W104 2341342-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereiches II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 15.1.2026, AZ II/4-DZ/25-28565056010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2025:
A)
Der Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 26.11.2024 einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2025, beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe landwirtschaftlicher Nutzflächen.
2. Am 21. und 22.8.2025 fand auf dem Betrieb der Beschwerdeführerin und auf dem Betrieb ihres Ehegatten Hannes Huber eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Direktzahlungen mit der Begründung ab, für das Antragsjahr 2025 trage Sie für den Betrieb mit der Betriebsnummer XXXX nicht die Gefahr eines wirtschaftlichen Risikos und es komme ihr keine wirtschaftliche Entscheidungsbefugnis zu. Im Zuge der VOK sei festgestellt worden, dass Sie den Betrieb nicht auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschafte. Es hätten keine Rechnungen und keine Zahlungen über ausgelagerte Arbeitsschritte vorgelegt werden können, sie besitze keine eigenen Maschinen und Geräte und keine Lenkerberechtigung der Gruppe F. Die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vorgelegten Verkaufsrechnungen an ihren Ehemann seien nicht glaubhaft, da beide die gleiche Bankverbindung (IBAN) verwendeten.
4. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 26.1.2026, in der zahlreiche Unterlagen vorgelegt werden, die den Umstand der eigenen Betriebsführung belegen sollen.
5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 15.4.2026 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor und gab eine Stellungnahme zu den vorgelegten Unterlagen ab.
6. Am 22.5.2026 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der Sachverhalt ausführlich erörtert wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 26.11.2024 einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2025, beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe landwirtschaftlicher Nutzflächen.
1.2. Die Beschwerdeführerin hat die von ihr angemeldeten landwirtschaftlichen Flächen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gepachtet. Sie bewirtschaftet diese Flächen als Grünland auf ca. 1.400 m Seehöhe. Die Fläche hängt zusammen, ist über eine private Forststraße, die ihrem Ehemann gehört, direkt erreichbar (der Weg über die öffentliche Straße wäre wesentlich länger) und besteht aus Hutweide im Ausmaß von ca. 12 ha, sowie Mähwiese/Weide zwei Nutzungen und Dauerweide im Ausmaß von ca. 8 ha. Auf der Mähwiese/Weide zwei Nutzungen befinden sich die Tiere ab dem 15. Juli, ab diesem Tag darf lt. Naturschutzauflagen gemäht werden. Die Beschwerdeführerin setzt im Frühjahr den Zaun instand, veranlasst die Mahd durch ihren Ehemann und die Beweidung durch verschiedene Auftreiber. Sie selbst kreiselt und recht das Heu zusammen, und zwar mithilfe eines Traktors, der auf sie zugelassen und ihr Eigentum ist. Das Pressen von Siloballen erfolgt durch ihren Ehemann, sie selbst wickelt diese und packt sie ein. Sie meldet die aufgetriebenen Tiere bei der AMA an und hält die Weidemeldung up-to-date. Für den Traktor besitzt sie keine Lenkerberechtigung.
1.3. Der Betrieb der Beschwerdeführerin hat den gleichen Standort wie der Betrieb ihres Ehemannes. Sie verfügen nur über ein gemeinsames Konto, bei dem die Beschwerdeführerin zeichnungsberechtigt ist, wobei Kontoinhaber ihr Ehemann ist. Es wurden auch kein Zahlungsnachweis für die Entrichtung des Pachtzinses und generell keine eindeutigen Nachweise über Zahlungsflüsse für nach außen vergebene oder vom Betrieb erbrachte Leistungen erbracht. Die Beschwerdeführerin argumentiert dazu, diese Leistungen würden z.T. in Form von Naturalien bzw. Gegenleistungen erbracht, was in der Landwirtschaft üblich und wirtschaftlich auch gar nicht anders möglich sei.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung in Pkt. 1.1. ergibt sich aus dem Akt und wurde von keiner Partei bestritten.
