(1) Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen (Neuanlagen), die unter Verwendung des Energieträgers Biogas betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:
1. Für Anlagen mit einer Engpassleistung bis einschließlich 100 kW | 16,50 Cent/kWh; |
2. für Anlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 100 kW bis 500 kW | 14,50 Cent/kWh; |
3. für Anlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 500 kW bis einschließlich 1 MW | 12,50 Cent/kWh; |
4. für Anlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 1 MW | 10,30 Cent/kWh. |
(2) Bei Einsatz von Biogas bei Kofermentation werden die in Abs. 1 festgesetzten Preise um 25% reduziert.
(3) Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen (Neuanlagen), die unter Einsatz des Energieträgers Biogas betrieben werden, werden nach der eingesetzten Biogasmenge anteilig entsprechend Abs. 1, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung festgesetzt.
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