W221 2334081-1/5E
im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Daniela URBAN, LL.M. über die Beschwerde von 1) XXXX , geb. XXXX , und 2) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Iran, beide vertreten durch RA Mag. Dr. Sebastian SIUDAK, gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Teheran, jeweils vom 17.03.2025, 1) Zl. XXXX , 2) Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführer stellten jeweils am 18.02.2025 bei der Österreichischen Botschaft Teheran einen Antrag auf Ausstellung eines zur einmaligen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für einen Aufenthalt im Zeitraum 01.05.2025 bis 14.05.2025. Als Hauptzweck der Reise führten die Beschwerdeführer den Besuch von Familienangehörigen oder Freunden an.
Mit dem Antrag legten die Beschwerdeführer insbesondere folgende Dokumente vor:
Geburtsurkunden
Reisepasskopien
Bankkontenauszüge
Elektronische Verpflichtungserklärung des Sohns der Beschwerdeführer
Hin- und Rückflugtickets für die Strecke Iran – Österreich bzw. Österreich – Iran
erste Seite der Bestätigungen über den Abschluss von Reiseversicherungen
Mietvertrag zwischen der Erstbeschwerdeführerin als Vermieterin und einem Mieter
Grundbuchsauszug über eine im Eigentum der Erstbeschwerdeführerin stehende Immobilie
Grundbuchauszug über eine im Eigentum des Zweitbeschwerdeführers stehende Immobilie
Pensionsbezüge und -erhöhungen des Zweitbeschwerdeführers
Mit Mandatsbescheiden vom 20.02.2025 verweigerte die Österreichische Botschaft Teheran den Beschwerdeführern die beantragten Visa. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführer bestünden, vor Ablauf der Visa aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Die vorgelegten Unterlagen würden nicht ausreichen, um zu einem positiven Ergebnis bei der durchzuführenden Rückkehrprognose zu kommen.
Gegen diese Mandatsbescheide der Österreichischen Botschaft Teheran erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung. Im Rahmen dieser wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführer im Iran finanziell unabhängig seien, da sie neben der vom Zweitbeschwerdeführer bezogenen Rente auch zusätzliche Mieteinnahmen aus zwei vermieteten Wohnungen beziehen sowie Anteile an ererbten Grundstücken innehaben würden. Mit Ausnahme der in Österreich lebenden Kinder der Beschwerdeführer würden sämtliche Familienangehörige sowohl väterlicherseits als auch mütterlicherseits im Iran leben. Hervorgehoben wurde dabei, dass die Erstbeschwerdeführer eine starke Beziehung zu ihrer im Iran lebenden Zwillingsschwester habe und der Zweitbeschwerdeführer sich im Iran um seine alleinlebende bzw. kranke Stiefmutter kümmere.
Mit den im Spruch genannten Bescheiden vom 17.03.2025 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Visa gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex durch die Österreichische Botschaft Teheran abgewiesen. Die Österreichische Botschaft Teheran wiederholte dazu ihre schon auch in den Mandatsbescheiden angeführten Begründungen und führte ergänzend aus, dass die von den Beschwerdeführern erhobene Vorstellung berücksichtigt worden sei. Es seien jedoch keine Tatsachen hervorgekommen oder Unterlagen übermittelt worden, die geeignet gewesen wären, die Bedenken zur Wiederausreiseabsicht der Beschwerdeführer zu zerstreuen.
Gegen diese Bescheide der Österreichischen Botschaft Teheran erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Es wurde dabei im Wesentlichen das schon mit der Vorstellung erbrachte Vorbringen wiederholt.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der Österreichischen Botschaft Teheran vorgelegt und sind am 09.02.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.06.2026 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W165 abgenommen und der Gerichtsabteilung W221 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführer sind verheiratet, iranische Staatsangehörige und stellten beide zugleich am 18.02.2025 die gegenständlichen Anträge auf Erteilung zur einmaligen Einreise berechtigende Schengen-Visa der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer von 01.05.2025 bis 14.05.2025.
Die Beschwerdeführer leben im Iran in einem Eigentumshaus, wobei der Zweitbeschwerdeführer der Eigentümer dieses ist. Die beiden Kinder der Beschwerdeführer leben seit mehreren Jahren in Österreich. Es kann nicht festgestellt werden, dass noch weitere Familienangehörigen der Beschwerdeführer, zu denen ein engeres Verhältnis besteht, im Iran leben.