Die Feststellungen in Pkt. 1.2. ergeben sich aus den glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung, darunter dem als Beilage 1 zur Verhandlungsschrift gegebenen Orthophoto mit eingezeichnetem Zufahrtsweg, sowie aus den Unterlagen, die der Beschwerde beigelegt wurden (Pachtvertrag, Zulassungsschein Traktor, Beitragszahlungen an die SVS, Biozertifikat). Auch wenn keines der Dokumente eine selbständige Bewirtschaftung nachweisen kann, so erfordern die dadurch eingegangenen Verpflichtungen (Pachtzahlung, Sozialversicherungsbeiträge, Kosten der Zertifizierung) doch einen gewissen finanziellen Aufwand; unter Berücksichtigung dieses Aufwandes würde sich das Nebeneinanderbestehen zweier Betriebe nicht rechnen, wenn es ihr nur um den Gesamtbetrag der Förderungen ginge, weil dadurch für die Familie insgesamt kein höheres Einkommen erzielt werden kann. Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft, und ohne dass dies von der belangten Behörde bestritten wurde, dargelegt, dass zwar kann aufgrund der Betriebsgröße beider Betriebe der Fall eintreten kann, dass beide Betriebe die volle Umverteilungszahlung bis 20 ha Betriebsgröße nutzen können, jedoch muss ihr Ehemann als Tierhalter im Gegenzug auf die Ausgleichszulage für diese Flächen verzichten, wobei ein Nettogewinn durch die „Betriebsteilung“ nicht entstehen dürfte. Dies zeigt, dass es der Beschwerdeführerin darum geht, selbständig zu wirtschaften.
Die Feststellung in Pkt. 1.3 erfließt aus den Angaben der Behörde bei der Beschwerdevorlage und aus den Aussagen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EU) 2021/2115 der Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU) 20221/2115:
„Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. „Landwirt“ ist eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge gemäß Artikel 52 des Vertrags über die Europäische Union in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit gemäß der Festlegung durch die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung ausübt.
2. „Betrieb“ ist die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Landwirt verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden.
3. „Intervention“ ist ein auf einer der Interventionskategorien gemäß dieser Verordnung basierendes Stützungsinstrument mit einer Reihe von Fördervoraussetzungen, die von einem Mitgliedstaat in seinem GAP-Strategieplan festgelegt werden.“
[…]
Artikel 4
In den GAP-Strategieplänen festzulegende Begriffsbestimmungen und Bedingungen
(1) Die Mitgliedstaaten legen in ihren GAP-Strategieplänen die Begriffsbestimmungen für „landwirtschaftliche Tätigkeit“, „landwirtschaftliche Fläche“, „förderfähige Hektarfläche“, „aktiver Landwirt“, „Junglandwirt“ und „neuer Landwirt“ sowie die einschlägigen Bedingungen gemäß dem vorliegenden Artikel fest.
(2) Der Begriff „landwirtschaftliche Tätigkeit“ ist so festzulegen, dass durch eine oder beide der folgenden Tätigkeiten zur Bereitstellung privater und öffentlicher Güter beigetragen werden kann:
a) durch die Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, auch durch Tierzucht oder Anbautätigkeiten, einschließlich Paludikultur, wobei landwirtschaftliche Erzeugnisse die in Anhang I AEUV aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ausnahme von Fischereierzeugnissen sind, sowie von Baumwolle und von Niederwald mit Kurzumtrieb,
b) durch die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie — ohne über die Anwendung der in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen — für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht.
