(1) (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.)
(2) Alle Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftwerksanlagen, die zwischen dem 1. Jänner 2003 und dem 31. Dezember 2007 in einem Ausmaß revitalisiert werden, dass eine Erhöhung des Regelarbeitsvermögens von mehr als 15% nach Durchführung der Revitalisierung, bezogen auf ein Regeljahr, erreicht wird, werden für einen Zeitraum von 13 Jahren ab Inbetriebnahme der revitalisierten Anlage folgende Beträge festgesetzt:
1. Für die ersten 1 000 000 kWh
der in das öffentliche Netz eingespeisten Strommengen | 5,96 Cent/kWh; |
2. für die nächsten 4 000 000 kWh
der in das öffentliche Netz eingespeisten Strommengen | 4,58 Cent/kWh; |
3. für die nächsten 10 000 000 kWh
der in das öffentliche Netz eingespeisten Strommengen | 3,81 Cent/kWh; |
4. für die nächsten 10 000 000 kWh
der in das öffentliche Netz eingespeisten Strommengen | 3,44 Cent/kWh; |
5. für die das Ausmaß von 25 000 000 kWh
übersteigenden Strommengen, die in das öffentliche Netz eingespeist werden | 3,31 Cent/kWh. |
(3) Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftwerksanlagen, die zwischen dem 1. Jänner 2003 und dem 31. Dezember 2007 neu errichtet werden oder in einem Ausmaß revitalisiert wurden, dass eine Erhöhung des Regelarbeitsvermögens von mehr als 50% nach Durchführung der Revitalisierung, ermittelt über ein Jahr, erreicht wird, werden für einen Zeitraum von 15 Jahren ab Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme nach Revitalisierung folgende Beträge festgesetzt:
1. Für die ersten 1 000 000 kWh
der in das öffentliche Netz eingespeisten Strommengen | 6,25 Cent/kWh; |
2. für die nächsten 4 000 000 kWh
der in das öffentliche Netz eingespeisten Strommengen | 5,01 Cent/kWh; |
3. für die nächsten 10 000 000 kWh
der in das öffentliche Netz eingespeisten Strommengen | 4,17 Cent/kWh; |
4. für die nächsten 10 000 000 kWh
der in das öffentliche Netz eingespeisten Strommengen | 3,94 Cent/kWh; |
5. für die das Ausmaß von 25 000 000 kWh
übersteigenden Strommengen, die in das öffentliche Netz eingespeist werden | 3,78 Cent/kWh. |
(4) Die Erhöhung des Regelarbeitsvermögens ist durch das Gutachten eines Ziviltechnikers nachzuweisen.
(5) Die Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen für Kleinwasserkraftwerksanlagen dürfen das sich gemäß § 22 Abs. 3 Ökostromgesetz ergebende Förderungsvolumen für Kleinwasserkraftwerksanlagen nicht übersteigen. Kann mit diesem Förderungsvolumen nicht das Auslangen gefunden werden, sind alle Preise gemäß Abs. 1 zu kürzen, wobei der sich aus den Preisen abzüglich des Marktpreises ergebende Differenzbetrag im selben Verhältnis zu kürzen ist. Allfällige Kürzungen haben ausgehend von den Werten des Vorjahres jeweils für ein Kalenderjahr nach bescheidmäßiger Genehmigung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erfolgen.
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