Die Erstbeschwerdeführerin ist Hausfrau und darüber hinaus Eigentümerin einer Wohnung, die sie vermietet, wofür sie monatlich – nach dem im Entscheidungszeitpunkt aktuellen Wechselkurs – etwa 30 Euro erhält. Sie verfügt zum 15.02.2025 – nach dem im Entscheidungszeitpunkt aktuellen Wechselkurs – über ein Erspartes in der Höhe von etwa 20 Euro.
Der Zweitbeschwerdeführer ist pensioniert und bezieht aktuell eine monatliche Pension – nach dem im Entscheidungszeitpunkt aktuellen Wechselkurs – in der Höhe von etwa 156 Euro netto. Er verfügt zum 15.02.2025 – nach dem im Entscheidungszeitpunkt aktuellen Wechselkurs – über ein Erspartes in der Höhe von etwa 243 Euro.
Die Beschwerdeführer konnten keine ausreichende familiäre, wirtschaftliche oder soziale Verwurzelung im Herkunftsstaat belegen. Es bestehen begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführer, vor Ablauf der Visa aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung dazu, dass die Beschwerdeführer verheiratet sind, ergibt sich aus ihren entsprechenden Angaben im Verfahren sowie auch aus der Einsicht in deren vorgelegten Geburtsurkunden. Die Feststellungen zu den gegenständlichen Antragstellungen der Beschwerdeführer und deren geplante Aufenthaltsdauer in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung zur Wohnsituation der Beschwerdeführer im Iran ergibt sich aus deren gleichlautenden entsprechenden Angaben im Verfahren und dem vorgelegten Grundbuchsauszug (Nr. XXXX ), auf welchem die von den Beschwerdeführern angeführte Wohnadresse ausgewiesen ist. Dass der Zweitbeschwerdeführer der Eigentümer des gemeinsam bewohnten Hauses ist, ergibt sich ebenso aus dem vorgelegten Grundbuchsauszug (Nr. XXXX ).
Die Feststellung dazu, dass die Beschwerdeführer insgesamt über zwei Kinder verfügen, ist aufgrund deren entsprechenden Angaben im Verfahren festzustellen und lässt sich dies auch den vorgelegten Geburtsurkunden der Beschwerdeführer entnehmen. Dass diese beiden Kinder der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren in Österreich leben, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Beschwerdeführer brachten in der Vorstellung vor, dass mit Ausnahme der in Österreich lebenden Kinder der Beschwerdeführer sämtliche ihrer Familienangehörigen sowohl väterlicherseits als auch mütterlicherseits im Iran leben würden, wobei die Erstbeschwerdeführer eine starke Beziehung zu ihrer im Iran lebenden Zwillingsschwester habe und der Zweitbeschwerdeführer sich im Iran um seine alleinlebende bzw. kranke Stiefmutter kümmere. Auch in der Beschwerde wurden diese Umstände zur familiären Situation im Iran beinahe wortident vorgebacht. Damit erstatteten die Beschwerdeführer jedoch lediglich allgemein gehaltene Ausführungen, ohne konkreter auf das behauptete nähere Verhältnis zur Zwillingsschwester der Erstbeschwerdeführerin oder zur erkrankten bzw. alleinlebenden Stiefmutter des Erstbeschwerdeführer einzugehen oder entsprechende Unterlagen vorzulegen, die ihre Angaben zur behaupteten familiären Situation im Iran belegen würden, sodass ein engeres Verhältnis zu weiteren Familienmitgliedern nicht festgestellt werden kann.
Die Feststellung dazu, dass die Erstbeschwerdeführerin Hausfrau ist, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben im Verfahren. Die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin Eigentümerin einer Wohnung ist, die sie für – nach dem im Entscheidungszeitpunkt aktuellen Wechselkurs – etwa 30 Euro vermietet, ergibt sich aus einer Zusammenschau ihrer entsprechenden Angaben im Verfahren, dem vorgelegten Mietvertrag (Nr. XXXX ) und dem vorgelegten Grundbuchsauszug über die im Mietvertrag angeführte Immobilie (Nr. XXXX ). Die Feststellung zum Ersparten der Erstbeschwerdeführerin ist aufgrund der vorgelegten Bankkontoauszüge vom 15.02.2025 der BANK XXXX zu treffen.
Die Feststellung zum Umstand darüber, dass der Zweitbeschwerdeführer pensioniert ist und eine monatliche Pension – nach dem im Entscheidungszeitpunkt aktuellen Wechselkurs – in der Höhe von etwa 156 Euro bezieht, ergibt sich aus seinen entsprechenden Angaben im Verfahren, den vorgelegten Unterlagen zum Pensionsbezug und dem vorgelegten Bankkontoauszug vom 15.02.2025 der XXXX BANK . Die Feststellung zum Ersparten des Zweitbeschwerdeführers ist aufgrund der vorgelegten Bankkontenauszüge vom 15.02.2025 der XXXX BANK und der BANK XXXX zu treffen.