[…]
(4) Für Interventionen in Form von Direktzahlungen ist der Begriff „förderfähige Hektarfläche“ so festzulegen, dass er Flächen umfasst, die dem Landwirt zur Verfügung stehen und aus Folgendem bestehen:
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die in dem Jahr, für das Unterstützung beantragt wird, für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird; sofern aus Gründen des Umwelt-, Arten- und Klimaschutzes ausreichend gerechtfertigt, können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die förderfähige Hektarfläche auch bestimmte Flächen umfasst, die nur alle zwei Jahre für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden,“
[…]
Artikel 5
Allgemeine Ziele
Die Unterstützung aus dem EGFL und dem ELER ist — in Übereinstimmung mit den Zielen der GAP gemäß Artikel 39 AEUV, dem Ziel der Aufrechterhaltung des Binnenmarktes und gleicher Wettbewerbsbedingungen für die Landwirte in der Union sowie dem Subsidiaritätsprinzip — darauf ausgerichtet, die nachhaltige Entwicklung in den Bereichen
Landwirtschaft und Ernährung sowie in ländlichen Gebieten weiter zu verbessern, und trägt zur Erreichung der folgenden allgemeinen Ziele im ökonomischen, ökologischen und sozialen Bereich bei, die ihrerseits zur Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung beitragen werden:
a) Förderung eines intelligenten, wettbewerbsfähigen, krisenfesten und diversifizierten Agrarsektors, der die langfristige Ernährungssicherheit gewährleistet;
b) Unterstützung und Stärkung von Umweltschutz, einschließlich der biologischen Vielfalt, und Klimaschutz und Beitrag zur Erreichung der umwelt- und klimabezogenen Ziele der Union, einschließlich ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens von Paris;
c) Stärkung des sozioökonomischen Gefüges in ländlichen Gebieten.
Artikel 6
Spezifische Ziele
(1) Zur Erreichung der allgemeinen Ziele werden die folgenden spezifischen Ziele verfolgt:
a) Förderung tragfähiger landwirtschaftlicher Einkommen sowie der Widerstandsfähigkeit des Agrarsektors in der ganzen Union zur Verbesserung der langfristigen Ernährungssicherheit und der landwirtschaftlichen Vielfalt sowie Absicherung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung in der Union;
b) die sowohl kurz- als auch langfristige Verstärkung der Ausrichtung auf den Markt und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe, auch durch einen stärkeren Schwerpunkt auf Forschung, Technologie und igitalisierung;
c) Verbesserung der Position der Landwirte in der Wertschöpfungskette;
d) Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, auch durch Verringerung der Treibhausgasemissionen und Verbesserung der Kohlenstoffbindung sowie Förderung nachhaltiger Energie;
e) Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der effizienten Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen wie Wasser, Böden und Luft, auch durch Verringerung der Abhängigkeit von Chemikalien;
f) Beitrag zur Eindämmung und Umkehrung des Verlusts an biologischer Vielfalt, Verbesserung von Ökosystemleistungen und Erhaltung von Lebensräumen und Landschaften;
g) Steigerung und Aufrechterhaltung der Attraktivität für Junglandwirte und neue Landwirte und Erleichterung der nachhaltigen Unternehmensentwicklung in ländlichen Gebieten;
h) Förderung von Beschäftigung, Wachstum, der Gleichstellung der Geschlechter, einschließlich der Beteiligung von Frauen an der Landwirtschaft, sozialer Inklusion sowie der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten, einschließlich kreislauforientierter Bioökonomie und nachhaltiger Forstwirtschaft;
i) Verbesserung der Art und Weise, wie die Landwirtschaft in der Union gesellschaftlichen Erwartungen in den Bereichen Ernährung und Gesundheit, einschließlich in Bezug auf hochwertige, sichere und nahrhafte Lebensmittel, die auf nachhaltige Weise erzeugt werden, sowie in Bezug auf die Reduzierung von Lebensmittelabfällen, die Verbesserung des Tierwohls und die Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen gerecht wird.
[…]
Artikel 16
Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen
(1) Die Interventionskategorien im Rahmen dieses Kapitels können die Form von entkoppelten und gekoppelten Direktzahlungen haben.
(2) Bei den entkoppelten Direktzahlungen handelt es sich um
a) die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit;
b) die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit;
c) die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte;
d) die Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl.
(3) Bei den gekoppelten Direktzahlungen handelt es sich um
a) die gekoppelte Einkommensstützung;
b) die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle.
[…]“
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), BGBl. II Nr. 403/2022 idFd BGBl. II Nr. 283/2024:
„Förderfähige Fläche
§ 28. (1) Die förderfähige Fläche umfasst alle dem Landwirt im Sinne des Abs. 3 zum Stichtag 1. April des jeweiligen Antragsjahres zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Flächen des Betriebs, die im Jahr der Antragstellung für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, gemäß Abs. 2 hauptsächlich für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird.
