |
3. für Anlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 500 kW bis einschließlich 1 MW | 12,50 Cent/kWh; |
4. für Anlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 1 MW | 10,30 Cent/kWh. |
(2) Bei Einsatz von Biogas bei Kofermentation werden die in Abs. 1 festgesetzten Preise um 25% reduziert.
(3) Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen (Neuanlagen), die unter Einsatz des Energieträgers Biogas betrieben werden, werden nach der eingesetzten Biogasmenge anteilig entsprechend Abs. 1, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung festgesetzt.
§ 10 Festsetzung der Preise für Ökostrom aus Deponie- und Klärgas
(1) Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter Verwendung der Energieträger Deponie- und Klärgas betrieben werden (Neuanlagen), werden folgende Beträge festgesetzt:
1. bis zu einer Engpassleistung von 1 MW | 6,00 Cent/kWh; |
2. bei einer Engpassleistung über 1 MW | 3,00 Cent/kWh. |
(2) Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen (Neuanlagen), die Deponie- und Klärgas als Energieträger verwenden, werden nach der eingesetzten Gasmenge anteilig entsprechend Abs. 1, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, festgesetzt.
§ 11 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) § 3 Abs. 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.