Es wird in diesem Zusammenhang nicht übersehen, dass in der Vorstellung sowie auch in der Beschwerde davon geschrieben wird, dass die Beschwerdeführer Mieteinahmen zweier vermieteter Wohnungen beziehen und über Anteile ererbter Grundstücke verfügen würden. Es wurden dazu jedoch lediglich bereits weiter oben erwähnte Dokumente vorgelegte: Mietvertrag (Nr. XXXX ), aus dem hervorgeht, dass die Erstbeschwerdeführerin die Vermieterin ist, Grundbuchsauszug (Nr. XXXX ), aus dem hervorgeht, dass die von der Erstbeschwerdeführerin vermietete Immobilie in ihrem Eigentum steht und Grundbuchsauszug (Nr. XXXX ), aus dem hervorgeht, dass der Zweitbeschwerdeführer der Eigentümer des gemeinsamen Hauses im Iran ist. Es wurden damit keine Dokumente vorgelegt, die die in der Vorstellung und Beschwerde behaupteten weiteren Eigentumsverhältnisse belegen würden, weshalb davon auch nicht auszugehen ist und diesem Vorbringen dementsprechend nicht gefolgt wird. Es lassen sich den von den Beschwerdeführern vorgelegten Bankkontenauszügen vom 15.02.2025 zwar weitere regelmäßige Bezüge ableiten, jedoch steht mangels Vorlage entsprechender Unterlagen oder Nennung konkreter Angaben nicht fest, wofür die regelmäßigen Bezüge an die Beschwerdeführer geleistet wurden.
Soweit die Österreichische Botschaft Teheran davon ausgeht, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass die Absicht besteht, vor Ablauf der Visa aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, ist dem aus den folgenden Gründen beizupflichten:
Wie bereits geschrieben, konnten die Beschwerdeführer aufgrund deren lediglich sehr allgemein gehaltenen Angaben und dem Umstand, dass sie keine entsprechenden Dokumente vorlegten, die derartige Angaben bescheinigen würden, nicht glaubhaft machen, dass sie über Familienangehörige im Iran verfügen würden, zu denen ein engerer Kontakt bestehen würde. Berücksichtigt muss dabei auch werden, dass die Beschwerdeführer als Ehepaar gemeinsam die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Visa stellten, sodass ebenso eine familiäre Verwurzelung im Iran durch den Verbleib des jeweils anderen im Iran nicht angenommen werden kann. Demgegenüber leben die beiden Kinder der Beschwerdeführer – wie ebenso bereits weiter oben ausgeführt – seit mehreren Jahren in Österreich, sodass sie über Anknüpfungspunkte, in Form deren Kernfamilie, in Österreich verfügen.
Soziale Bindungen im Iran – wie etwa Freundschaften oder Vereinsmitgliedschaften – wurden von den Beschwerdeführern nicht konkret ins Treffen geführt. Hinweise auf einen besonderen sozialen Status der Beschwerdeführer im Iran kamen zudem nicht hervor, sodass eine soziale Verwurzelung der Beschwerdeführer im Iran insgesamt auch nicht angenommen werden kann.
Eine maßgebliche wirtschaftliche Verwurzelung der Beschwerdeführer im Iran ist aus den festgestellten Umständen zudem nicht erkennbar. Weder die Erstbeschwerdeführerin noch der Zweitbeschwerdeführer sind im Iran berufstätig, zumal – wie bereits geschrieben und festgestellt – die Erstbeschwerdeführerin Hausfrau und der Zweitbeschwerdeführer bereits in Pension ist. Es wird nicht übersehen, dass die Beschwerdeführer mit dem monatlichen Bezug des Zweitbeschwerdeführers einer Pension und den monatlichen Mieteinnahmen der Erstbeschwerdeführerin über ein regelmäßiges monatliches Einkommen verfügen. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass erstens die Erstbeschwerdeführerin die Mietnahmen und zweitens der Zweibeschwerdeführer seine Pension auch im Falle deren Ausreise aus dem Iran weiter beziehen könnten. Davon abgesehen, dass die im Eigentum der Erstbeschwerdeführerin stehende vermietete Immobilie auch aus dem Ausland aus verwaltetet und weitervermietet werden kann, muss auch berücksichtigt werden, dass diese ebenso gut veräußert werden kann. Auch die von den Beschwerdeführern nachgewiesenen Sparguthaben – wie weiter oben ausgeführt – vermögen es ebenfalls nicht, überzeugende wirtschaftliche Anknüpfungspunkte an den Iran darzustellen, zumal Guthaben keine Konstante bilden und Konten aufgelöst bzw. Guthaben mittels Auslandsüberweisungen transferiert werden können. Darüber hinaus ist das von den Beschwerdeführern insgesamt vorgewiesene Sparguthaben zum 15.02.2025 in der Höhe von etwa 263 Euro als – selbst für iranische Verhältnisse – eher als gering anzusehen. Aufgrund dieser gerade dargelegten Umstände konnten die Beschwerdeführer belastbare wirtschaftliche Anknüpfungspunkte zum Iran nicht darlegen.
