(1) Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter Verwendung der Energieträger Deponie- und Klärgas betrieben werden (Neuanlagen), werden folgende Beträge festgesetzt:
1. bis zu einer Engpassleistung von 1 MW | 6,00 Cent/kWh; |
2. bei einer Engpassleistung über 1 MW | 3,00 Cent/kWh. |
(2) Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen (Neuanlagen), die Deponie- und Klärgas als Energieträger verwenden, werden nach der eingesetzten Gasmenge anteilig entsprechend Abs. 1, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, festgesetzt.
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