JudikaturVfGH

B292/65 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
16. Juni 1966

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. d StVO 1960. Denkmögliche Anwendung der Regelung auf den Sachverhalt "regelmäßiges Abstellen seines Kraftfahrzeuges zu Werbezwecken" (fahrbare Litfaßsäule) . Die örtliche Bewegungsfreiheit i. S. des Art. 4 Abs. 1 StGG wird durch Verhängung einer Strafe wegen Benützung einer Straße zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs ohne Bewilligung nicht berührt.

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