B260/72 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Keine Willkür wegen Qualifizierung eines an das Betriebsfinanzamt gestellten Antrages auf Rückerstattung der Einkommensteuer als eines solchen nach {Bundesabgabenordnung § 240, § 240 BAO}; keine Willkür, weil aus Anlaß eines solchen Antrages eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist des § 76 Abs. 2 EStG 1967 durch das Betriebsfinanzamt nicht in Erwägung gezogen wurde.
Nach Art. 4 StGG unterliegt die Freizügigkeit der Person innerhalb des Staatsgebietes keiner Beschränkung; die Freiheit der Auswanderung ist von Staats wegen nur durch die Wehrpflicht beschränkt. Durch den angefochtenen Bescheid, mit dem die Rückerstattung von Einkommensteuer verweigert wird, wird der Bf in seiner Bewegungsfreiheit innerhalb des Staatsgebietes und an der Auswanderung nicht behindert. Daher keine Verletzung des Rechtes auf Freizügigkeit.
Ein Bescheid, mit dem ein Antrag auf Rückerstattung bereits bezahlter Abgabenbeträge abgelehnt wird, hat überhaupt keinen Zusammenhang mit der Ausübung einer wissenschaftlichen Tätigkeit. Die von der bel. Beh. angenommenen lohnsteuerrechtlichen Folgen der Urlaubsgewährung können auch eintreten, wenn es sich um nicht wissenschaftlich tätige Arbeitnehmer handelt. Dafür aber, daß die bel. Beh. diese Rechtsfolgen nur deshalb angenommen hätte, um den Bf. in seiner wissenschaftlichen Tätigkeit zu behindern, fehlt es an jedem Anhaltspunkt.