(1) Bundeshauptstadt und Sitz der obersten Organe des Bundes ist Wien.
(2) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung den Sitz oberster Organe des Bundes in einen anderen Ort des Bundesgebietes verlegen.
Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre 2024 bis 2028, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern
Art. 14 Artikel 14
…und bis 31. Dezember 2028 noch nicht abgeschlossen sind, können gleichfalls mit Mitteln aus dieser Vereinbarung weitergefördert werden. (3) Die nach den Art. 5 bis 7 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Bildungsmaßnahmen für Erwachsene im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses, BGBl. …
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