(1) Diese Verordnung hat die Festsetzung
1. von Preisen für die Abnahme elektrischer Energie aus als Ökostromanlagen anerkannten Kleinwasserkraftwerksanlagen (§ 5 Abs. 1 Z 19 Ökostromgesetz);
2. von Preisen für die Abnahme elektrischer Energie aus sonstigen Ökostromanlagen (§ 5 Abs. 1 Z 12 Ökostromgesetz), denen nach dem 31. Dezember 2002 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen erteilt worden sind,
zum Gegenstand.
(2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich Neuanlagen gemäß den §§ 4 bis 10 nur für jene, für die bis 31. Dezember 2004 alle für die Errichtung notwendigen Genehmigungen in erster Instanz vorliegen, und die,
1. wenn sie auf Basis von Photovoltaik (§ 4), Windkraft (§ 5), Geothermie (§ 6) oder Klärgas (§ 10) betrieben werden, bis 30. Juni 2006 in Betrieb gehen,
2. wenn sie auf Basis von fester Biomasse und Abfällen mit hohem biogenen Anteil (§ 7), von flüssiger Biomasse (§ 8) oder Biogas (§ 9) betrieben werden, bis 31. Dezember 2007 in Betrieb gehen.
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