Es ist vor dem Hintergrund dieser Ausführungen daher davon auszugehen, dass nur eine schwache familiäre, soziale und wirtschaftliche Bindung der Beschwerdeführer an den Iran besteht. Sie verfügen hingegen mit ihren seit mehreren Jahren in Österreich aufhältigen Kindern über einen maßgeblichen familiären Anknüpfungspunkt in Österreich. Der Abschluss einer Reiseversicherung sowie die nachgewiesene Buchung eines Rückflugs sind fallgegenständlich aufgrund des vergleichsweisen geringen finanziellen Aufwands auch nicht geeignet, die für einen möglichen Verbleib im Bundesgebiet nach Ablauf der Visa sprechenden Umstände zu entkräften. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Möglichkeit der Beschwerdeführer, bei ihrem Sohn Unterkunft zu nehmen – wie sich dessen Einladungsschreiben entnehmen lässt – auch keine Kosten für ein Hotelzimmer bzw. eine Ferienwohnung aufgewendet wurden.
Bei einer Gesamtbetrachtung der familiären, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer drängen sich – wie von der Österreichischen Botschaft Teheran zutreffend festgestellt – begründete Zweifel an der von den Beschwerdeführern bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit der beantragten Visa zu verlassen, auf.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Die für die vorliegenden Verfahren maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:
„Artikel 1
Ziel und Geltungsbereich
(1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.
[...]
Artikel 14
Belege
(1) Bei der Beantragung eines einheitlichen Visums hat der Antragsteller Folgendes vorzulegen:
[…]
d) Angaben, anhand deren seine Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums zu verlassen, beurteilt werden kann.
[…]
Artikel 21
Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
(1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6) […]
(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.
(8) Im Verlauf der Prüfung eines Antrags kann das Konsulat den Antragsteller in begründeten Fällen zu einem Gespräch bestellen und zusätzliche Unterlagen anfordern.
(9) Die Ablehnung eines früheren Visumantrags bewirkt nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags. Der neue Antrag wird auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen beurteilt.
[…]
Artikel 32
Visumverweigerung
(1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
a) wenn der Antragsteller:
i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder
vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt;
oder
b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(4) In dem in Artikel 8 Absatz 2 aufgeführten Fall unterrichtet das Konsulat des vertretenden Mitgliedstaats den Antragsteller über die vom vertretenen Mitgliedstaat getroffene Entscheidung.
(5) Gemäß Artikel 12 der VIS-Verordnung sind die Daten zu verweigerten Visa in das VIS einzugeben.“
Die für die vorliegenden Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 39/2026 (in der Folge: FPG), lauten wie folgt:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
[...]
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
[…]“
Vor diesem Hintergrund ist für die vorliegenden Verfahren Folgendes auszuführen:
Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.12.2013, C-84/12, ist zu entnehmen, dass Art. 23 Abs. 4, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 Visakodex dahin auszulegen sind, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann. Die Beurteilung der individuellen Situation eines Visumantragstellers im Hinblick auf die Feststellung, ob seinem Antrag ein Verweigerungsgrund entgegensteht, ist mit komplexen Bewertungen verbunden, die sich unter anderem auf die Persönlichkeit dieses Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beziehen. Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen unter anderem auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen, wie es Art. 21 Abs. 7 Visakodex vorsieht. Art. 32 Abs. 1 iVm Art. 21 Abs. 1 Visakodex ist nach dem Europäischen Gerichtshof dahin auszulegen, dass die Verpflichtung der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, ein einheitliches Visum zu erteilen, voraussetzt, dass in Anbetracht der allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und seiner persönlichen Umstände, die anhand seiner Angaben festgestellt worden sind, keine begründeten Zweifel an der Absicht des Antragstellers bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums zu verlassen.
Die Österreichische Botschaft Teheran stützt ihre Entscheidung auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex, wonach ein Visum unter anderem dann zu verweigern ist, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
Schon das Abstellen auf „begründete Zweifel“ in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres – generell – unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem „Generalverdacht“ zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH 29.09.2011, 2010/21/0344 mit Hinweis auf VwGH 20.12.2007, 2007/21/0104).
Begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführer, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der beantragten Visa wieder zu verlassen, ergeben sich insbesondere daraus, dass die verheirateten Beschwerdeführer, welche zeitgleich die gegenständlichen Anträge stellten, eine tragfähige familiäre, wirtschaftliche oder soziale Verwurzelung im Iran – wie beweiswürdigend wiedergegeben – nicht nachzuweisen vermochten. In diesem Zusammenhang muss auch berücksichtigt werden, dass der Europäische Gerichtshof betonte, dass es nach Art. 14 Abs. 1 lit. d Visakodex dem Antragsteller obliegt, bei der Beantragung eines einheitlichen Visums Angaben vorzulegen, anhand deren seine Absicht beurteilt werden kann, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums zu verlassen. Folglich ist es Sache des Antragstellers, geeignete Angaben – deren Glaubhaftigkeit durch sachdienliche und vertrauenswürdige Unterlagen nachzuweisen ist – zu tätigen, um die Zweifel an seiner Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums zu verlassen, zu entkräften, die unter anderem durch die allgemeinen Verhältnisse in seinem Wohnsitzstaat oder allgemein bekannte Migrationsbewegungen zwischen diesem Staat und den Mitgliedstaaten ausgelöst werden können (vgl. EuGH 19.12.2013, C-84/12). Solche Angaben, welche mit sachdienlichen und vertrauenswürdigen Unterlagen nachzuweisen sind, tätigten die Beschwerdeführer jedoch – wie beweiswürdigend ausgeführt – nicht.
Fest steht hingegen vielmehr, dass die Beschwerdeführer in Österreich über ihre beiden Kinder verfügen und ergibt sich aus der allgemein zugänglichen Berichtslage zum Iran, dass es dort und in den umliegenden Nachbarstaaten zu einem anhaltenden internationalen bewaffneten Konflikt kommt. Es sind demnach durchaus gewichtige Indizien vorhanden, die für einen möglichen Verbleib der Beschwerdeführer bei ihren Kindern in Österreich über die Dauer der Visa hinaus sprechen würden. Hingegen liegen keine überzeugenden Hinweise für die gesicherte Rückkehrabsicht der Beschwerdeführer in den Iran vor. Die Beschwerdeführer haben zwar eine Reservierungsbestätigung für Flugtickets einschließlich für den Rückflug in den Iran vorgewiesen. Eine solche ist jedoch nicht notwendigerweise geeignet, andere für einen beabsichtigten dauerhaften Verbleib in Österreich sprechende Anhaltspunkte zu entkräften (vgl. VwGH 17.11.2011, 2010/21/0213). Auch der vorgenommene Abschluss einer Reiseversicherung spricht noch nicht dafür, dass vor Ablauf der Visa eine Rückkehr in den Heimatstaat erfolgen wird.
Daher kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, es handle sich gegenständlich um einen „Generalverdacht“, der zur Versagung der Visa geführt hat. Es liegen nachvollziehbare und begründete Anhaltspunkte für die Annahme eines Verbleibens über die Gültigkeitsdauer der Visa hinaus vor. Die Österreichische Botschaft Teheran hat diese Beurteilung innerhalb ihres Ermessenspielraumes begründet vorgenommen. Es ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Diese Beweismittel müssen auch bereits bei Antragstellung vorliegen und können nicht im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden.
Aufgrund der vorliegenden Tatsachen bestehen – wie bereits ausgeführt – somit berechtigte Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführer, vor Ablauf der Visa wieder in deren Herkunftsstaat zurückzukehren.
Es bestehen sohin gegen den von der Behörde herangezogenen Versagungsgrund des Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex keine Bedenken, weshalb die Visa zu Recht versagt wurden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG sind die gegenständlichen Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Auch der Verwaltungsgerichtshof führte dazu aus, dass nach den Erläuterungen zu § 11a Abs. 2 FPG (RV 2144 BlgNR 24. GP 21) derartige Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen sind, weil andernfalls der Sinn und Zweck der Visumsversagung konterkariert werden würde. Da es darüber hinaus in Visaverfahren jederzeit möglich ist, neue Visaanträge zu stellen und dies gegenüber der Führung eines Beschwerdeverfahrens rascher und kostensparender ist, kann das Beschwerdeverfahren in sachgerechter Weise auf die bereits bei der ursprünglichen Antragstellung vorgebrachten Tatsachen und Beweise beschränkt werden (vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/22/0008).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise