Art. 4
Art. 4 — StGG
Art. 4 — StGG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 142/1867 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1/1920
Inkrafttretungsdatum
10. November 1920
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12000859
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Freizügigkeit der Person und des Vermögens innerhalb des Staatsgebietes unterliegt keiner Beschränkung.
(Anm.: Abs. 2 ist nicht Bestandteil des Bundesrechts; vgl. Art. 117 Abs. 2 iVm 149 Abs. 1 B-VG)
Die Freiheit der Auswanderung ist von Staatswegen nur durch die Wehrpflicht beschränkt.
Abfahrtsgelder dürfen nur in Anwendung der Reciprocität erhoben werden.