[…]
(3) Flächen stehen dem Landwirt zur Verfügung, wenn der Landwirt, sei es durch Eigentum, Pacht oder sonstige Nutzungsüberlassung, zur Nutzung berechtigt ist und das Nutzungsrecht, sofern es im Rahmen von Stichprobenkontrollen nicht durch Datenabgleich nachvollziehbar ist, auf Verlangen nachweisen kann.“
3.2. Rechtliche Würdigung:
3.2.1. Mit dem Antragsjahr 2023 traten innerhalb der Europäischen Union neue Regeln hinsichtlich der Gemeinsamen Agrarpolitik in Kraft. Das System der Zahlungsansprüche als anspruchsbegründendes Element wurde abgeschafft und durch die Anknüpfung an die landwirtschaftliche Nutzfläche ersetzt. Ebenso wie in den Regelungen für die vergangene Förderperiode wird in den nunmehr geltenden Bestimmungen die förderfähige Hektarfläche dahingehend festgelegt, dass damit Flächen umfasst werden, die dem Landwirt im Rahmen seines Betriebs zur Verfügung stehen und für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden.
Im vorliegenden Fall war fraglich, ob die Beschwerdeführerin einen eigenständigen Betrieb führt oder aber, wie die AMA vermutet und schließlich im angefochtenen Bescheid durch Nichtzuerkennung von Direktzahlungen zum Ausdruck gebracht hat, eine Scheinbetriebsführung vorliegt, um ungerechtfertigt Förderungen zu erhalten.
Gemäß Art. 4 Abs. 3 Z 2 VO (EU) 20221/2115 ist "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden. Die Einheit muss somit erstens für eine „landwirtschaftliche Tätigkeit“ genutzt werden. Dies ist insb. dann der Fall, wenn auf der Einheit landwirtschaftliche Erzeugnisse angebaut werden. Dies ist im ggst. Fall nicht strittig.
Zweitens muss die Einheit vom Betriebsinhaber „verwaltet“ werden. Dazu hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) bereits klargestellt, dass diese Voraussetzung nicht bedeutet, dass dem Betriebsinhaber uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die betreffende Fläche in Bezug auf deren landwirtschaftliche Nutzung zusteht. Es genügt, dass der Betriebsinhaber hinsichtlich dieser Fläche über eine hinreichende Selbständigkeit oder eine gewisse Entscheidungsbefugnis verfügt. Der Betriebsinhaber muss in der Lage sein, im Rahmen der Nutzung der betreffenden Fläche eine gewisse Entscheidungsbefugnis auszuüben (in diesem Sinne Urteil EuGH vom 14.10.2010, Rs C-61/09, Landkreis Bad Dürkheim, und vom 7.4.2022, Rs C-116/20, Avio Lucos).
Kommt es zur Überschneidung betrieblicher Sphären, stellt sich - wie im vorliegenden Fall - die Frage der Zurechnung der jeweiligen Flächen bzw. Betriebsmittel. In der Rs. Ballmann gelangte der EuGH im Wesentlichen zum Ergebnis, dass die Nutzung eines einzigen Betriebsgebäudes durch mehrere Betriebsinhaber unter der Voraussetzung zulässig ist, dass die vom Pächter erzeugten Milchmengen eindeutig von den vom Verpächter erzeugten Milchmengen zu unterscheiden sind; dass sie insbesondere getrennt gelagert und abgeliefert werden. Konkret führte der EuGH aus, dass die Anrechnung auf die Referenzmenge des Pächters mit Rücksicht auf eine wirksame administrative Kontrolle der Anwendung der Regelung voraussetze, dass dieser die Einheiten, für deren Bewirtschaftung er bestimmte Anlagen gepachtet hat, selbständig betreibt. In einer Lage, wie sie im Ausgangsverfahren gegeben sei, wo der Pächter und der Verpächter bestimmte Anlagen gemeinsam nutzten, müsse die Anrechnung auf die Referenzmenge des Pächters davon abhängig gemacht werden, dass die von ihm erzeugten Milchmengen eindeutig von den vom Verpächter erzeugten Milchmengen zu unterscheiden seien und dass sie insbesondere getrennt gelagert und abgeliefert würden (vgl. EuGH 15.1.1991, Rs. C-341/89, Ballmann, Rz. 15; sich auf diese Rechtsprechung beziehend vgl. auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs – VwGH vom 28.4.2003, 98/17/0326).
Nach den Bestimmungen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems werden die Verwaltungskontrollen und die Vor-Ort-Kontrollen so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden. Damit korrespondiert aber die Verantwortung des Antragstellers, alles in seiner Macht stehende vorzukehren, um eine wirkungsvolle Kontrolle zu ermöglichen. Diese Verantwortung des Antragstellers für die Überprüfbarkeit seiner Angaben wurde vom EuGH in Zusammenhang mit der Verweigerung einer Vor-Ort-Kontrolle betont. Zum Anlassfall führte der EuGH aus, dass eine Vor-Ort-Kontrolle dann als verweigert gewertet werden kann, wenn der Betriebsinhaber oder sein Vertreter nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass die Kontrolle vollständig durchgeführt werden kann (EuGH 16.6.2011, Rs. C-536/09, Omejc, Rz. 30). Die Mitgliedstaaten verfügen zudem über einen Beurteilungsspielraum in Bezug darauf, welche Belege und Nachweise von einem Beihilfeantragsteller verlangt werden (EuGH 7.4.2022, Rs C-116/20 Avio Lucos, Rz 60).
Die angeführten Entscheidungen des EuGH sind zu Rechtsvorschriften zu bereits abgelaufenen Förderperioden ergangen, sind jedoch auch auf die neue Rechtslage anwendbar.
Im Lichte dieser Rechtsprechung ist der AMA Recht zu geben, dass der konkrete Sachverhalt das Bestehen eines Scheinbetriebs zunächst nahelegt. Insbesondere die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin kein eigenes Konto führt, sondern nur für das Konto ihres Ehemannes, mit dem sie am gemeinsamen Hof zusammenlebt und der einen eigenen Betrieb führt, zeichnungsberechtigt ist, und dass sie nur interne Aufzeichnungen über die Waren- und Geldflüsse des Betriebes führt, erschweren die Nachvollziehbarkeit und Kontrollierbarkeit der Betriebsführung. Auch existieren keine Beweise für das Vorliegen von Geld- und Warenflüssen in Form von schriftlichen Verträgen oder von Geschäftspartnern bestätigten Rechnungen.
Auf der anderen Seite steht zweifelsfrei fest, dass die Beschwerdeführerin über eigene Betriebsmittel in Form eines Traktors und eines Wicklers verfügt. Dass sie keine Lenkerberechtigung für diesen Traktor aufweist, ist nicht relevant, da zwar das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers grundsätzlich nur mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse zulässig ist, in die das Kraftfahrzeug fällt (§ 2 Abs. 3 Führerscheingesetz); jedoch gilt das Führerscheingesetz für das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern nur auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 Führerscheingesetz). Wie die Beschwerdeführerin glaubhaft dargelegt hat, gelangt sie zu den Feldstücken ihres Betriebes ausschließlich über eine private Forststraße, die auch eine wesentlich kürzere Verbindung darstellt als eine Zufahrt über öffentliche Straßen.
Sie hat in der Beschwerdeverhandlung auch glaubhaft gemacht, dass sie die von ihr angemeldeten Flächen gepachtet hat, sich dort um die Zäune kümmert, die Mahd veranlasst, selbst kreiselt und recht, von ihrem Ehemann das Pressen der Siloballen durchführen und Tiere von anderen Tierhaltern auf die Weide auftreiben lässt. Die Siloballen werden verkauft, u.a. an ihren Ehemann, aber auch an andere Landwirte. Nach der Judikatur muss eine Landwirtin nicht alle landwirtschaftlichen Tätigkeiten selbst ausführen, es genügt, wenn es zum einen in der Macht des Betriebsinhabers steht, sicherzustellen, dass eine solche Fläche tatsächlich für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, und dass der Betriebsinhaber zum anderen dafür sorgen kann, dass die materiell-rechtlichen Anforderungen an die Ausübung dieser landwirtschaftlichen Tätigkeiten eingehalten werden (EuGH 14.6.2024, C-731/22 IJ und PO GesbR gegen AMA, Rz 34). Es steht dem Vorliegen einer einem Betriebsinhaber zurechenbaren Produktionseinheit nicht entgegen, wenn zumindest das Unternehmerrisiko wirtschaftlich und rechtlich diesem zuzurechnen ist; freilich hat diese Zurechnung auch nach außen in Erscheinung zu treten, etwa anhand von Rechnungsbelegen und sonstigen Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen (VwGH 4.9.2003,2003/17/0094).
Diese Betriebsstruktur wurde nicht zum Erlangen eines Vorteils künstlich, den Zielen der unionsrechtlichen oder nationalen Vorschriften zuwiderlaufend, geschaffen (§ 11a GSP-AV). Vielmehr dient die Führung eines eigenen Betriebes der Erwirtschaftung eines geringen eigenen Einkommens für die Beschwerdeführerin, die nicht in Österreich geboren wurde und vor 20 Jahren auf den Bauernhof ihres Ehemannes gekommen ist und hier mit ihrer Familie lebt. Das Einkommen ist für die Erhaltung ihres Selbstwerts und ihrer wirtschaftlichen, professionellen und sozialen Perspektiven von hoher Bedeutung. Damit wird den Zielen der Einkommensstützung in Art. 5 und 6 VO 2021/2115, insbesondere den in Art. 5 lit. c und in Art. 6 lit. a und h festgelegten Zielen, entsprochen. Weiters hat die Beschwerdeführerin in der Verhandlung auch glaubhaft dargetan, dass das Nebeneinanderbestehen von zwei Betrieben, nämlich des Betriebes ihres Ehemannes und ihres eigenen Betriebes, nicht erfolgt ist, um höhere Förderungen zu erhalten. Zwar kann aufgrund der Betriebsgröße beider Betriebe der Fall eintreten, dass beide Betriebe die volle Umverteilungszahlung bis 20 ha Betriebsgröße nutzen können, jedoch muss ihr Ehemann als Tierhalter im Gegenzug auf die Ausgleichszulage für diese Flächen verzichten, wobei ein Nettogewinn durch die „Betriebsteilung“ nicht entstehen dürfte.
Die Beschwerdeführerin hat sich in der Beschwerdeverhandlung verpflichtet, in Zukunft, sollte sie ihren Betrieb als selbständigen Betrieb weiterführen, für eine einfache Nachvollziehbarkeit und Kontrollierbarkeit ihrer Eigenständigkeit, d.h. insbesondere ein eigenes Konto einzurichten und allgemein für eine Nachvollziehbarkeit der Waren- und Geldflüsse ihren Betrieb betreffend zu sorgen.
3.2.2. Die Entscheidung der AMA erfolgte daher im Ergebnis nicht zu Recht. Da die AMA den eigentlichen Antrag wegen ihrer – schlussendlich verfehlten – Rechtsanschauung, es liege eine Scheinselbständigkeit vor, überhaupt nicht bearbeitet hat, war die Angelegenheit an die Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts zurückzuverweisen.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsgesetz - VwGVG kann das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach zu dieser Bestimmung aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Behörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, „wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat“ (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Gleiches gilt, wenn „das Verwaltungsgericht eine andere Rechtsauffassung als die Verwaltungsbehörde vertritt und sich daraus erst die Notwendigkeit zu Ermittlungen in eine andere Richtung oder zu sonstigen Maßnahmen ergibt“ (VwGH 19.12.2022, Ra 2022/03/0062).
Wie gezeigt wird, vertritt das Bundesverwaltungsgericht eine andere Rechtsauffassung als die belangte Behörde, woraus sich erhebliche Ermittlungslücken ergeben, die das Bundesverwaltungsgericht zur Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde ermächtigen. Die AMA hat daher nunmehr über den Antrag auf Direktzahlungen zu entscheiden und darüber neuerlich mit Bescheid abzusprechen.
3.3. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht, wie gezeigt, nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs ab, auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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